zum Nachdenken!

5. März 2002 Thema abonnieren
 Von 
guest123-780
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 3x hilfreich)
zum Nachdenken!

An die sehr geehrte/n LeserInnen
Ich weiß, als Legastheniker habe ich Schwierigkeiten mit der Rechtschreibung oder mit einem eigenwilligen Satzbau, mein Anliegen zu formulieren.
Aber kann mir mal einer sagen, was ich, dieser Schwäche, nicht mehr allgemeinverständlich gemacht bekomme?
In dem Forum für Verfassungsrecht, im Forum Deutsches Recht,
postet ein Anonymus;
Ist eigentlich bekannt, dass 97,5 % der Verfassungsbeschwerden, von denselben Bürgern finanzierten Einrichtung, mit dem ausgeleierten Spruch:
"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen." Abgewiesen wird?
Eine Begründung gibt es nicht.
Ich meine: Gut das dass Thema mal angesprochen wird. Denn auch Ich habe so eine Entscheidung, mit dem Zitat, die Beschwerde –Kann- nicht zur Entscheidung angenommen werden.
Für die Nichtannahme der Beschwerde (-1-BvR-183-81-) gibt es sogar eine Begründung - beim näheren hinsehen sogar eine Positive, die voll für die Sicherung der Kunstfreiheitsgarantie plädiert, was aber nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sein soll.
Was ich als juristischer Laie, dann aber ganz und gar nicht verstehe? Man plädiert höchstem Richteramt, für die Sicherung der Kunstfreiheitsgarantie, was aber nicht in die Öffentlichkeit gelangen soll?
Ausgangsverfahren meiner Sache, ist, der Behördliche und Bundesverwaltungsgerichtliche Vorbehalt: - Der Kunst ( struktureller Ordnungsgewalt) nicht erlaubt sein soll, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise betätigen zu dürfen.
Mit Aktz. BverwG. 7 b 179.80
meldet das Bundesverwaltungsgericht-Berlin in letzter Instanz, verwaltungspolitischer Vorbehalte, die Kunstfreiheitsgarantie für nicht mehr verfassungsgültig.
Hier Grund der Verfassungsbeschwerde.
In dem Prüfbescheid der Karlsruher Richter heißt der Klartext aber: Soweit das (Oberverwaltungsgerichts-Münster mit Aktz. - 9 a – 1646.79)
Bereits zutreffend festgestellt haben, dass der Beschwerdeführer, der Kunstvermittlung auf einer öffentlichen Straße, die dem Allgemeingebrauch gewidmet ist. Keiner Straßen- noch einer gewerberechtlichen Erlaubnis nachfragen muss.
Sind die Vordergerichte damit, bereits zutreffend den Richtlinien gefolgt, die Verfassungsrechtsprechung die Lösung kollidierender Grundrechte in der Entscheidung – Mephisto- Vorgeschlagen hat.
Deswegen muss hier auch nicht weiter auf den Schwachsinn des Bundesverwaltungsgericht-Berlin eingegangen werden: -Der Kunst, struktureller Gewalt, nicht erlaubt sein kann, sich zu jeder Zeit an jeden Ort, in jeder Art und Weise betätigen zu dürfen. Der Beschwerdeführer hat nicht verlangt, Kunst an einen Ort ausüben wollen zu dürfen, der über den Allgemeingebrauch hinausgeht:
Oder Ist hier noch was unklar, an dem Klartext?
Wer aber wird jetzt gesellschaftspolpolitisch für den Klartext in dem Bescheid (-1-BvR-183-81-) verantwortlich?

Niemand - beteuert der Petitionsausschuss NRW. Und die Mitarbeiter der Ehemaligen Verkehrsminister Kniola und Clement.
Mit dem Bescheid (-1-BvR-183-81-) kannste dir den Arsch wischen, uns aber nicht erzählen was hier gesellschaftspolitisch als Klartext gelesen werden muß.
Anmerkung: Das Ordinäre, formuliere ich nicht, meinem Frust Ausdruck zu verleihen, sondern weil die ordinäre Gleichgültigkeit, in einem umfangreichen Schriftverkehr, von Ministerialbeamten und hohen Politiker des Landes NRW. so rübergebracht wurde.
- Für uns steht im Klartext nur, erklärt man: Dass die Kunstfreiheit nicht gewährt werden muss und die Nutzung der Straße von einer Behörde erlaubnispflichtig gemacht werden darf.
Verfluchte Scheiße! Brüllt mein Schmerz, gegen die dauernde Abwertung meiner Grundrechtsbelange. Es heißt eine Straßenutzung, die über den Allgemeingebrauch hinausgeht, vor einer Feuerwehrausfahrt, oder mitten auf der Autobahn, auch für die Kunst erlaubnispflichtig gemacht werden darf. Und ganz sicher nicht; dass die Kunstfreiheitsgarantie nicht gewährt werden muss.
Das Problem entsteht mir, dass niemand bereit ist, die Weisung in der Entscheidung
( -1-BvR-183-81-) im Zusammenhang lesen wollen, müssen zu brauchen.
Man hofft, dass das Etikett. Dass eine Verfassungsbeschwerde, nicht zur Entscheidung angenommen wurde, ausreicht, dass auch das inhaltliche Plädoyer, für eine Strukturelle Sicherung Art.5 Abs.3 GG . Niemanden mehr Interessiert.
Man spekuliert, Dass die Kunstfreiheitsgarantie mit Abweisung der Beschwerde ( -1-BvR-183-81-) verfassungsrechtlich abgeschafft wurde.
Tatsache ist aber, dass die Beschwerde allein deswegen nicht zur Entscheidung angenommen werden konnte. Das Oberverwaltungsgericht-Münster - bereits deutlich und im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, Dass man für eine Kunstausübung, im Allgemeingebrauch einer Fußgängerzone auch nicht durch den Vorbehalt eines Erlaubnispapiers Gewerbeschein oder Straßennutzungsgenehmigung eingeschränkt werden darf.
Damit war die Beschwerde gegenstandslos geworden, und konnte deswegen auch nicht mehr zur Entscheidung angenommen werden. Denn mehr wollte der Beschwerdeführer auch gar nicht festgestellt wissen, dass man einer Kunstausübung, in einer Fußgängerzone durch keinen Straßen- Verkehrsrechtlichen Erlaubnisvorbehalt, eingeschränkt werden darf.
Ich lebe nur noch der Ohnmacht. Das man statt dessen, Den politischen Schwachsinn favorisiert- Dass es der Kunst ( grund abgewiesener Verfassungsbeschwerde ) generell nicht erlaubt sei sich zu jeder Zeit an jeden Ort betätigen zu dürfen.
30 Jahre bin ich so gegen politische Windmühlen angerannt.
Bis das Bundesverwaltungsgericht 1997 doch noch gezwungen ist, den Schwachsinn zu berichtigen, dass es der Kunst nicht erlaubt sein kann sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.
Heute rehabilitiert der Verursacher, den ganzen Schlamassel auf ( Die-Kölner-Straßenkunst-kulturordnung ). Wo Niemand mehr verlangt, das eine Kunstausübung in einer Fußgängerzone durch den erlaubnisvorbehalt Gewerbeschein oder Straßennutzungsgenehmigung ausgegrenzt werden darf.
Siehe auch die URL:
http://www.loy-projects.de/strmord.htm Speziell im Mittelteil den Background

Ich aber frage mich, wofür habe ich jetzt 30 Jahre lang gelitten. Dass ich in der heißen Phase. einer Straßenkunst-Verdrängungs-Strategie, Rechtskräftige Bußgelder bezahlen und Erzwingungshaft erdulden mußte. Und zu allem auch noch die Frechheit Verwaltungsfreundlicher Amtsrichter schlucken durfte.
Die behaupten: Das von Gesetzeswegen, nichts dagegen einzuwenden sei, das Straßenkünstler der Nutzung einer Fußgängerzone verdrängt werden dürfen,
Siehe Oberlandesgericht-Köln:
Zur Ahndung des Anbietens von Bildern durch Kunstmaler auf öffentlicher Straße {im Anschluss an GewArch 1981, 297/298) OLG Köln, Beschluss vom 15. 12. 1981 - l Ss 970/80-
Unterliege ich hier nur einer Permanenten Rechtsbeugung, oder doch nur dem unleidlichen Versuch, die Kunstfreiheitsgarantie an der Straßenkunst unterlaufen müssen, können zu wollen?
G. Rupp

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Wischnek
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 38x hilfreich)

Hallo Herr Rupp,

geben Sie uns doch bitte mal ein ganz profanes Beispiel.
Welche Kunst wollten Sie denn auf der Strasse präsentieren?
dann können wir uns mehr darunter vorstellen.

gruß
martin

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest123-780
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 3x hilfreich)

Beispiel.
Welche Kunst wollten Sie denn auf der Strasse präsentieren?
dann können wir uns mehr darunter vorstellen.
Nun Ja, sagen wir mal Kunst im öffentlichen Raum?
Oder weniger hochgestochen, Kunst im Allgemein zugänglichen öffentlichen Straßengebrauch. oder Juristisch Kunst nicht über den Allgemeingebrauch der Straße hinausgeht. Oder Verfassungsrechtlich Art.5 abs.3 GG . "Es doch scheißegal, was das für eine Kunst ist. spielt so wie so keine Rolle."

G. Rupp

rupp

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