wohnung nach auszug in katastrophalem zustand

8. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
Müller99
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
wohnung nach auszug in katastrophalem zustand

hallo,

ein bekannter ist eigentümer einer wohnung. der mieter (mietzeit etwa 3 Jahre) ist im juli ausgezogen.

anschließend musste die wohnung komplett renoviert werden (fußbodenbelag, parkett etc.)

welche kosten können vom mieter gefordert werden?

wieviel miete (als ersatz für den ausfall der miete, da kein neuer mieter einziehen konnte) kann gefordert werden?

eine antwort wäre toll.

heinrich müller

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Hat Dein Bekannter den Mieter schriftlich aufgefordert, die Mängel zu beheben und Ihm eine entspr. Frist gesetzt ?

Wenn nicht, hat er Pech gehabt und muss die Kosten selber tragen.

Ansonsten muss der Mieter für Schäden, die Durch nicht vertragsgemässe Nutzung entsanden sind aufkommen.

Normale Abnutzung dagegen ist mit der Miete abgegolten.

Hätte der Mieter Renovieren müssen ?

Gruß
Michael

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#2
 Von 
Müller99
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

das mit der renovierung ist durch dieses urteil mit den falschen renovierungsklauseln schon vom tisch.

aber wie stehts mit dem ausfall der miete?

heinrich müller

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Dann muss der Mieter die Wohnung nur besenrein verlassen und nichts renovieren. Zu den Schäden noche einmal:

Hat Dein Bekannter den Mieter schriftlich aufgefordert, die Mängel zu beheben und Ihm eine entspr. Frist gesetzt ?

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#4
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)

Mietausfall kann nur verlangt werden, wenn def. ein neuer Mieter auf der Matte stand, der sofort einziehen wollte.
Wenn der Leerstand zum Parkett legen genutzt wurde, ist das der pers. Spass des VM.
Ausserdem sind die Angaben zu spaerlich: Wurde ein †bergabeprotokoll gemacht? Wurden die Schaeden dort eingetragen? Sind es tatsaechlich Schaeden oder Abnutzung? etc.

-----------------
"MfG
Susanne"

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#5
 Von 
islabonita
Status:
Schüler
(390 Beiträge, 15x hilfreich)

Abgesehen von der Frage, ob der Vermieter die Behebung der Schäden korrekt eingefordert hat, also schriftlich mit Fristsetzung, ist die ganze Sache Ende Januar sowieso verjährt.
Derartige Forderungen verjähren nämlich exakt ein halbes Jahr nach Übergabe der Wohnung.
Diese Verjährung wird ausschließlich durch Einreichung einer Klage gehemmt.

Gruß

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