wiederholter Ladendiebstahl - kann die Polizeit mich als Wiederholungstäter einstufen?

22. Juli 2003 Thema abonnieren
 Von 
jolanda
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
wiederholter Ladendiebstahl - kann die Polizeit mich als Wiederholungstäter einstufen?

Guten Tag,

ich hab ein Riesenproblem und bin seit kurzen total aufgelöst. Ich wurde zum 2. Mal beim Ladendiebstahl erwischt, es war total dumm von mir und eine echte Kurzschlussreaktion. Bei H&M habe ich für 19,90 einen Rock eingesteckt und wurde anschließend vom Ladendetektiv angesprochen. Ich hab die Tat zugegeben und dies auch vor der Polizei schriftlich bestätigt. Meine Angst begründet sich nun aber vielmehr darauf, dass ich wegen wiederholtem diebstahl eine harte strafe und einen eintrag ins register erhalte. Als ich 15 Jahre alt war hab ich in einem Kaufhauf eine Haartönung für ca. 10 DM eingesteckt und wurde beim Verlassen des Kaufhauses durch elektronische Überwachung überführt. Damals musste ich mit meinen Eltern zur Polizei. Nun meine Fragen: Ist der erste Eintrag gelöscht oder kann die Polizeit alles nachvollziehen und mich als Wiederholungstäter einstufen? Welche Strafe hab ich zu erwarten? Ich mache gerade eine Ausbildung (bin jetzt 21 Jahre alt) und hab Angst, dass mein Chef etwas erfährt oder mein zukünftiger Arbeitgeber den Eintrag sehen kann. Können Sie mir Antworten geben? Ich bin total verzweifelt, es tut mir auch wirklich aufrichtig leid. Sicher kommt diese Einsicht zu spät und man sollte mit 21 Jahren eigentlich schlauer sein. Was soll ich tun?

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Da die erste Tat ins staatsanwaltliche Verfahrensregister, sowie -insofern Du damals bestraft wurdest- ins Erziehungsregister eingetragen wurde, läßt es sich schon nachvollziehen und Du bist daher "Wiederholungstäter".

Nicht eingetragen wurde die 1. Tat aber ins Bundeszentralregister, welches maßgebend für das Führungszeugnis ist. Du wirst also keinen Führungszeugniseintrag bekommen (da die Strafe deutlich geringer als 90 Tagessätze Geldstrafe ausfallen wird, wenn nicht sogar eingestellt wird). Du kannst Dich auch bei Deinem Arbeitgeber wahrheitsgemäß als "nicht vorbestraft" bezeichen.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
jolanda
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

erstmal vielen dank für deine antwort. trotz der ersten beruhigung durch diese nachricht bin ich sehr verunsichert, fühle mich unendlich mies und hab angst vor dem was nun kommt. gibt es eine stelle, ein forum oder eine person, die mich kostenlos beraten kann und der ich meine konkreten fragen stellen kann? was für konsequenzen hat es für mich, als "wiederholungstäter" eingestuft zu werden? welches strafmaß hab ich zu erwarten? in welchen registern bin ich nun nach der "2.Tat" eingetragen? danke für eure hilfe!

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Abend,

(1) Nein, soweit ich weiß, gibt es keine kompetente und kostenlose Rechtsberatung im Internet.

(2) Als Wiederholungstäter hat man im Regelfall ein höheres Strafmaß zu erwarten.

(3) Das Strafmaß ist schwer zu prognostizieren, da es sehr im Ermessen des Gerichtes liegt, welches Strafmaß verhängt wird. Die Rechtsprechung variiert ausserdem von Bundesland zu Bundesland. Bayern und Baden-Würtemberg gelten als schärfer bestrafende Bundesländer.

(4) In welche Register Ihre Tat eingetragen wird nach der zweiten Tat verweise ich auf den Beitrag meines Forumskollegen Bob.

Mit freundlichen Grüßen,

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Das Du "Wiederholungstäter" bist könnte eine Verfahrenseinstellung (=keine Strafe und kein Eintrag) erschweren (muß es aber nicht).

Im Falle einer Verurteilung würde ich mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen +/- 10 rechnen (Die Höhe eines Tagessatzes entspricht 1/30 Deines Nettoeinkommens). Eine Geldstrafe kannst Du auch in Raten zahlen, oder in gemeinnützige Arbeit umwandeln lassen (beides auf Antrag bei der Gerichtshilfe der Staatsanwaltschaft)

Eintrag erfolgt ins Bundeszentralregister. Das bedeutet, daß Du nicht vorbestraft bist. Solltest allerdings noch einmal verurteilt werden, solange dieser Eintrag Bestand hat (i.d.F. 5 jahre), hättest Du dann einen Führungszeugniseintrag und somit eine Vorstrafe sicher.



-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
webcasi
Status:
Praktikant
(566 Beiträge, 44x hilfreich)

Also aus eigener Erfahrung weiss ich dass die Staatsanwaltschaft sich so ohne weiteres nicht auf eine 2. Einstellung einlässt. Ohne Strafe wohl kaum.
Ich habe das selbst mit Anwalt nicht hingekriegt, habe aber einen Strafbefehl von 20 TS erhalten. Der ging nun in den Widerspruch und eine Vorabeinigung mit der STA ist erziehlt dass es zu einer Einstellung gegen Auflagen (Betrag den die Tagessätze ergaben) kommt. Dies bedarf aber einer guten Begründung und auch Reue, Entschuldigungsschreiben etc. nach der Tat.

Ich glaube aber ohne Anwalt wäre das so nicht möglich gewesen. Denn mit der Verurteilung zum Strafbefehl zu 20 TS ist der BZR Eintrag sicher.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Nein, ohne weiters sicherlich nicht.

Wobei aber in diesem Fall zu berücksichtigen ist, daß die erste Tat nach JGG behandelt wurde (also ohne BZR-Eintrag).

Das macht es schon wieder um einiges wahrscheinlicher, als wenn schon mal eine Einstellung nach Erw.Recht efolgt wäre, oder es einen BZR-Eintrag gäbe.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
webcasi
Status:
Praktikant
(566 Beiträge, 44x hilfreich)

@Bob:
sorry das mit dem JGG habe ich überlesen

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
jolanda
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Kann ich irgendetwas tun, um das Strafmaß zu mildern oder die Behandlung meiner Tat zu beeinflussen? Sollte ich mich bei H&M schriftlich entschuldigen oder von selbst einen Reuebrief an die Polizei schicken? Ist es ratsam, einen Anwalt hinzuzuziehen? Das Problem ist allerdings, dass ich gerade eine Ausbildung mache und mir die anfallenden Kosten nicht leisten kann. Habt ihr einen Rat für mich? Ich danke für eure Unterstützung!

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ja, ein Entschuldigungsbrief (an H&M) kommt immer gut an. Eine kopie davon dann zusammen mit dem (noch kommenden) Anhörungsbogen an die Polizei schicken.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.005 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen