wieder mal ein Baumproblem

5. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
quicklie
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 8x hilfreich)
wieder mal ein Baumproblem

Guten Tag verehrtes Forum,

nachstehend versuche ich die meine Situation so gut als möglich zu schildern und erhoffe mir konstruktive Ratschläge.

Das Thema „Bäume und Nachbarn" ist im Internet sehr vielschichtig anzutreffen. Trotzdem gleicht kein Fall 100% dem Anderen, sodass ich – trotz vielen Lesens – hier fragen möchte:

Ich wohne in einer Reihenhaussiedlung am Stadtrand von München. Mein Eckgrundstück ist 20m lang und 10m breit. Das direkt angrenzende Nachbargrundstück ist mit 2 Birken und 1 Buche bepflanzt. Diese stehen vollumfänglich auf dem Nachbargrundstück, ca. 1m von der Grenze entfernt, haben einen Stammdurchmesser von ca. 60cm bis 100cm, sind ca. 60-80 Jahre alt und zwischen 15 und 20 m hoch. Jeweilige Kronendurchmesser zwischen 10 und 15 m.
Kurz gesagt, Riesenbäume, die unser gesamtes Grundstück überdecken.

Seit Jahren wurden sie, trotz mehrfacher – auch schriftlicher Bitte (mit Angebot der Kostenbeteiligung)- nicht mehr zurückgeschnitten. Ein „normales" nachbarschaftliches Gespräch ist nicht möglich. Einsicht nicht vorhanden. Auf Briefe wird nicht geantwortet.

Unser größtes Problem ist, dass mittlerweile gehäuft tote Äste aus den Bäumen in unser Grundstück fallen, die teilweise 2 – 3 m lang und 6 cm – 10 cm Durchmesser haben.

Frage: Gibt es rechtlich eine Möglichkeit, den Nachbarn zu bewegen, die Kronen fachgerecht einkürzen zu lassen und vor allem auf Totholz regelmäßig zu kontrollieren ?

Vielen Dank fürs Lesen

Ärgert der Nachbar?

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39842x hilfreich)

Zitat:
Gibt es rechtlich eine Möglichkeit, den Nachbarn zu bewegen, die Kronen fachgerecht einkürzen zu lassen und vor allem auf Totholz regelmäßig zu kontrollieren ?

Ja, gibt es.
Per Klage vor Gericht.



Und ein detailliertes Protokoll führen, mit Foto, Datum und Gewicht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von quicklie):
Frage: Gibt es rechtlich eine Möglichkeit, den Nachbarn zu bewegen, die Kronen fachgerecht einkürzen zu lassen und vor allem auf Totholz regelmäßig zu kontrollieren ?

Fachgerecht Kürzen und den Baum auf morsche Äste kontrollieren dürfte nicht das Problem werden.
Die komplette Entfernung der Bäume dürfte schwierig bis unmöglich werden...

Ich empfehle mich.

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#3
 Von 
quicklie
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo nochmals,

zunächst Danke für die Antworten.

@Seb_Weniger: Wieso entfernen ? Davon war doch überhaupt keine Rede. Ich möchte absolut nicht, dass sie entfernt werden. Dies steht überhaupt nicht zur Debatte.
Fachgerecht und ordentlich zurückgeschnitten und eingekürzt, damit wäre ich völlig zufrieden.

@Harry: Bei Gericht und auf hoher See.... Der Spruch ist sicherlich mehr als zutreffend.
Eigentlich möchte ich das Geld lieber in die Pflege der Bäume stecken, als Anwälten und Gerichten zu geben. – mit ungewissem Ausgang...

Ein Traum wäre es halt, wenn es eine Vorschrift gäbe die einen Baumbesitzer dazu verpflichtet, Bäume ab einer gewissen Größe in Abständen von x bis x Jahren einzukürzen, wenn es die baulichen Gegebenheiten erfordern.
Dann hätte ich zumindest die Chance mit ihm in Verhandlungen zu treten.

Ich verlange doch nichts Unmögliches. Bin Gesprächs- und Kompromissbereit.
Aber derzeit nur machtlos :-((

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#4
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Diese Vorschriften ergeben sich im Grunde ja und resultieren in der Pflicht des Nachbarn, die Bäume einzuschneiden. Nützt aber alles nichts, wenn er dieser Pflicht nicht nachkommen will. Dann bleibt eben nur der Klageweg, oder die Eigeninitiative, welche natürlich mit anderen "Gefahren" verbunden ist.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39842x hilfreich)

Zitat:
Ein Traum wäre es halt, wenn es eine Vorschrift gäbe die einen Baumbesitzer dazu verpflichtet, Bäume ab einer gewissen Größe in Abständen von x bis x Jahren einzukürzen, wenn es die baulichen Gegebenheiten erfordern.

Das ist kein Traum, sondern Realität und ergibt sich auc BGB und eventuell in den örtlichen nachbarschaftsrechtlichen Gestzen.

Da er sich aber wie geschlidert Gesprächen verweigert, wird wohl nur die etwas harschere Methode bleiben.
Eventuell lässt er sich ja von einem Schreiben eines Anwaltes beeindrucken?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von quicklie):
@Seb_Weniger: Wieso entfernen ? Davon war doch überhaupt keine Rede. Ich möchte absolut nicht, dass sie entfernt werden. Dies steht überhaupt nicht zur Debatte.
Fachgerecht und ordentlich zurückgeschnitten und eingekürzt, damit wäre ich völlig zufrieden.

Dann habe ich es falsch gedeutet.
Sorry...
Aber als ich folgendes gelesen habe:
Zitat (von quicklie):
Kurz gesagt, Riesenbäume, die unser gesamtes Grundstück überdecken.

... hatte ich vermutet, dass dir die Bäume generell missfallen, da diese euer Grundstück überdecken und ihr euch nicht in die Sonne setzen könnt.

Zitat (von quicklie):
Ein Traum wäre es halt, wenn es eine Vorschrift gäbe die einen Baumbesitzer dazu verpflichtet, Bäume ab einer gewissen Größe in Abständen von x bis x Jahren einzukürzen

Frag mal bei eurer Gemeinde nach, wie hier die Vorschriften und Gesetze sind.

Ich empfehle mich.

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#7
 Von 
quicklie
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 8x hilfreich)

Guten Abend,
nochmals Danke für die Antworten.
Wenn ich nun also den Weg über einen Anwalt gehen muss, dann habe ich noch folgende Verständnisfragen:

Das Beratungsgespräch und ggfs. einen Brief an den Nachbarn bezahle ich. Das ist soweit klar.
Falls es dazu führt, dass er ebenfalls per Anwalt antworten lässt. Muss er diesen auch selbst bezahlen, oder kann er von mir die entstehenden Kosten verlangen ?

Wenn ich klagen muss, werde ich auch diese Kosten zunächst zahlen müssen.
Falls ich gewinne, muss er dann auch meine Anwalts- und Gerichtskosten bezahlen ?

Oft hört man ja davon, dass vor Gericht ein Vergleich geurteilt wird, sodass die Parteien dann bspw. ihre entstandenen Kosten selbst tragen müssen. Ist dies in diesem Fall überhaupt möglich ?

Besten Dank nochmals im Voraus.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39842x hilfreich)

Zitat:
Wenn ich nun also den Weg über einen Anwalt gehen muss,

Man "muss" nicht.
Nur der Schilderung nach wäre es sinnvoller, wenn er gleich fachlich fundierte Zeilen zu lesen bekommt.



Zitat:
Das Beratungsgespräch und ggfs. einen Brief an den Nachbarn bezahle ich. Das ist soweit klar.

Korrekt



Zitat:
Falls es dazu führt, dass er ebenfalls per Anwalt antworten lässt. Muss er diesen auch selbst bezahlen, oder kann er von mir die entstehenden Kosten verlangen ?

Natürlich kann er von Dir die entstehenden Kosten verlangen. Das ist ein Standartsatz der in dem meisten Anwaltsschreiben steht. Auch Dein Anwalt wird das vermutlich schreiben.

Nur besteht kein Rechtanspruch auf diese Zahlung.



Zitat:
Wenn ich klagen muss, werde ich auch diese Kosten zunächst zahlen müssen.
Falls ich gewinne, muss er dann auch meine Anwalts- und Gerichtskosten bezahlen ?

Kommt darauf an mit wieviel % man gewinnt.
Bei 100% zahlt der Gegner alles, bei 50% wird geteilt, etc.



Zitat:
Oft hört man ja davon, dass vor Gericht ein Vergleich geurteilt wird, sodass die Parteien dann bspw. ihre entstandenen Kosten selbst tragen müssen. Ist dies in diesem Fall überhaupt möglich ?

Kalr.
Man kann auch aufnehmen das der Gegner alles zahlen muss, oder nur bestimmte Teile oder eine Quote.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von quicklie):
Wenn ich nun also den Weg über einen Anwalt gehen muss

Ich würde es erst mal ohne Anwalt versuchen.
Ich würde mich in die Bestimmungen und Gesetze der Gemeinde / Stadt einlesen, was das Recht mit Bäumen, Ästen und Grundstücken angeht und dann eine ordentliche Frist (14 Tage) per Einwurfschreiben (auch wenn es Ihr Nachbar ist...) setzen.

Wenn Ihnen die Anwaltskosten / Gerichtskosten jedoch nicht "weh tun" sollten, übergeben sie die Sache an einen Fachanwalt und genießen Sie die Zeit mit anderen Dingen.

Ich empfehle mich.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Rechtliche Möglichkeiten sehe ich da kaum, dass ist nämlich genau das selbe, wie in vielen anderen Threads hier : die Frage ist erst mal, wieso den Leuten erst Jahrzehnte später einfällt einen Baum weg zu haben, eine Klage macht keinen Sinn, denn ein zurückschneiden beschädigt den alten Baum gänzlich in seinen Bestandsschutz nach § 47 NRW Nachbarschaftsgesetz (ähnlich in anderen Bundesländern) wonach nach spätestens 6 Jahren Schluss ist, den Baum dann zu fällen kann man rechtlich nicht mehr durchsetzen, ein beschneiden kann zudem den Baum insgesamt gefährden was conträr zur Bedeutung des § 47 steht

Es gibt dazu ein interessantes Urteil des LG Freiburgs das auch zum Landesrecht in BW gut passt.

Das GG der BRD berücksichtigt erst einmal die Natur in Art 20a GG
Auch Art 25 GG befasst sich mit der von der UNO festgelegten Gebiete der Landschaft
In ausgewiesenen oder angrenzenden Fällen könnte man versuchen hier mit § 910 Absatz 2 BGB zu argumentieren, wonach geringe Überhänge oder der Bestandsschutz zu dulden ist.
Erst einmal muss in den Baumsatzungen der Kommunen geschaut werden und ob du dich in einem Landschaftsschutzgebietes befindest.

Wenn der Baum schon sehr lange steht wäre ggfs. eine Verjährung im Sinne von § 195,199 i.V.m mit § 1004 BGB ( Störung ) vorliegend.
Der Beginn der Verjährung ist im nachfolgenden Urteil erklärt (BGH LM BGB § 156 zu § 1004 BGB ; OLG Karlsruhe, Justiz 2010, 69 ; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1004 Rn. 45..)

"Sollte im Einzelfall doch ein recht bestehen dann wäre der nach § 1004 in Verbindung mit 195 nach drei Jahren verjährt, allerdings ( so die überwiegende Meinung ) verjährt § 910 BGB nicht, so dass der Nachbar die Hecke auf deine Kosten entfernen könnte.
Allerdings könnte selbst das Recht nicht verjährt aber verwirkt sein und das kommt auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.
Wenn der Nachbar zB zu erkennen gibt, er möchte die Hecke do belassen, kann er später nichts anderes verlangen, sein Recht verwirkt slso. OLG Hamm MDR 2005, 804 ; OLG Köln NJW 1995, 3321, Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 87 m.w.N.).3."

Zu nennen wäre vielleicht noch § 1004 und § 910 Absatz 2 wonach leichte Beeinträchtigungen zu dulden sind.

Es könnte aber sein, dass ein Rückschnitt den Baum beschädigt, so dass er abstirbt.
Das muss aber bewiesen werden und kann denn Sinn der Vorschruft des § 910 BGB zuwiderlaufen, es wäre obsolet im Sinne von § 47 NRW Landesregelung die auch in BW gilt, wonach ein Rückschnitt den Baum gefährdet und deren Bestandsschutz nach § 47 ins Leere laufen würde.
Dieser "Trick" ist wohl rechtsmissbräuchlich vgl. zu dieser streitigen Frage Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., Rn. 395; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 11. Januar 2007 – 8 U 77/06 –, OLG Köln, Urteil vom 12. Juli 2011 – 4 U 18/10 -, OLG Stuttgart, Urteil vom 14. November 2006 – 12 U 97/06 –, jeweils zitiert nach juris

Es gibt aber gemäß § 39 Abs.1 Nr . 3 noch einen Grund die Beschneidung- insbesondere von Ästen - abzulehnen, wenn dort zB Vögel nisten, dann darf die Hecke oder ein Baum garnicht beschnitten/gefällt werden.

Außerdem gibt es weitere Möglichkeiten die in § 39 stehen

Übrigens klagen geht nicht erst muss ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden .

-- Editiert von mgrasek100 am 19.07.2016 19:43

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39842x hilfreich)

Zitat (von mgrasek100):
Klage macht keinen Sinn, denn ein zurückschneiden beschädigt den alten Baum gänzlich in seinen Bestandsschutz nach § 47 NRW Nachbarschaftsgesetz (ähnlich in anderen Bundesländern)

Das ist schlicht falsch, denn ein zurückschneiden kann soger zum Erhalt des Baumes geboten sein.
Desweiteren ist der Bestandsschutz ein nachrangiges Recht, wenn andere höherangige Güter gefähdet sind ist der hinfällig.



Zitat (von mgrasek100):
wonach nach spätestens 6 Jahren Schluss ist, den Baum dann zu fällen kann man rechtlich nicht mehr durchsetzen,

Auch das ist schlicht falsch. Es wird nur schwieriger.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Wenn der Baum durch Rückschnitt gefährdet ist, muss man düsen geforderten Rückschnitt nicht hinnehmen. (Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., Rn. 395; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 11. Januar 2007 – 8 U 77/06 –, OLG Köln, Urteil vom 12. Juli 2011 – 4 U 18/10 -, OLG Stuttgart, Urteil vom 14. November 2006 – 12 U 97/06 )

Steht auch deutlich im Urteil LG Freiburg und macht ja auch Sinn.
Und leichte beeinträchtigen sind kein Grund zum Rückschnitt (§ 910 Absatz 2 BGB )
Das ergibt sich schon aus § 906 BGB .
Nach so langer Zeit der Duldung kann das auch verwirkt sein.

Die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetz müssen auch beachtet werden.
Bäume dienen als Brutstätte für Vögel, ich erachte dieses Recht höher, weil es der lebenswichtigen Arterhaltung dient und Staatsziel ist lt GG Art 25a

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39842x hilfreich)

Zitat:
Wenn der Baum durch Rückschnitt gefährdet ist, muss man düsen geforderten Rückschnitt nicht hinnehmen.

Wie gesagt, da findet eine Einzelfallentscheidung unter Abwägung aller Interessen statt.



Zitat (von mgrasek100):
Bäume dienen als Brutstätte für Vögel, ich erachte dieses Recht höher, weil es der lebenswichtigen Arterhaltung dient und Staatsziel ist lt GG Art 25a

Die Justiz zum Glück nicht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Darf ich fragen wo das steht?

Wieso nachrangiges Recht ?
Ist die Arterhaltung und Natur also unwichtiger als der Schutz am Eigentum ?

Es gibt Urteile dazu, die dem Umweltschutz Verfassungsrang einräumen, vereinzelt gibt es stimmen die Art 2 Abs.2 i.V.m Art 20a GG dahingehend interpretieren, dass das Leben des Menschen beeinträchtigt wird, je weniger Bäume existieren

Wir sind auf die Flora angewiesen. Umgekehrt gilt das nicht

-- Editiert von mgrasek100 am 19.07.2016 21:22

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39842x hilfreich)

Zitat (von mgrasek100):
Ist die Arterhaltung und Natur also unwichtiger als der Schutz am Eigentum ?

Genau.
Niemand muss hohe Sachschäden hinnehmen weil da irgend wes gefidertes drin brütet.

Und Arterhaltung und Natur ist auch unwichtiger als der Schutz auf körperliche Unversehrtheit usw.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Wo steht das ?

Selbst wenn es so ist, wäre es falsch, denn es muss eine Abwägung geben, sonst wäre § 39 Abs.1 Nr . 3 Bundesnaturschutzgesetz ja überflüssig.

Und es stimmt auch nicht, sobald Tierarten dort nisten, muss das geprüft werden, dass recht am Eigentum ist dann nicht maßgebend weil das Eigentum ja nicht beeinträchtigt wird, es handelt sich hier um Natur und nicbt um einen Überbau.
Das ist eig keine Frage des Gesetzes, dass sollte selbstverständlich so sein

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von mgrasek100):
sobald Tierarten dort nisten,


wird das insoweit berücksichtigt, dass selbst Großbaustellen für Wochen stillgelegt werden. Danach geht es aber weiter.

Berry

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#18
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Ja das ist tatsächlich so
Abstrakte Gefährdung .. auch

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
quicklie
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 8x hilfreich)

Guten Tag zusammen,
so, der Anwaltsbrief wurde nun zugestellt und – wir haben jetzt Krieg :fight:

Dazu habe ich nun bitte noch 2 Fragen:

1. An der Grundstücksgrenze steht seit 20 Jahren eine Thujenhecke (5m lang). Wenn diese Hecke 18 Jahre lang auf 2m Höhe geschnitten wurde und dann 2 Jahre nicht mehr, sodass sie nun ca 2,30m hoch ist. Dann kann doch gemäß Art.47.1 AGBGB der Rückschnitt auf 2m wieder verlangt werden. Richtig ?

2. Wenn an der Grundstücksgrenze seit 20 Jahren ein Hollunderbaum steht, der ca. 3-4 m hoch ist und dieser wurde vor 3 Jahren 1x auf ca. 2 m eingekürzt um Altholz zu entfernen und ihn neu austreiben zu lassen. Greift dann Art.52.1 AGBGB weiterhin, oder beginnt die Verjährungsfrist wieder neu ?

Wäre super, hierzu eure Einschätzungen zu erhalten.

Wünsche einen schönen, sonnigen Tag :)

0x Hilfreiche Antwort

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