wie viele Umbuchungen muss ich mir gefallen lassen?

6. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
go479223-86
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
wie viele Umbuchungen muss ich mir gefallen lassen?

ich hab bei Finnair ein Sonderangebot für einen Flug von Frankfurt nach Asien eingesackt.
Der Flug wird Anfang März statt finde bisher ist jetzt schon 4mal das Ticket wegen neuer Flugzeiten geändert worden.
Letzter stand von vorgestern ist das ich jetzt morgen ins Frankfurt los muss statt am Nachmittag wie ich es eigentlich gebucht hab.
Welche Rechte hab ich jetzt? ich würd gerne am Nachmittag fliegen es würde auch verschiedene Angebote zu gleichen Zeiten geben aber zwischen dem Preis besteht ein heftiger unterschied bei Finnair hab ich für das Biz-Ticket 1600Euro bezahlt die anderen Preise liegen zwischen 3000-4000Euro.

Welche Rechte hab ich in so einem Fall? ich würd ja einfach neu mit den richtigen Zeiten buchen aber das istn haufen Kies kann man da nicht passend umgebucht werden oder das neue Ticket bezahlt bekommen?

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12 Antworten
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#1
 Von 
guest-12328.11.2022 15:56:08
Status:
Schüler
(381 Beiträge, 163x hilfreich)

Da der Abflugsort Frankfurt am Main ist greifen die entsprechenden Fluggastrechte der EU-Verordnung 261/2004 daher egeben sich folgende Möglichkeiten:

- das Recht zur kostenfreien Stornierung der Buchung, was hier aber aufgrund der Sachlage nicht gewünscht ist
- das Recht auf Ersatzbeförderung welche möglichst den Bedingungen und Flugzeiten der eigentlichen Buchung entspricht die kann durch folgende Optionen erreicht werden:
a) Umbuchung durch Finnair auf eine andere Fluggesellschaft welche Verbindungen mit passenden Flugzeiten anbietet
b) eingeständige Buchung neuer Tickets eines passenden Alternativflugs und anschließende Kostenerstattung des dadurch entstehenden Kostenaufwands
- Einigung mit der Fluggesellschaft auf Alternativlösung wie zum Beispiel Einigung auf neues Flugdatum, Einigung über geänderte Router, Einigung über neuen Abflugort
- akzeptieren des aktuellen Angebots der Ersatzbeförderung

Grundsätzlich sollte zunächst versucht werden eine güliche Einigung zur Lösung des Konflikts zu finden denn auch wenn die Lösungsmöglichkeiten nach a) und b) rechtlich gegeben sind ist mit Widerstand seitend der Fluggesellschaft zu rechnen.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

hier kommt es zur Anwendung der EU-Fluggast-VO 261/2004. Die grundsaetzliche Frage waere, findet der Flug, der urspruenglich gebucht war, ueberhaupt noch statt? Finnair hat taeglich einige Verbindungen von Frankfurt nach Helsinki. Das sollten Sie pruefen. Besteht der urspruengliche Flug noch, dann sollten Sie darauf pochen, dass Sie diesen Flug auch erhalten.

Ansonsten bleibt das Recht vom Vertrag zurueck zu treten, alle eingezahlten Betraege hat die Fluggesellschaft in diesem Fall zu erstatten.

Zitat (von AlinaKl):
......Umbuchung durch Finnair auf eine andere Fluggesellschaft welche Verbindungen mit passenden Flugzeiten anbietet......

Ich fasse es nicht. Wieder kommt #AlinaK mit dieser Laier!! Finnair ist keinesfalls verpflichtet Sie auf einen Flug eines Mittbewerbers umzubuchen!!!! Nach wie vor ist das Urteil des LG Potsdam:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE531702011&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

massgebend. Danach ist keine Fluggesellschaft verpflichtet die Flugplaene der Mitbewerber zu waelzen um dort einzubuchen - siehe unter Punkt 17.

Das will #AlinaK nicht wahrhaben und faselt hier schon in anderen Beitraegen von 'ueberholt' 'veraltet' usw. usf., bleibt aber nach wie vor den Nachweis schuldig, dass dieses Urteil durch eine hoehere Instanz ad absurdum gestellt wurde. Spricht man 'AlinaK darauf an, dann hat man die Entscheidung gerade nicht zur Hand, sonstige faule Ausreden wie, steht gerade bei einem hoeheren Gericht zur Entscheidung an oder sonstige Phrasen. Unertraeglich, diese permanenten Behauptungen ohne jeglichen Hintergrund. Dashalb nochmals meine Aufforderung - Beweise auf den Tisch, dass dieses Urteil ueberholt ist.

Alles in allem gehe ich davon aus, dass die Airline Sie nach Belieben hin und her schiebt, denn Sie haben einen C-Klasse Flug zum eigentlichen Irrsinnspreis gebucht. Ab und an haut Finnair solche Knueller raus und schiebt dann die gebuchten Gaeste oftmals hin und her. Das sollten Sie sich nicht gefallen lassen und Finnair auffordern den Vertrag, wie urspruenglich vereinbart, einzuhalten. Wenn Sie konsequent auftreten, dann wird man es ganz schnell unterlassen Sie nach Belieben hin und her zu schieben.


Viele Gruesse
bernardoselva

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#3
 Von 
guest-12328.11.2022 15:56:08
Status:
Schüler
(381 Beiträge, 163x hilfreich)

die von mir genannten Punkte spiegeln die Rechte umfassend wieder.

Grundsätzlich besteht der Anspruch darauf im Fall einer Annullierung eine Ersatzbeförderung zu erhalten welche sich möglichste nahe an den ursprünglichen Zeiten orientiert.

Daher sollte der TE nochmals nochmals mit der Fluggesellschaft in Verbindung treten um entweder passendere Flugzeiten angeboten zu bekommen oder im eben auch auf andere Fluggesellschaften umgebucht zu werden.
Falls die Bereitschaft besteht in Vorleistung zu gehen kann auch eigenständig ein passender Alternativflug gebucht werden und die Kosten zur Erstattung eingefordert werden.


und nun klären wir diesen Unsinn mit dem gegenstandslosen Urteil des LG Potsdam.
Die im Urteil vertretene Auffassung ist schon lange überholt, was der gute Herr hier aber nicht wahrhaben kann aber im Gegenzug nicht die geistigen Fähigkeiten besitzt sich mit einem Thema ergebnisoffen und objektiv auseinander zu setzen sondern auf veraltete vorgefasste Meinungen zurück greift.

Um eindeutig zu machen das diese Ansicht inzwischen gegenstandslos geworden sollte sich daher damit und der Folgelektüre auseinander gesetzt werden:

So wird auch vertreten, der Anspruch aus Art. EWG_VO_261_2004 Artikel 8 Abs. EWG_VO_261_2004 Artikel 8 Absatz 1 lit. b oder c stelle keinen Schadensersatzanspruch, sondern eine verschuldensunabhängige Unterstützungsleistung (im Sinne des Fortbestehens der ursprünglichen Leistungsverpflichtung) dar und beschränke sich auf eine „anderweitige Beförderung" durch das betroffene Luftfahrtunternehmen „vorbehaltlich verfügbarer Plätze", nicht aber durch ein anderes Luftfahrtunternehmen, geschweige denn eine „sonstige Beförderungsart" (zB Mietwagen oder Bahn) bzw. die Unterbringung in einem Hotelzimmer (LG Potsdam 27.10.2010 – LGPOTSDAM Aktenzeichen 13S8910 13 S 89/10 ,). Diese Entscheidung lässt sich mit dem klaren Wortlaut der Vorschrift nicht in Einklang bringen, der gerade keine solche Beschränkung auf eigene Flugdienste vorsieht. Ein solch einschränkendes Verständnis würde auch dem Zweck der Verordnung, ein hohes Schutzniveau der Fluggäste zu erreichen (ErwGr. 1) und Ärgernisse und Unannehmlichkeiten für Fluggäste zu verringern (ErwGr. 12), ausdrücklich widersprechen (so auch Führich ReiseR § 42 Rn. 12).So hat das HG Wien (HGWIEN Aktenzeichen 7.122016 – 1 R 82/16d,) zutreffend die Ansicht vertreten, dass bei der „anderweitigen Beförderung" nicht ausschließlich auf die Sitzplatzkontingente des ausführenden oder vertraglichen Luftfahrtunternehmens abzustellen ist, sondern auch verfügbare Plätze bei anderen Fluggesellschaften sowie Beförderungsmöglichkeiten mit anderen Verkehrsträgern (Eisenbahn, Bus, Mietwagen, Schiff ua) in Betracht gezogen werden müssen (so auch HK-FluggastVO/Keiler Rn. STAUDINGERKEILERKOFLUGGVO EWG_VO_261_2004 Artikel 8 Randnummer 28).

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#4
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von AlinaKl):
......So hat das HG Wien (HGWIEN Aktenzeichen 7.122016 – 1 R 82/16d,).......

Die Rechtsprechung der Republik Oesterreich gilt nicht fuer die Bundesrepublik Deutschland. Hier wuerde nur ein anders lautendes Urteil Gueltigkeit haben, das von einem OLG oder hoeher, oder auf EU-Ebene (EUGH) getroffen wuerde. Sie muessen nach wie vor liefern. Ueber welche geistigen Faehigkeiten ich verfuege, da habe ich nicht die geringsten Absichten, diese mit Ihnen zu diskutieren. Ich wuerde mir dann echt so vorkommen, als wuerde ich in einen Hohlkoerper hineinreden, da bin ich mir zu schade.

Zitat (von AlinaKl):
........Diese Entscheidung lässt sich mit dem klaren Wortlaut der Vorschrift nicht in Einklang bringen, der gerade keine solche Beschränkung auf eigene Flugdienste vorsieht......

Er sieht aber auch nichts anderes vor. Das ist das, was ich seit 2004 mit der Einfuehrung der VO predige - Die VO ist in vielen Faellen schwammig formuliert und nicht klar genug definiert. Das Urteil des LG Potsdam dagegen ist eindeutig. Es ist auch verstaendlich, denn waere es anders, dann wuerden Hansels wie Sie garantiert mit nichts zufrieden zu stellen sein, bei dem Ersatzangebot wuerde Ihnen einmal der eingesetzte Flugzeugtyp nicht gefallen, Sie wollten ja unbedingt mit dem Muster fliegen, das von der urspruenglich gewaehlten Airline fuer den Flug genutzt wird, dann wuerde Ihnen dieses oder jenes nicht zusagen.

Auch geht Ihre Argumentation Fuehrich § 42 Rn. 12 ins Leere, denn bereits der Kommentar von Hoffmann-Grambow, RRa 2013, 213 ff zweifelt Fuehrichs Einschaetzung eindeutig an. Alle Einschaetzungen und Wertungen sind insofern jedoch von Bedeutung, dass sie bei einer Novellierung der VO hoffentlich mit einfliessen, mehr aber nicht. Auch Staudinger/Keiler ist nicht anders zu werten. Nur Urteile mit der dazugehoerden Urteilsbgruendung sind relevant.

Da fehlt es Ihnen offenbar an einer Faehigkeit, naemlich wie sind Urteile und Kommentare dazu zu werten, das genau einzuschaetzen. Drehen und wenden Sie sich wie Sie wollen, liefern Sie ein Urteil das, und da wiederhole ich mich, das Urteil vom LG Potsdam ad absurdum stellt, fuer unseren Rechtsraum gueltige Urteile versteht sich!!!).


Viele Gruesse
bernardoselva

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#5
 Von 
guest-12328.11.2022 15:56:08
Status:
Schüler
(381 Beiträge, 163x hilfreich)

zur Information das ist nicht meine Argumentation dieser Auszug ergibt aus den einschlägigen Kommentaren, der herrschenden Meinung und herrschenden Rechtslehre.

Da es sich hier um eine EU Rechtsnorm handelt sind, Entscheidungen anderer Gerichte sehr wohl relevant.
Tatsache ist einfach dass man mit dem Potsdam Urteilen keinen Amtsrichter mehr hinter dem Ofen hervor locken wird, wer unfähig ist das ein zu sehen soll eben bei seiner falschen Meinung bleiben.

Ansonsten einfach Fachleute befragen die sich ständig mit solchen Fällen in der Praxis befassen, die kommen zum selben Ergebnis das eine einzelne fehlerhafte Entscheidung eines Landgerichts niemanden interessiert und sich im Bereich der Anwendung und Auslegung der Fluggastrechteverordnung gereade in den letzten Jahren einiges getan hat.
Eine Entwicklung die ein veraltetes Urteil gar nicht berücksichtigen kann.

Im übrigen wer nachdenkt erkennt auch warum es keine Entscheidung geben kann welche explizit die Entscheidung des LG Potsdam aufhebt, der Fluggast wird sich im Ernstfall kaum die Mühe machen den Anspruch auf Umbuchung als solchen ein zu klagen sondern einfach neu buchen und die Kostenerstattung fordern das der Anspruch hierauf besteht ist auch durch andere deutsche Entscheidungen unstrittig.

Übrigens noch eine Information wir haben in Deutschland nicht das System des absoluten Präzedenzfalls daher können die Argumentationen anderer Urteile relevant sein müssen es aber nicht.

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#6
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Erneut nur Phrasen ueber Phrasen, die durch nichts belegt werden! Also wie von Ihnen gewohnt - ohne jegliche Substanz!

Zitat (von AlinaKl):
der Fluggast wird sich im Ernstfall kaum die Mühe machen den Anspruch auf Umbuchung als solchen ein zu klagen sondern einfach neu buchen und die Kostenerstattung fordern das der Anspruch hierauf besteht ist auch durch andere deutsche Entscheidungen unstrittig.

Durch welche Entscheidungen denn????? Erneut fehlt es am substantiierten Sachvortrag mit entsprechendem Urteil oder mehreren Urteilen. Auch hier, wie gehabt, nur Phrasen........ ein ebenso unfaehiger wie zugleich kindischer Fehlversuch, der Sache Inhalt zu verleihen. Sie enttaeuschen mich erneut!


Viele Gruesse
bernardoselva

-- Editiert von bernardoselva am 08.01.2018 04:15

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#7
 Von 
guest-12328.11.2022 15:56:08
Status:
Schüler
(381 Beiträge, 163x hilfreich)

langsam wird es wirklich amüsant soll jetzt wirklich dem Fluggast das Recht abgesprochen werden, wenn er selbst für die Ersatzbeförderung sorgt die Kosten auch erstattet zu bekommen?
Nehmen wir als Beispiel BGH Urteil vom 25.3.2010 – Xa ZR 96/09

Im übrigen der einzige der hier Phrasen äußert sind Sie, Tatsache ist dass aktuelle Kommentare zu dem Thema wie zum Beispiel Kommentar Fluggastrechte-Verordnung, Schmid 4. Edition und auch Staudinger/Keiler, Fluggastrechte-Verordnung eindeutig davon ausgehen dass umfassende Ansprüche bestehen und das LG Potsdam Urteil einfach nur fehlerhaft hat.

Im übrigen ist es für jede fähige logisch denkende Person erkennbar, dass sich ein Anspruch auf eine Geldforderung leichter und auch schneller gerichtlich durchsetzen lässt als der Anspruch auf eine Handlung vornehmen zu lassen. Daher wird im Zweifelsfall immer der Reisende selbst neu buchen und die entstanden Kosten einklagen.


-- Editiert von AlinaKl am 08.01.2018 13:43

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#8
 Von 
go479223-86
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich sag mal danke für die Beiträge wie ich heut erfahren hab ist ein Kumpel der auch gebucht hat bei nem Anwalt war der sich mit dem Reisezeugs beschäftigt die Antwort war die müssen uns einen Flug geben der möglichst die gleichen Zeiten hat wie der den wir gebucht haben egal wer dann fliegt so wies aussieht stimmt also alles was in der ersten Antwort steht
[BELEIDIGUNGEN GELÖSCHT]

-- Editiert von Moderator am 08.01.2018 21:05

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von go479223-86):
so wies aussieht stimmt also alles was in der ersten Antwort steht

Na dann: Option a) wählen, es der Gesellschaft mitteilen und bei Weigerung derselben ab zum Anwalt und die Gesellschaft komplett verklagen.
Und das Ergebnis bitte hier posten, dann hats ja endlich mal ein aktuelles Urteil ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
go479223-86
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Also der Anwalt vom Kumpel hat jetzt was an Finnair geschrieben ich kann sagen was dabei raus kam. Aber seit wann solls ne Beleidigung sein wenn man klar sagt ***** ??

-- Editiert von Moderator am 10.01.2018 00:46

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
go479223-86
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Beim Kumpel hat Druck machen geklappt ihn wird jetzt Lufthansa aufm ersten Stück fliegen mal gucken wies bei mir weiter geht.
Hätten die aber sicher nicht gemacht wenn sies nicht gemusst hätten

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#12
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Also ich bin in den letzten 10 Jahren viermal mit Finnair nach Bangkok geflogen, allerdings immer ab Duesseldorf. Abflug ab DUS gegen 12:00 Uhr, dann abends weiter von Helsinki nach Bangkok, immer so ca. 7:00 Uhr in Bangkok gelandet. Ab DUS nach HEL flog Finnair 3 x woechentlich.

Ab FRA fliegt Finnair 2 x taeglich. Einmal ca. 12:00 Uhr und 1 x ca. 20:00 Uhr. Fuer die Abendmaschine duerfte die Ankunft in HEL ziemlich spaet sein, das duerften die meisten Langstreckenanschluesse nicht mehr zu erreichen sein. Also bleibt der Flug am Mittag.

Das frag ich mich ernsthaft, wo sollen da vier (!!!!) Aenderungen der Flugzeiten herkommen. Und jetzt auf einmal wird mit LH nach Helsinki geflogen, LH fliegt 2 mal woechentlich ab FRA nach HEL, jeweils ca. 13:00 Uhr. Ich sehe nicht den geringsten Grund, dass Finnair sich zu einer Umbuchung auf LH veranlassen sollte.

Irgendetwas ist an diesem Vortrag massiv geflunkert. Der TE sollte sich doch einmal aeussern, welche Zeiten wann geaendert wurden, das ist bisher nicht geschehen, nur Behauptungen stehen im Raum

Zitat (von AlinaKl):
Nehmen wir als Beispiel BGH Urteil vom 25.3.2010 – Xa ZR 96/09

Zum Einen basiert das Urteil darauf, dass es sich um einen kurzfristigen Ausfall des Fluges handelte und nicht um eine Aenderung von Flugzeiten mit langer Vorlaufzeit! Der BGH und auch der EuGH sprechen immer davon, dass man den Einzelfall zu pruefen hat.

Und bei diesem Fall kam die Entschaedigungszahlung nur aus dem Grunde zum tragen, dass es der Fluggesellschaft zuzumuten gewesen waere, den Rueckflug von Sevilla ueber Jerez zu fuehren, da sich die Wetterverhaeltnisse gebessert hatten. Da stell ich mich an die Seite des BGH, das waere der Airline zuzumuten gewesen.

Hier in diesem Fall besteht ein langer Vorlauf. Ich sehe nichts, was zum BGH-Urteil auch nur ansatzweise passen wuerde.


Viele Gruesse
bernardoselva

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