wie lange darf ich meinen freund besuchen???

1. Oktober 2011 Thema abonnieren
 Von 
sabse12
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
wie lange darf ich meinen freund besuchen???

weiß jemand wie lange ich zu besuch bei meinem freund sein darf???er wohnt ca.2std. von meinem wohnort entfernt.
daich des öfteren bei ihm bin mache ich mir sorgen,das die arge mir ärger machen könnte.

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6 Antworten
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#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@sabse:

Du müsstest Deine Frage schon ein wenig konkretisieren. Wem gegenüber sollte es denn Einschränkungen bzgl. der Besuchsdauer geben?

Da Du von ARGE (heißt heute übrigens Jobcenter) sprichst, gehe ich davon aus, dass entweder Du, oder Dein Freund, oder Ihr beide ALG II bezieht. Wenn Du Leistungsempfängerin bist, sind natürlich die Vorschriften zur Ortsabwesenheit zu beachten. Aber bitte zunächst mal etwas genauere Infos, dann kann auch konkret geantwortet werden.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

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#3
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Die "Orts-Abwesenheits-Regelung" in Absatz 4a § 7 SGB II lautet im Wesentlichen so:

"(4a) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen." (Weiterlesen!)

Dies hat praktisch zwei Gründe:

1.) Es soll kein ALG II geben für Leute, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort weit weit weg haben, also z. B. bei ihrer Familie in Anatolien leben (und arbeiten?) und nur zu Terminen und Maßnahmen zu ihrem JobCenter einfliegen.

2.) Es soll keine gültige Ausrede geben wie "Ich konnte den Termin nicht pünktlich wahrnehmen, weil der Flug von Ankara Verspätung hatte" oder solche wie "Mein Freund wohnt 200 km weit weg und es gab einen Stau auf der A1 zwischen H. und M.!"

Wer keine Ausrede benötigt und täglich seinen Briefkasten einsehen kann nach Schreiben des Amtes (Vermittlungen, Einladungen, Bescheiden), wird praktisch nicht belangt. Wenn er diesen Schreiben folgen kann.

Ob er dazu zwei Straßenecken laufen muss oder etwas weiter fahren muss - entscheidend ist, dass keine dummen Ausreden wirksam sind!

Wer die dumme Ausrede bringt, "Ich konnte den Termin nicht wahrnehmen, weil ich bei meinem Freund zwei Straßenecken weiter war und wegen Schnupfens meinen Briefkasten nicht leeren konnte", steht so dumm da wie der, der 200 km weit weg pennt oder 2.000.

Denn er ist nicht vermittelbar und muss dann mit Schnupfen eben in die Nähe seines Briefkastens ziehen (also nach Hause) oder sich ortsabwesend melden und für diese Zeit auf ALG II verzichten (falls er nicht die Zustimmung des Amtes für seine Ortsabwesenheit erhält).

Insofern sehe ich praktisch keinen gravierenden Unterschied zwischen 2 Straßenecken und 200 km - wenn denn die Termine wahrgenommen werden.

Bei 2.000 km hingegen schon.

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Na ja, wenn der Freund ALG II bekommt, die Allgemeinheit also auch die Nebenkosten seiner Wohnung bezahlt, und sie da faktisch mit lebt, dann zahlt das dortige Job-Center auch die Nebenkosten, die durch ihre Anwesenheit entstehen. Das sollte man auch nicht aus den Augen verlieren.

wirdwerden

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#5
 Von 
guest-12302.10.2011 16:55:35
Status:
Schüler
(271 Beiträge, 93x hilfreich)

6 Wochen ist ein "Besuch", danach geht ein Besucher wieder und kommt meist "lange" nicht mehr.
Oder er kommt immer morgens und bleibt bis zu Kaffee.

Hat er den größten Teil seiner Kleidung in der Wohnung, besitzt selber keine Wohnung, dann wohnt er da.

Irgendwo dazwischen ist eine Grenze die man nicht nur daran fest machen wird.

Wenn ihr beide nix macht, könnt ihr auch gleich zusammenziehen - oder noch besser: Jeder der für seinen Lebenunterhalt alliene aufkommt darf machen was er will

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#6
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

http://www.hus-neumuenster.com/?p=721 :

"Sie müssen an allen Werktagen (Montag bis Samstag) zu den üblichen Geschäftszeiten (nicht nur der ARGE) postalisch erreichbar sein. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, telefonisch erreichbar zu sein. Eine Pflicht, sich zu Hause aufzuhalten (Residenzpflicht), besteht nicht.

Sie müssen
- Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis nehmen,
- das Arbeitsamt aufsuchen können,
- mit einem möglichen Arbeitgeber in Verbindung treten und bei Bedarf auch persönlich mit diesem zusammentreffen können,
- dasselbe gilt für einen Träger einer Eingliederungsmaßnahme,
- eine vorgeschlagene Arbeit antreten können und
- an einer Eingliederungsmaßnahme teilnehmen können.

Die EAO kennt verschiedene Ausnahmen, z.B. bei „genehmigtem Urlaub", Aufenthalt in stationären Einrichtungen usw.

Nach Urteilen des BSG genügt es am Wochenende, wenn Sie Ihre Post vom Samstag am Sonntag abend zur Kenntnis nehmen, dass Sie am folgenden Werktag (Montag) notfalls handeln (sich melden, Termin wahrnehmen) können.
Wie weit und wie lange darf ich mich von meiner Wohnung entfernen?

Die Verordnung spricht von einem möglichen Aufenthalt in einem „zeit- und ortsnahen Bereich".

Nach der bisherigen Rechtsprechung genügt es, wenn Sie persönlich einmal in jedem Werktag zur üblichen Postverteilungszeit Ihren Briefkasten überprüfen. Es genügt jedoch nicht, wenn ein Freund oder Nachbar dies für Sie tut! (Aber wer prüft das nach?)

Anhand dieser Angabe kann man sich ausrechnen, wie weit man mit dem Auto (der Bahn, dem Bus, dem Fahrrad) wegfahren kann, bevor man zum nächsten Mal in den Briefkasten schauen muss.

Bis zu drei Wochen im Jahr kann man auch weiter weg (z.B. in Urlaub) fahren."

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