widerrufsrecht onlineshop

1. Dezember 2015 Thema abonnieren
 Von 
Lurch123
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 2x hilfreich)
widerrufsrecht onlineshop

Habe den Händler eine E-Mail geschrieben das ich die Ware zurück sende von meinem Widerrufsrecht gebrauch mache. Im Bezug auf unten geschriebenes. Es sind zwei völlig unterschiedliche Materialien und unterschiedliche Wäsche. Das was passt ist ein Body, das andere ist ein Wäscheset mit BH und Hose was ich gerne zurückgeben möchte.
Hier nun die E-Mail des Händlers:
Sie können sich gerne wiederholen und es interessiert nicht welches Gericht was entschied den es ist kein Grundsatz urteil es handelt sich um Unterwäsche des Weiteren ist es so dass sie von einem Hersteller gekauft haben und somit die Größen identisch sind also liegt es nicht an ihrem angegeben Grund sondern ei9nfach nur daran das sie diese teil nicht wollen weil es ihnen nicht gefällt so ist es.

Auszug Widerrufsbelehrung
- zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde
Und da es sich um einen Hygiene Artikel handelt ist es so dass ich diesen nicht zurück nehmen muss bzw. wenn ich ihn zurücknehme werde ich 20% vom Kaufpreis abziehen.
Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Des Weiteren nehmen wir an unsere Firmenadresse keine Pakete an diese werden an unser Lager Versandt. Welches wir veranlassen und ihnen in Rechnung stellen.
Und ihr Wiederruf ist auch nicht Schriftlich erfolgt.

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Und was ist deine Frage?

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Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#2
 Von 
Lurch123
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 2x hilfreich)

ob er die ware zurücknehmen muss

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#3
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von Lurch123):
ob er die ware zurücknehmen muss

§ 312g Absatz 2 Nr. 3 BGB

Prinzipiell wäre ich nicht abgeneigt Unterwäsche in diese Kategorie einzuordnen.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#4
 Von 
Lurch123
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 2x hilfreich)

ja, schon. aber die ware war nicht versiegelt. also zugeklebt oder mit einer lasche, prombe etc.
bei der orginalverpackung handelt es sich um einen karton den man ja einfach auf und zu machen kann.
sogesehen weiss ich ja auch nicht ob die vor mir nicht schon jemand anprobiert hat. kann ich es aus diesem grund evtl zurückschicken?

zudem meinte der verkäufer das es sich um unterwäsche handelt und es da egal ist ob es versiegelt war oder nicht. in der nächsten mail beruft er sich aber genau auf dieses.

-- Editiert von Lurch123 am 01.12.2015 22:23

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#5
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3147x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):
Prinzipiell wäre ich nicht abgeneigt Unterwäsche in diese Kategorie einzuordnen.

Ich schon. Ich würde darauf wetten, dass der Gesetzgeber Unterwäsche hier nicht im Sinn hatte - insbesondere da man diese auch im Ladengeschäft oftmals anprobieren kann (wenn's nicht gerade im 5er Pack verkauft wird). Und selbst wenn es unter diesen Absatz fallen könnte, so würde nach Darstellung des TE immer noch die Versiegelung fehlen.

Teile dem Händler in aller Deutlichkeit mit, dass Du auf Dein Widerrufsrecht bestehst und das notfalls gerichtlich klären lässt. Vor Gericht liegen Deine Chancen bei quasi 100%. Das Ganze per Einwurfeinschreiben und/oder Fax mit Fristsetzung (14 Tage, nach Datum, also "bis xx.xx.xxxx") und danach ab zum Anwalt.

Dass es sich um einen Kleinsthändler handelt, der von der Rechtslage vermutlich nicht die geringste Ahnung hat, zeigt schon der Schreibstil der E-Mail.

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#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

im Gesetz steht ausdrücklich "versiegelt", also gibt es ohne eine solche Versiegelung ein Widerrufsrecht, punkt.

Zitat:
Des Weiteren nehmen wir an unsere Firmenadresse keine Pakete an diese werden an unser Lager Versandt.
Hast du denn schon zurückgeschickt? (denn sonst macht dieser Hinweis irgendwie keinen Sinn)

Zitat:
Und ihr Wiederruf ist auch nicht Schriftlich erfolgt.
Egal. Du hast imho wirksam widerrufen, und das sogar einigermaßen beweisbar (weil der Händler geantwortet hat).

EDIT
Zitat:
Ich würde darauf wetten, dass der Gesetzgeber Unterwäsche hier nicht im Sinn hatte -
Sehe ich ähnlich.
Wenn ich drüber nachdenke, was gemeint war, dann fallen mir Lebensmittel, Medikamente oder Kondome ein, nicht aber Wäsche (da steckt schon im Namen, dass man sie waschen kann, ergo durchaus wiederverwendbar).

Stefan

-- Editiert von reckoner am 02.12.2015 00:24

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#7
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von JogyB):
so würde nach Darstellung des TE immer noch die Versiegelung fehlen.

Da gehe ich mit. (Zu meiner Verteidigung: Die Info lag bei meinen vorherigen Antwort nicht vor)

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#8
 Von 
Paragrafenreiter
Status:
Praktikant
(771 Beiträge, 478x hilfreich)
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#9
 Von 
Lurch123
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 2x hilfreich)

Erstmal danke für die zahlreichen Antworten.
Er besteht darauf da es sich um Unterwäsche handelt und es wegen der Hygiene prinzipiell vom Umtausch ausgeschlossen ist. Egal ob mit oder ohne Siegel.
Ich wollte ungern vor Gericht oder einen Anwalt einschalten da es sich lediglich um 23€ handelt, aber ich es einfach eine Frechheit seitens des Händlers finde. Könnte ich evtl eine Anzeige schalten zb wegen Betrugs wenn ich das Paket hinschicke und mein Geld nicht zurückerhalte?

Nein, das Paket habe ich noch nicht zurück geschickt.

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#10
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von Lurch123):
Er besteht darauf da es sich um Unterwäsche handelt und es wegen der Hygiene prinzipiell vom Umtausch ausgeschlossen ist. Egal ob mit oder ohne Siegel.

Das das so nicht läuft sollte mittlerweile klar sein.

Zitat (von Lurch123):
Könnte ich evtl eine Anzeige schalten zb wegen Betrugs wenn ich das Paket hinschicke und mein Geld nicht zurückerhalte?

Prinzipiell kann jeder alles anzeigen. Da wird nur nichts bei herum kommen, denn Betrug erkenne ich keinen.

Signatur:

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#11
 Von 
Lurch123
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 2x hilfreich)

nun ja wenn ich das paket zürck sende und kein geld erhalte dann ist es doch betrug?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Könnte ich evtl eine Anzeige schalten zb wegen Betrugs wenn ich das Paket hinschicke und mein Geld nicht zurückerhalte?
Nein, das ist reines Zivilrecht, Betrug ist nicht ansatzweise erkennbar.

Möglichkeiten:

1. Die Ware zurückschicken und die 20% Abzug akzeptieren.

2. Die Ware behalten.

3. Die Ware zurückschicken und den vollen Kaufpreis zurückverlangen.
Das wird aber vermutlich nur via Gericht erfolgreich sein. Daher solltest du unbedingt Beweise sichern (insbesondere Fotos von der NICHT-Versiegelung machen).
Vielleicht reicht ja auch schon ein Mahnbescheid.

Aber Achtung: Du musst immer darauf achten, dass der Händler schon beweisbar(!) in Verzug ist. Denn beispielsweise kostet ein Mahnbescheid schon ungefähr den Kaufpreis, und wenn er dann später behauptet, er hätte sowieso gezahlt, dann kann es sein, dass du auf Kosten sitzen bleibst.
Wie so oft ist bei solchen Kleinigkeiten* der Rechtsweg manchmal sehr unwirtschaftlich.

*sorry, aber 23 Euro ist nun mal nicht das große Geld - aber andererseits legen es manche gerade darauf an (ein paar Cent zu viel bei der Telefonabrechnung ist doch nicht schlimm, da klagt sicher keiner), je nach dem sollte man dann auch mal wegen Kleingeld vor Gericht ziehen

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Lurch123
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 2x hilfreich)

muss ich dann die gerichtskosten zahlen?
wie gesagt, der Anwalt kostet ja schon mehr als 23€

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

die Gerichtskosten und - in der Regel - auch die Anwaltskosten zahlt der Verlierer. Und das kannst auch du sein, niemand wird dir 100%ig garantieren können, dass du gewinnst.

Wie schon angedeutet ist imho das wichtigste, den Händler wirksam und beweisbar in Verzug zu setzen; das kann beispielsweise durch Rücksendung der Ware erfolgen (natürlich nicht als Päckchen o.ä.). Und wenn dann nur 80% zurückgezahlt werden, musst du ihm auch wieder (beweisbar) mitteilen, dass du damit nicht einverstanden bist.

Spätestens nach 30 Tagen befindet er sich dann in Verzug. Dann könntest du beispielsweise mit einem Mahnbescheid reagieren, oder einen Anwalt beauftragen.
Bedenken solltest du noch, dass ein Händler auch mal insolvent gehen kann (kommt natürlich auf die Adresse an - bei Amazon oder Otto würde ich das für eher unwahrscheinlich halten, aber unmöglich auch nicht). In dem Fall einer Insolvenz würde dir auch ein positives Urteil nicht viel bringen.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Ich würde den Kauf widerrufen und die Ware an die in der Widerrufsbelehrung genannten Adresse zurücksenden.
Fertig. Der Käufer ist nun im Zugzwang den Kaufpreis zu erstatten. Macht er das nicht, dann setzt man diesen in Verzug und schickt einen Mahnbescheid.
Du kannst den VK ja auch einfach mal auf diesen Thread hier aufmerksam machen.
Bei seinem Geschäftsgebahren solltest du auch der Wettbewerbszentrale einen Hinweis auf sein Treiben geben, dann wird er auch ganz schnell von dieser angemahnt werden.
Hier kannst du eine Beschwerde einreichen: https://www.wettbewerbszentrale.de/de/beschwerdestelle/hinweise/
Der Händler verstösst ganz klar gegen geltendes Gesetz wenn er einen Widerruf nicht annehmen möchte.

0x Hilfreiche Antwort

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