vorzeitige Kündigung des Mietvertrages

7. März 2002 Thema abonnieren
 Von 
Hönsch
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
vorzeitige Kündigung des Mietvertrages

Außenwand.In jedem Zimmer knaren die Dielen unter dem Teppichboden,das Dach ist nicht richtig isoliert und im Wohnzimmer sind noch die alten Fenster drin.
Jetzt will der Vermieter im April uns neue Fenster im Wohnzimmer einbauen.Die Maßnahme soll ca. 1 Woche dauern und er will danach die Miete erhöhen,obwohl es in meinen Augen keine Modernisierung ist ,sondern nach mehrmaliger Aufforderung eine Reperatur .Ich hoffe sie können sich ein Bild machen.Bitte schreiben Sie mir schnellstmöglich zurück.Ich warte auf Ihren juristischen Rat und verbleibe hochachtungsvoll Doreen Hönsch!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Hönsch
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Sehr geehrte Damen und Herren!Der vortext ist abhanden gekommen.Also ich wohne mit meinem Mann in einer 3Zim.dachgeschosswohnung seit ca.4,5 Jahren.Haben jetzt eine schönere Wohnung gefunden und können da schon im Juni einziehen,aber wir haben 3 monate Kündigungsfrist.Ich bin zur zeit arbeitslos und im 5 Monat schwanger.In den Jahren haben sich einige Mängel angesammelt,die wir dem Vermieter aur schon des öfteren gezeigt haben,doch es passiert garnichts.Die auftretenden Mängel sind z.B.alle Dachfenster in der wohnung sind gerissen und angeschimmelt.Im Schlafzimmer hat sich Schimmel gebildet,durch einen Defekt an der Dachrinne.Im Kinderzimmer ist hinter dem Schrank Schwarz-grüner Schimmel durch eine zu dünne

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#2
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Sehr geehrte Frau Hönsch,

ehrlich gesagt sehe ich keine Möglichkeit zu einer vorzeitigen Kündigung.

Soweit es Ihre Wohnungsmängel angeht, wären Sie allenfalls zur Geltendmachung einer Mietminderung berechtigt gewesen, wobei mittlerweile aufgrund einer längeren Duldung bereits die Verwirkung dieses Rechts eingetreten sein könnte.

Was die Modernisierung angeht, muß diese rechtzeitig nebst konkreter Mieterhöhung angekündigt werden. Auch dann darf der Vermieter lediglich die Mehrkosten umlegen, die über eine normale Standardverglasung hinausgehen.
ABER gem. § 561 BGB haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Allerdings beträgt die Frist dort ebenfalls mind. 4 Monate.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Scharnhorst
Rechtsanwalt

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#3
 Von 
Hönsch
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Scharnhorst!
Vielen Dank für Ihre schnelle Beantwortung der Frage.Bei der Frage mit der Modernisierung,bäuchte ich noch eine Auskunft..
Unsere Vermieter haben uns das schreiben zur Modernisierung am 25.2.2002 überreicht und ausgestellt wurde es aber schon am 19.2.2002.Der Beginn die neuen Fenster einzubauen ca. in der 19kw.Auf die Mängel in demWohnzimmer das die Fenster undicht sind habn wir schon 1999 schriftlich hingewiesen.Wenn die Fenster in ordnung wären,warum müßen da jetzt neue eingesetzt werden?
Meine FrageKann ich für die zeit auch die Miete mindern und sehen sie das immer noch als Moderniesierung?Vielen Dank im voraus und warte dringend um Antwort.Hochachtungsvoll Doreen Hönsch !

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#4
 Von 
Hönsch
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Noch eine kurze Frage an sie!
Was ist wenn ich dem Vermieter den zugang zur Wohnung verweigere ,um die Fenster auszuwechseln?
Was passiert wenn ich mich weigere die anstehende Mieterhöhung zu zahlen?
Wie lang ist dann meine Kündigungsfriest offizell?

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#5
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Sehr geehrte Frau Hönsch,

gem. § 554 BGB ist der Mieter zur Duldung von Modernisierungunsmaßnahmen verpflichtet, sofern der Vermieter die Maßnahmen spätestens drei Monate vor Beginn mit Umfang, Dauer und zu erwartender Mieterhöhung angekündigt hat.
Eine Modernisierung liegt generell bei jeder Gebrauchswertverbesserung vor.

Ein nachträgliches Recht zur Mietminderung gibt es nicht.
Die Mieterhöhung kommt gem. § 559b BGB erst mit Beginn des 3. Monats nach Zugang der Erklärung zum Tragen. Wird die Erhöhung der Miete in der Erklärung nicht mitgeteilt, sogar erst nach Ablauf von 6 Monaten.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

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#6
 Von 
Hönsch
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Scharnhorst!
Vielen lieben Dank für Ihre Antworten auf meine Fragen.Ich bin sehr zu frieden gewesen und sie haben mir sehr geholfen.Habe mich mit meinem Vermieter zusammengesetzt und wir haben eine zufiedenstellende Lösung für beide Parteien gefunden.Dank Ihrer Hilfe.Sollte ich wieder einmal rechtliche Probleme haben, würde ich mich gerne wieder an Sie wenden und verbleibe hochachtungsvoll Ihre Doreen Hönsch.

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