vorweggenommener Pflichtanteil

6. Februar 2005 Thema abonnieren
 Von 
Nina1970
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
vorweggenommener Pflichtanteil

Guten Tag zusammen,
ich habe folgende Frage:
Die Großeltern G haben vier Kinder, diese Kinder haben alles in allem 5 Enkelkinder.
Der Großvater G ist vor drei Jahren verstorben, die Großmutter G erbte alles.
Nun ist ein Kind K verstorben, der Erbanspruch gegenüber Großmutter G geht nun auf das Kind von K, E über.
E lebt aber weit entfernt von der Großmutter G, und hat keinen Kontakt zur Großmutter oder den anderen Verwandten. Wegen diese Verhältnisses kommt wohl nur der Pflichtteil in Betracht, also die Hälfte von einem Viertel.
Über einen eventuellen Erbfall würde E seitens der Onkels und Tanten nicht informiert.
1. Nun stellt sich die Frage, wie kann E seinen Erbanspruch schützen ?
2. Kann E vorzeitig, zu Lebzeiten der G die Auszahlung seines Pflichtteiles verlangen ?
3. Kann E beim Amtsgericht beantragen über einen Erbfall der G informiert werden ?
4. Wie kann sich E vor einer Übertragung von Vermögenswerten auf die anderen Kinder der G schützen?

Vielen Dank für die Hilfe

Nina (E)

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Vienna
Status:
Schüler
(274 Beiträge, 66x hilfreich)

Hallo Kind E, die weite Entfernung zur Großmutter ist kein Grund um keinen Kontakt zu haben. Es findet sich immer ein Weg - wenn man will.

Vorzeitig das Erbe zu verlangen ist zwar frech, aber Du kannst ja mal fragen (Schenkung verbunden mit Verzicht).

Gruss Vienna

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Silo51
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 43x hilfreich)

1) Gar nicht.

Man hat erst einen Erbanspruch, wenn der Erbfall eintritt. Bis dahin ist es ja schliesslich das Eigentum von (hier Großmutter G) die damit machen kann, was sie will. Schenkungen fallen allerdings erst 10 Jahre nach deren Übertragung aus dem Pflichtberechnungsteil.

2) Nein.

Aber man kann ja mal höflich fragen. Wird i.d.R. mit einem Notar abgewickelt, da man üblicherweise glichzeitig auf Pflichtteilergänzungsansprüche verzichtet.

3) Nein. Muss man auch nicht.

Sie werden automatisch vom AG angeschrieben. Sie erfahren also in jedem Fall von einem evtl. Todesfall. Selbst wenn nicht, die 3 Jahresfrist zur geltetndmachung des Pflichtteils beginnt erst mit der Erkenntnis des Erbfalls.

4) Gar nicht.

bereits in 1) beantwortet.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Ich kann Silo51 hier nur vollzustimmen.

Allerdings frage ich mich, woher Du die Erkenntnis nimmst, dass hier nur der Pflichtteil in Betracht kommt.

Ohne ein Testament Deiner Großmutter, das Dich ausdrücklich enterbt, bzw. das Erbe auf den Pflichtteil beschränkt, bleibt Dir Dein Erbe in vollem Umfang erhalten.

Die von Dir getroffenen Vermutungen würde ich ohne Erkenntnisse über das Vorhandensein eines solchen Testamentes für eine Unterstellung halten. Aufgrund des offensichtlich fehlenden Kontaktes weißt Du doch gar nicht, wie Deine Großmutter sich verhält.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Nina1970
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,
vielen Dank für die Tipps.
Ein paar Anmerkungen: Die große räumliche Entfernung ist nicht das Problem, wenn man Kontakt halten will, geht das.
Aber als schwarzes Schaaf, ist man halt das schwarze Schaaf.
Und ich bin mir ziemlich sicher das ich enterbt worden bin, also in einem Testament nicht bedacht werde.
Aber eine Frage habe ich noch ob es nun ein Testament gibt oder nicht, warum sollte das Amtsgericht mich informieren? Woher sollte das AG von meiner Existens und meinen Ansprüchen wissen?
Werden von Amtswegen bemühungen unternommen alle Angehörigen zu informieren?
Gruß und Dank Nina

1x Hilfreiche Antwort

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