vorläufiges Zahlungsverbot an Mieter und Vermieter

30. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
Cantabene
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 18x hilfreich)
vorläufiges Zahlungsverbot an Mieter und Vermieter

Hallo,

angenommen, ein Schuldner erhält gestern vom Gerichtsvollzieher ein vorläufiges Zahlungsverbot. Auch der Vermieter hat letzte Woche bereits so ein Schreiben erhalten, dass er für einen Monat keine Auszahlungen mehr an den Mieter vornehmen darf. Da vor einigen Tagen die Betriebskostenabrechung beim Mieter eingegangen ist und ihm daraus noch ein Guthaben von ca. 300,- € zusteht, wollte der Mieter eigentlich morgen die Dezembermiete abzüglich des Guthabens überweisen. Was meint Ihr dazu? Ich habe natürlich keinerlei juristische Kenntnisse, ob sich durch diesen Abzug der Mieter oder der Vermieter diesem Zahlungsverbot entziehen. Oder kann man das ohne weiteres machen?

Notfall oder generelle Fragen?

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27 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Zitat:
Was meint Ihr dazu?

Meine Meinung: Dass der Mieter das noch einmal überdenken sollte. Vollstreckungen wie auch immer zu vereiteln ist eine Straftat.
Der Vermieter wird wohl eine Drittschuldnererklärung abgeben müssen, wo er das Guthaben angeben muss und wo er es dann ggf. auskehren muss. Danach kann er das zu Unrecht einbehaltene Geld vom Mieter zurück verlangen.

-- Editiert von mepeisen am 30.11.2016 08:51

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Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#2
 Von 
Cantabene
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 18x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Der Vermieter wird wohl eine Drittschuldnererklärung abgeben müssen, wo er das Guthaben angeben muss und wo er es dann ggf. auskehren muss.

Nein, der Vermieter hat keine Erklärung abgegeben und wurde dazu auch nicht aufgefordert.

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#3
 Von 
Cantabene
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 18x hilfreich)

angenommen, die Betriebskostenabrechnung wäre noch gar nicht erstellt. Da der Vermieter noch bis bis zum Ende des Jahres Zeit hat, um die Abrechnung zu machen, könnte er sie beispielsweise auch erst am 20.12 erstellen. Das vorläufige Zahlungsverbot wurde am 17.11. erstellt und ist nur einen Monat gültig. Wie sieht es dann aus?

Außerdem ist der Mieter im Hartz4-Bezug. Dann würde der Vermieter mit einer Auszahlung an den Gläubiger das Hartz4-Amt um den zustehenden Anteil bringen. Muss er dann damit rechnen, die 300,- € nachträglich auch noch an das Hartz4-Amt zahlen zu müssen.

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#4
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

.

Zitat (von Cantabene):
Nein, der Vermieter hat keine Erklärung abgegeben und wurde dazu auch nicht aufgefordert.



Das kommt noch mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

Dafür hat der Gläubiger jetzt vier Wochen Zeit.


Zitat (von Cantabene):
Auch der Vermieter hat letzte Woche bereits so ein Schreiben erhalten, dass er für einen Monat keine Auszahlungen mehr an den Mieter vornehmen darf.



Welche Forderung wurde genau (wörtlich) gepfändet?





gruß charly


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Gruß Charly

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#5
 Von 
Cantabene
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 18x hilfreich)

es soll rückständiger Krankenkassenbeitrag von der AOK gepfändet werden. Das Jobcenter steht bei dem Zahlungsverbot auch mit auf der Verteilerliste.

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#6
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

.

Zitat (von Cantabene):
es soll rückständiger Krankenkassenbeitrag von der AOK gepfändet werden. Das Jobcenter steht bei dem Zahlungsverbot auch mit auf der Verteilerliste.



Nein, es geht um die Forderung die " du " gegen deinen Vermieter hast!

Diese Forderung wurde ja gepfändet.

Der Gläubiger (AOK) muß in der Pfändung den Schuldgegenstand und den Schuldgrund benennen.
Also z.B. Mietkaution aufgrund des Mietvertrages.


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#7
 Von 
Cantabene
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 18x hilfreich)

die AOK pfändet vom Mieter rückständigen Krankenkassenbeitrag. Der Mieter hat keine Forderung gegen den Vermieter und auch nicht umgekehrt. Die Frage ist jetzt, wie wir mit dem Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung umgehen sollten. Da die Betriebskostenabrechnung noch nicht erstellt wurde, haben wir "Gestaltungsspielraum". Mieter und Vermieter verstehen sich gut und machen alles, um sich gegenseitig zu helfen.

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#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Cantabene):
die AOK pfändet vom Mieter rückständigen Krankenkassenbeitrag. Der Mieter hat keine Forderung gegen den Vermieter und auch nicht umgekehrt. Die Frage ist jetzt, wie wir mit dem Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung umgehen sollten. Da die Betriebskostenabrechnung noch nicht erstellt wurde, haben wir "Gestaltungsspielraum". Mieter und Vermieter verstehen sich gut und machen alles, um sich gegenseitig zu helfen.


Natürlich hat der Mieter eine Forderung gegen den VM, nämlich das Guthaben aus der NK-Abrechnung.

Besser wäre es, und damit würden SIe Ihren VM auch nicht zu unredlicher Handlung überreden, mit der KK Kontakt aufzunehmen und dort eine Ratenzahlung zu vereinbaren. ´Die AOK ist bei solchen Gelegenheit sehr kulant.

Auf der anderen Seite, wenn SIe Gelder vom JC bekommen, dann steht Ihnen das Guthaben aus der NK-Abrechnung nicht Ihnen zu, sondern dem JC, das JC wird Ihnen dann also dieses Guthaben von der lfd. Zahlung abziehen. Besser wäre es freiwillig zu zahlen, statt zu versuchen sich gesetzwidrig der Gelder zu bemächtigen.

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#9
 Von 
Cantabene
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 18x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Besser wäre es freiwillig zu zahlen, statt zu versuchen sich gesetzwidrig der Gelder zu bemächtigen.

Wie kommst Du zu der Behauptung? Niemand will etwas gesetzeswidriges machen. Gerade deshalb frage ich ja hier nach. Es will sich auch niemand irgendwelcher Gelder bemächtigen. Uns ist natürlich klar, dass das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung eigentlich dem Jobcenter zusteht, aber wenn der Vermieter die Abrechnung jetzt erstellen würde, müsste er den Betrag an die AOK überweisen. Ein Gespräch mit der AOK bzw. eine Ratenzahlungsvereinbarung wurde bereits versucht, das hat nicht geklappt. Auch der Gerichtsvollzieher kann oder will davon nichts wissen.

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#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Cantabene):
Zitat (von AltesHaus):
Besser wäre es freiwillig zu zahlen, statt zu versuchen sich gesetzwidrig der Gelder zu bemächtigen.

Wie kommst Du zu der Behauptung? Niemand will etwas gesetzeswidriges machen. Gerade deshalb frage ich ja hier nach. Es will sich auch niemand irgendwelcher Gelder bemächtigen. Uns ist natürlich klar, dass das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung eigentlich dem Jobcenter zusteht, aber wenn der Vermieter die Abrechnung jetzt erstellen würde, müsste er den Betrag an die AOK überweisen. Ein Gespräch mit der AOK bzw. eine Ratenzahlungsvereinbarung wurde bereits versucht, das hat nicht geklappt. Auch der Gerichtsvollzieher kann oder will davon nichts wissen.


Ich bin ja wirklich gutgläubig ... manchmal zu gutgläubig, aber dös hier

Zitat:
Da die Betriebskostenabrechnung noch nicht erstellt wurde, haben wir "Gestaltungsspielraum". Mieter und Vermieter verstehen sich gut und machen alles, um sich gegenseitig zu helfen.


hat schon ein merkwürdiges Geschmäckle, selbst Ihnen ist klar, dass -wenn SIe das zu erwartende Geld behalten wollen- was "drehen" müssen, und jetzt wollen SIe gesetzliche Parameter von uns benannt haben, wie es gemacht werden kann? Funktioniert nicht.

Ich weiß von einigen unserer Mieter, dass sie mit den Kassen sehr gute RZV abgeschlossen haben, niedrige Raten, ich weiß ja nicht um welche Beträge es geht und was Sie der KK vorgeschlagen haben, der GV darf nur einer Ratenzahlung nur zustimmen, wenn die gesamte Summe inenrhalb eines bestimmten Zeitraumes mit den Raten beglichen ist, da Sie jedoch ALGII beziehen, hat er nicht zustimmen können, versteht sich.

-- Editiert von AltesHaus am 30.11.2016 12:49

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#11
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

.

Zitat (von Cantabene):
Uns ist natürlich klar, dass das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung eigentlich dem Jobcenter zusteht, aber wenn der Vermieter die Abrechnung jetzt erstellen würde, müsste er den Betrag an die AOK überweisen.



Können oder wollen sie nicht verstehen?

Wenn das Guthaben der NKA dem Jobcenter gehört und der Vermieter dieses an die AOK auskehrt,
bezahlt er es einfach nochmal.
Das Jobcenter ist nicht dafür verantwortlich, wenn der Vermieter an jemanden Geld bezahlt,
der keinen Anspruch darauf hat.


Zitat (von charlyt4):
Welche Forderung wurde genau (wörtlich) gepfändet?



Wer nicht mal die einfachsten Fragen beantworten kann, dem kann auch nicht geholfen werden.




Zitat (von Cantabene):
Niemand will etwas gesetzeswidriges machen.


Zitat (von Cantabene):
die Dezembermiete abzüglich des Guthabens überweisen.


Zitat (von Cantabene):
Uns ist natürlich klar, dass das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung eigentlich dem Jobcenter zusteht,



?????????? Und was meinen sie mit " eigentlich " ?



Zitat (von Cantabene):
eingegangen ist und ihm daraus noch ein Guthaben von ca. 300,- € zusteht,



Das Guthaben steht ihnen doch gar nicht zu !!



gruß charly

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Gruß Charly

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#12
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

@charly4

ME sieht es wie folgt aus:

Der VM hat mit dem MIeter ein Vertragsverhältnis, nicht mit dem JC. Aus diesem Vertragsverhältnis erwächst aufgrund NK-Abrechnung ein an den Mieter auszuzahlendes Guthaben iHv ca. 300 EUR. Der VM wäre verpflichtet dies an den Mieter auszuzahlen, hier kommt die Pfändung ins Spiel.

Der Mieter hat seinerseits einen Vertrag mit dem JC. Aufgrund dieses Vertrages hat er ein Guthaben aus der NK-Abrechnung dem JC zu melden. Das Jobcenter zieht das Guthaben dann von der lfd Zahlung ab, der Mieter erhält für den kommenden Monat lediglich einen Teilbetrag seiner sonstigen Anweisung, nämglich den um das Guthaben verringerten Betrag.

________________

Einzig für mich rechtlich mögliche Variante ist folgende:

1. Vermieter rechnet NK ab und teilt mit, dass das Guthaben von der folgenden Mietzahlung abzuziehen ist.

2. Der MIeter zieht den Guthabensbetrag von der folgenden Miete ab und teilt dem JC dies auch mit, zusammen mit der Übersendung der NK-Abrechnung, welche er ja verpflichtet ist dem JC vorzulegen.


Damit wäre rechtlich alles im grünen Bereich. Die AOK kann dann noch auf die Kaution hoffen, die evtl. irgendwann mal ausgezahlt wird oder auf den Tag, an dem man sich auf eine für alle Beteiligten aktzeptable Ratenzahlung einigen kann.

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#13
 Von 
Cantabene
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 18x hilfreich)

dem Vermieter ist vom Gerichtsvollzieher im Namen der AOK ein Zahlungsverbot auferlegt worden und demnächst ist die Betriebskostenabrechnung fällig. Aus dieser Betriebskostenabrechnung ergibt sich eine Überzahlung für das Jahr 2015 in Höhe von ca. 300,- €. An wen soll der Vermieter denn das Geld überweisen? Mit dem Jobcenter hat er ja nichts zu tun, und an den Mieter darf er jetzt nicht mehr überweisen. Vielleicht kann man diesen ganzen Thread mal so nehmen, wie er da steht, ohne gleich Betrugsabsicht rein zu interpretieren. Wie soll da überhaupt ein Betrug stattfinden, wenn sowieso laufend alle Kontoauszüge und Betriebskostenabrechnungen dem Jobcenter vorgelegt werden müssen? Wir wollen einfach wissen, wie wir das handhaben können ohne gegen irgendwelche gesetzlichen Vorschriften zu verstossen.

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#14
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Einzig für mich rechtlich mögliche Variante ist folgende:

1. Vermieter rechnet NK ab und teilt mit, dass das Guthaben von der folgenden Mietzahlung abzuziehen ist.

2. Der MIeter zieht den Guthabensbetrag von der folgenden Miete ab und teilt dem JC dies auch mit, zusammen mit der Übersendung der NK-Abrechnung, welche er ja verpflichtet ist dem JC vorzulegen.



@AltesHaus


Ich sehe folgendes Problem:


Wenn der TS die Miete für November bereits gezahlt hat, hat der VM momentan keine Forderung gegen den
Mieter und kann nicht aufrechnen. Die nächste Miete ist ja erst im Dezember fällig.

Die Vorpfändung wurde aber am 29.11.2016 zugestellt und gilt ab Zustellung. Zu diesem Zeitpunkt hatte der VM
keine Forderung gegen den Mieter. Der Mieter hatte aber eine Forderung gegen den VM und genau dieser Anspruch
soll gepfändet werde.



gruß charly


Signatur:

Gruß Charly

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#15
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

.

Zitat (von Cantabene):
ohne gleich Betrugsabsicht rein zu interpretieren.



Da gibt es nichts zu interpretieren. Du widersprichst dir in deinen Aussagen selber.


Zitat (von Cantabene):
Da vor einigen Tagen die Betriebskostenabrechung beim Mieter eingegangen ist


Zitat (von Cantabene):
und demnächst ist die Betriebskostenabrechnung fällig.




Zitat (von Cantabene):
Wie soll da überhaupt ein Betrug stattfinden,



In dem ihr versucht den Pfändungsbeschluß zu umgehen.



Zitat (von Cantabene):
Wir wollen einfach wissen, wie wir das handhaben können




Dann sollte man auch Fragen beantworten.


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#16
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Zitat (von AltesHaus):
Einzig für mich rechtlich mögliche Variante ist folgende:

1. Vermieter rechnet NK ab und teilt mit, dass das Guthaben von der folgenden Mietzahlung abzuziehen ist.

2. Der MIeter zieht den Guthabensbetrag von der folgenden Miete ab und teilt dem JC dies auch mit, zusammen mit der Übersendung der NK-Abrechnung, welche er ja verpflichtet ist dem JC vorzulegen.



@AltesHaus


Ich sehe folgendes Problem:


Wenn der TS die Miete für November bereits gezahlt hat, hat der VM momentan keine Forderung gegen den
Mieter und kann nicht aufrechnen. Die nächste Miete ist ja erst im Dezember fällig.

Die Vorpfändung wurde aber am 29.11.2016 zugestellt und gilt ab Zustellung. Zu diesem Zeitpunkt hatte der VM
keine Forderung gegen den Mieter. Der Mieter hatte aber eine Forderung gegen den VM und genau dieser Anspruch
soll gepfändet werde.



gruß charly


Ja das wäre eine mögliche Denkweise, da aber Mieten laufende wiederkehrende Zahlungen sind, ist mE die Vorgehensweise aus meinem Post möglich.

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#17
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat:
Der Erstattungsanspruch eines Mieters aus einer Nebenkostenabrechnung seines Vermieters ist unpfändbar, sofern der Mieter Hartz-IV-Leistungen bezieht und die bewilligten Leistungen von der Behörde wegen des Guthabens entsprechend gemindert werden.

Arbeitslosengeld II ist unpfändbar. Aber wie sieht es mit einem Erstattungsanspruch des ALG-II-Beziehers gegenüber dem Vermieter auf Auszahlung des Guthabens aus einer Nebenkostenabrechnung aus? Kann diese Forderung gepfändet werden?

BGH stärkt die Rechte von Hartz-IV Beziehern

Der BGH hat dies jedenfalls für den Fall verneint, dass die Agentur für Arbeit die bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe des Erstattungsbetrages mindert.

Auseinandergesetzt hat sich der BGH mit dieser Frage im Rahmen eines Drittschuldnerverfahrens. Der Klägerin stand eine titulierte Forderung gegen den Hartz-IV-Bezieher zu. Sie hat die rückständigen, gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Schuldners gegen seinen Vermieter auf Auszahlung von Überschüssen aus der Nebenkostenabrechnung pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Anschließend nahm sie den Vermieter im Rahmen einer Drittschuldnerklage auf Auszahlung des Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung in Anspruch.


https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/prozessrecht/unpfaendbarkeit-des-nebenkostenguthabens-bei-hartz-iv-bezieher_206_198698.html

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#18
 Von 
Cantabene
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 18x hilfreich)

Ok, wenn ich das alles richtig verstanden habe, könnten wir so vorgehen: der Vermieter erstellt heute noch die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2015 mit einem Überschuss von etwa 300,-€. Morgen zahlt der Mieter die Miete für Dezember und zieht dabei das Guthaben ab. Anschließend schickt er die Betriebskostenabrechnung an das Jobcenter und schreibt dazu, dass er das Guthaben mit der Dezembermiete verrechnet hat.

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#19
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

.

Zitat (von AltesHaus):
da aber Mieten laufende wiederkehrende Zahlungen sind, ist mE die Vorgehensweise aus meinem Post möglich.



Würde ich dagegen halten. ;)


BGB § 271 Leistungszeit


(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.



---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


BGB § 392 Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung


Durch die Beschlagnahme einer Forderung wird die Aufrechnung einer dem Schuldner gegen den Gläubiger zustehenden Forderung nur dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine Forderung erst nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlag genommene Forderung fällig geworden ist.





gruß charly


Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat:
Der Erstattungsanspruch eines Mieters aus einer Nebenkostenabrechnung seines Vermieters ist unpfändbar, sofern der Mieter Hartz-IV-Leistungen bezieht und die bewilligten Leistungen von der Behörde wegen des Guthabens entsprechend gemindert werden.

Arbeitslosengeld II ist unpfändbar. Aber wie sieht es mit einem Erstattungsanspruch des ALG-II-Beziehers gegenüber dem Vermieter auf Auszahlung des Guthabens aus einer Nebenkostenabrechnung aus? Kann diese Forderung gepfändet werden?

BGH stärkt die Rechte von Hartz-IV Beziehern

Der BGH hat dies jedenfalls für den Fall verneint, dass die Agentur für Arbeit die bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe des Erstattungsbetrages mindert.

Auseinandergesetzt hat sich der BGH mit dieser Frage im Rahmen eines Drittschuldnerverfahrens. Der Klägerin stand eine titulierte Forderung gegen den Hartz-IV-Bezieher zu. Sie hat die rückständigen, gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Schuldners gegen seinen Vermieter auf Auszahlung von Überschüssen aus der Nebenkostenabrechnung pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Anschließend nahm sie den Vermieter im Rahmen einer Drittschuldnerklage auf Auszahlung des Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung in Anspruch.


https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/prozessrecht/unpfaendbarkeit-des-nebenkostenguthabens-bei-hartz-iv-bezieher_206_198698.html



Sauber ! :grins:


Den letzten Absatz hast du aber unterschlagen. :neck:



Klage der Gläubigerin wurde abgewiesen

Die Klage blieb in allen drei Instanzen erfolglos. Hintergrund war, dass die Mieten einschließlich der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten unmittelbar von der Agentur für Arbeit an den Vermieter geleistet wurden. Aus diesem Grund hat die Agentur für Arbeit das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung direkt mit ihren Zahlungen verrechnet und die bewilligte Leistung für Unterkunft und Heizung entsprechend gemindert.



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#21
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

;) nene, ich halte das für nebensächlich, da dem Bezieher der Transfergelder das Guthaben in jedem FAll abgezogen weden wird, gleich ob die Gelder direkt an den VM fließen oder über den Mieter an den VM weitergeleitet, der Anspruch des JC besteht auf jeden Fall.

-- Editiert von AltesHaus am 30.11.2016 15:20

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#22
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat:
Erhalten Empfänger von Hartz IV Leistungen eine Erstattung der Nebenkosten, so ist diese nicht pfändbar, wie der Bundesgerichtshof mit Az. IX ZR 310/12 entschied. Bei Leistungsempfänger drohe nämlich damit die Gefahr der Kürzung der Sozialleistungen.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)


#18

Zitat (von Cantabene):
Ok, wenn ich das alles richtig verstanden habe, könnten wir so vorgehen: der Vermieter erstellt heute noch die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2015 mit einem Überschuss von etwa 300,-€. Morgen zahlt der Mieter die Miete für Dezember und zieht dabei das Guthaben ab. Anschließend schickt er die Betriebskostenabrechnung an das Jobcenter und schreibt dazu, dass er das Guthaben mit der Dezembermiete verrechnet hat.


... und da wir ja bei der Wahrheit bleiben wollen ...

aus TE

Zitat:
Da vor einigen Tagen die Betriebskostenabrechung beim Mieter eingegangen ist


Wahrheit ist immer besser als Schwurbelei drumherum.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Cantabene
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 18x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
#18
Wahrheit ist immer besser als Schwurbelei drumherum.

Das habe ich so geschrieben, um das ganze zu vereinfachen und das eigentliche Problem auf den Kern zu bringen. Ich konnte ja nicht ahnen, dass es dann ewig nur um Betrugsabsichten geht.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Cantabene):
Zitat (von AltesHaus):
#18
Wahrheit ist immer besser als Schwurbelei drumherum.

Das habe ich so geschrieben, um das ganze zu vereinfachen und das eigentliche Problem auf den Kern zu bringen. Ich konnte ja nicht ahnen, dass es dann ewig nur um Betrugsabsichten geht.


Was haben SIe denn gedacht, wie man Ihr Ansinnen versteht? Nun ja, Sie haben jetzt die Informationen, die Sie benötigen.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Dir wurde in einem andren Forum schon gesagt, dass dir niemand Anleitungen für Straftaten gibt. Du brauchst es hier genauso wenig versuchen. Ich habe es mal den Admins gemeldet.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#27
 Von 
123recht.de
Status:
Praktikant
(661 Beiträge, 247x hilfreich)

Hallo,

keine Anleitung zu Straftaten.

der Thread wurde geschlossen, es wurde alles wesentliche aufgezeigt.

LG

Admin

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