vorladung / verjährung / computerbetrug

19. Juni 2004 Thema abonnieren
 Von 
langohr2
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)
vorladung / verjährung / computerbetrug

hi!

bitte um hilfe bei beantwortung folgender (doch noch im rahmen der allgemeinen formulierung liegender) fragen, wenn möglich!

wollte mal fragen, ob computerbetrug § 263a StGB i.V.m. § 78 StGB nach 3 oder nach 5 jahren verjährt? vermutlich 5 jahre gem. § 78 III Nr. 4, da das höchstmaß 5 jahre sind, oder?

dann wollt ich wissen, ob die verjährung mit dem erhalten eines vorladungsschreibens ausgesetzt wird?

gibt es einen trick, die verjährung nach erhalten einer vorladung noch etwas zu ziehen, so dass die sache letztendlich verjährt?

wie sollte man auf eine vorladung am geschicktesten reagieren? kann man die sache ziehen, indem man schreiben über psychische unfähigkeit momentan an die sendet? was passiert, wenn man schweigt ODER schreibt, man kann sich momentan nicht zu äußern?

ganz wichtig: nach erhalten einer vorladung, ab wann muss man sich über die eigentliche sache auslassen, meint, was ist eine vorladung eigentlich und was kommt danach?

sowas hat man im studium noch nicht gelernt. wäre dankbar für rasche antwort! :)

gruss
langohr2

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)


wollte mal fragen, ob computerbetrug § 263a StGB i.V.m. § 78 StGB nach 3 oder nach 5 jahren verjährt? vermutlich 5 jahre gem. § 78 III Nr. 4, da das höchstmaß 5 jahre sind, oder?

dann wollt ich wissen, ob die verjährung mit dem erhalten eines vorladungsschreibens ausgesetzt wird?



Ja, 5 Jahre ist richtig !


§ 78c StGB
Unterbrechung

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,

2. jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,
3. jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4. jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5. den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
6. die Erhebung der öffentlichen Klage,
7. die Eröffnung des Hauptverfahrens,
8. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
9. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,
10. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
11. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder
12. jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.

[...]

(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird...

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt.


(4) [...]

(5) [...]




ganz wichtig: nach erhalten einer vorladung, ab wann muss man sich über die eigentliche sache auslassen, meint, was ist eine vorladung eigentlich und was kommt danach?

In diesem Fall (Beschuldigtenvernehmung), ist es die Gelegenheit, sich zu einem erhobenen Tatvorwurf zu äußern.

Als Beschuldigter muß man überhaupt nicht aussagen. Eine Ladung von der Polizei kann man schlichtweg ignorieren; einer von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht muß man zwar Folge leiten, kann aber zur Sache schweigen (ohne das einem das nachteilig ausgelegt werden darf).

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 19.06.2004 20:41:01

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#2
 Von 
langohr2
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

ich bedanke mich!

grüsse

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