verstorbener Mieter / keine Erben / Kosten der Instandsetzung?

3. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
Panther
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
verstorbener Mieter / keine Erben / Kosten der Instandsetzung?

Ich habe folgende Situation,

einer meiner Mieter ist letztes Jahr verstorben. Daraufhin haben Verwandte aus der Schweiz die Wohnung teilweise geräumt. Ich lies sie gewähren, in der Meinung Sie würden sich um die Instandsetzung der Wohnung kümmern. Zuguterletzt bekam ich per Post die Wohnungsschlüssel vom Betreuer des Vermieters.

Ich betrat die Wohnung und müßte folgendes feststellen:
- Wohnung mit verklebtem Styropor an Decken und Wänden
- verschmutzte Teppichböden
- zerstörte Badeinrichtung
- zerstörte elektirsche Installation
- ca. 4! Container Möbel und Unrat

Der Betreuer gibt keine Auskünfte, da die Betreuung mit dem Tode endet.
Das Nachlaßgericht erklärt, daß kein Erbe angetreten wurde und keiner mangels Erbmasse gesucht wurde, das Vermögen wäre mit Erstattung der Beerdigungkosten aufgebraucht.

Ich weiß, das der Mieter nicht unvermögend war und es kommt mir doch eigenartig vor, daß gerade mit dem Ableben das Vernögen aufgebraucht sein sollte. Macht es Sinn, sich an einen Anwalt zu wenden? Meine Vermutung ist, daß das Vermögen direkt von den Konten genommen wurde, oder evtl. auch als Barvermögen aus der Wohnung geschafft wurde.
Ich habe bisher schon fast 10.000 Euro für die Instandsetzung der Wohnung aufgebracht, ca. 4.000 werden noch folgen.


Danke für alle Antworten

Winfried Winkler

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Hallo!
Das ist sicher eine ärgerliche Sache.
Aber isch denke die Chancen stehen nicht sehr gut:



Wenn der Mieter stirbt:
Mietvertrag gilt weiter


Mit dem Tod des Mieters endet nicht automatisch das Mietverhältnis über die Mietwohnung. Was rechtlich gilt, hängt davon ab, was der Vermieter und was die Erben des Mieters wollen. Ausnahme: Der Ehepartner, der mit in der Wohnung lebte, wird automatisch Folgemieter.



Bei alleinlebenden Mietern geht das Mietverhältnis automatisch auf den Erben über, wenn der Vermieter einverstanden ist. Will der Vermieter nicht, dass der Erbe einzieht, kann er den Eintritt des Erben verhindern, indem er ihm das Mietverhältnis kündigt. Dabei muss der Vermieter lediglich die Kündigungsfrist von drei Monaten beachten, ohne besondere Kündigungsgründe nennen zu müssen.



Auch der Erbe kann das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten auflösen, wenn er die Wohnung nicht behalten will. Für alle Schulden des Erblassers muss er allerdings aufkommen: Mietschulden, nicht bezahlte Nebenkosten, Schönheitsreparaturen und die Renovierung der Wohnung, sofern das aus dem Mietvertrag hervorgeht. Außerdem muss der Erbe die Wohnung leer geräumt zurückgeben, also alle Kosten übernehmen, die im Zusammenhang mit der Räumung entstehen.



Es gibt nur eine Möglichkeit für den Erben, diese Kosten zu vermeiden: Er kann das Erbe ausschlagen. Dann erhält der Staat die Erbschaft und der Vermieter hat keine großen Chancen



________________
weiterer Link:

http://www.johannesneumann.de/pag/artikel.htm

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