Hallo,
ich bin Eigentümerin meiner selbst genutzten Wohnung und habe in meiner letzten Hausgeldabrechnung für 2016 eine Nachzahlung von über 700 € ausgewiesen. Bis 24.11. müsste ich den Beschluss über die Hausgeldzahlungen anfechten.
Der Verwalter räumt ein, dass ich ein Plus von über 1000 € auf meinem Hausgeldkonto habe. Da ich aber in 2016 erkrankt war, hatte ich fehlende Hausgeldzahlungen, welche ich dann im April 17, bei Genesung, nachgezahlt habe. Die Hausgeldabrechnung ist vom Juni. Der Verwalter will nun mehr als 700 € für 2016 von mir, weil ich erst 2017 vollständig gezahlt hätte. Er rechnet mir die Nachzahlung im April 17 für 2016 nicht an, weil sie nach dem Abfluß-/ Zuflußprinzip erst in 2017 gezahlt wurde und somit auch erst hier angerechnet werden können. Mir kommt dies sehr merkwürdig vor, da ich ja für 2016 alles gezahlt habe, eben leider erst im April 17 und mein Hausgeldkonto sogar ein Plus ausweist. Ist die Argumentation des Verwalters richtig? Muss ich wirklich nochmal zahlen, obwohl alles bezahlt ist? Vielen dank für eine Antwort
verspätete Hausgeldzahlungen
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Wenn der Verwalter das so sieht, dann liegt für 2017 eine Überzahlung des Hausgeldes vor. Die solltest Du zurückfordern auf Grund der Regelungen über die ungerechtfertigte Bereicherung.
Im Zusammenhang mit der Rückforderung erklärst Du dann die Aufrechnung mit der Nachforderung für 2016. Dann muss er Dir nur den Differenzbetrag in Höhe von ca. 300€ erstatten.
Zitat:Bis 24.11. müsste ich den Beschluss über die Hausgeldzahlungen anfechten.
Das kann man machen und da käme man wohl auch mit durch, aber wozu der Aufwand?
Wenn der Verwalter sich völlig quer stellt, dann zahlt man eben so lange kein Wohngeld mehr, bis das Konto ausgeglichen ist.
aus meiner Sicht wird die Hausgeldabrechnung ohne Anfechtung rechtskräftig und der Verwalter kann seine 700 € dann einfordern.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Die Jahresabrechnung von 2016 wirst du nicht anfechten können.
Da gehören Zahlungen von 2017 nun mal nicht rein.
Der Beschluss und die Abrechnung 2016 ist korrekt.
Aber wie oben schon steht, kannst du natürlich die für 2017 nun zuviel gezahlten Hausgelder zurückfordern bzw. die Gegenrechnung aufmachen.
.
weil die Zahlung am Ende des Geschäftsjahres noch nicht da war.ZitatDer Beschluss und die Abrechnung 2016 ist korrekt. :
Die Abrechnung des GJ 2017 wird, wenn alles andere auch gezahlt ist, eine Überzahlung von 700 € ausweisen.
Bitte einfach unterscheiden in zeitraumbezogene Abrechnung und in aktuellen Stand des Forderungskontos.
Seh ich genau so.ZitatDer Beschluss und die Abrechnung 2016 ist korrekt. :
Berry
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
3 Antworten
-
19 Antworten
-
6 Antworten
-
8 Antworten
-
2 Antworten
-
3 Antworten