verschwundene Brille; Haftung im Rahmen des Schadensersatzes?

1. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
Summertime
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 1x hilfreich)
verschwundene Brille; Haftung im Rahmen des Schadensersatzes?

Hallo,

wie ist folgender Fall zu beurteilen? Jemand übernimmt in einem großen Unternehmen als Filialverantwortlicher den Betrieb vom Vorgänger. Wie es in solchen Situationen üblich ist, entrümpelt man erstmal zum Start das Filialbüro mit alten Ordnern, alten Dokumenten und anderem nicht mehr benötigtem Equipment.

Nach der Entrümpelungsaktion schlägt eine Mitarbeiterin auf, die sagt, bei der Entrümpelungsaktion sei ihre Brille weg gekommen. Sie möchte das Geld zurück haben. Der Filialleiter hat bei der Entrümpelung keine Brille wahrgenommen. Aufgrund des Umfangs der Entrümpelung kann er jedoch auch nicht ausschließen, dass eine Brille abhanden gekommen ist.

Die Mitarbeiterin sagte, die alte Filialleitung habe es genehmigt, die Brille in einer Schublade des Büros zu deponieren (was eigentlich überhaupt kein Lagerplatz für private Sachen der Mitarbeiter ist - dafür gibt es Spinde). Es handelt sich um keinen Büroarbeitsplatz, an dem die Mitarbeiterin, die als Kassiererin beschäftigt ist, tätig ist. Es ist lediglich ein Arbeitsplatz für Führungskräfte.


Der neue Filialverantwortliche hat folgendes bereits geprüft.

1) Betriebshaftpflicht: sagt, sie treten nicht ein, da es sich um ein Eigenverschulden handelt (interessant, ob damit Eigenverschulden der Mitarbeiterin oder des neuen Filialleiterts gemeint ist)

2) private Haftpflicht des neuen Filialleiters: sagt, sie sei zuständig für Schadensersatzforderungen aus der Beschädigung oder der Vernichtung von Sachen. In diesem Fall sei zwar eine Sache abhanden gekommen , nicht aber beschädigt oder vernichtet worden, so dass dafür kein Versicherungsschutz bestehe.

Interessant, ob die Ablehnung der Haftpflichtversicherungen bedeutet, dass nun auch der Filialleiter hierfür nicht haftet oder haftet er dafür und muss den Schaden ersetzen - ist dabei lediglich selbst nicht versichert? Außer einem Rechnungsbeleg eines Optikers von etwas über 100 € gibt es keinen Nachweis dafür, dass tatsächlich eine Brille im Büro war und weg gekommen ist.

Wie ist das Ganze einzuschätzen?

VG


-- Editier von Summertime am 01.05.2017 09:54

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Summertime):
Nach der Entrümpelungsaktion schlägt eine Mitarbeiterin auf, die sagt, bei der Entrümpelungsaktion sei ihre Brille weg gekommen.

Das kann sie jetzt wie genau beweisen?



Zitat (von Summertime):
Sie möchte das Geld zurück haben.

Um wieviel Geld geht es?
Und die Kaufsumme kann sie jetzt wie genau beweisen?
Ist die Mitarbeiterin verzichtbar?



Zitat (von Summertime):
Die Mitarbeiterin sagte, die alte Filialleitung habe es genehmigt, die Brille in einer Schublade des Büros zu deponieren

Die Genehmigung und das die Brille zum Zeitpunkt der Entrümpelungsaktion da drin lag: Das kann sie jetzt wie genau beweisen?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Summertime
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 1x hilfreich)

Die Mitarbeiterin ist mittlerweile in einer anderen Filiale tätig und es besteht kein beruflicher Kontakt mehr.

Kosten sind etwas über 100 Euro.

Beweise gibt es dort keine. Da wäre höchstens zu erwarten, dass die alte Leitung bestätigt, die Erlaubnis zur Ablage gegeben zu haben und vielleicht würde irgendjemand bestätigen, dass er eine Brille zum Zeitpunkt X dort gesehen hat. Sicher aber nicht unmittelbar vor der Entrümpelung.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Schlechte Aussichten für die Mitarbeiterin die Forderung durchszusetzen.

Ich würde dieForderungen ablehnen, um keinen Präzedenzfall zu schaffen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9318x hilfreich)

Zitat:
Wie ist das Ganze einzuschätzen?

Wenn die Arbeitnehmerin tatsächlich die Brille am Arbeitsplatz gelagert hat, hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf Ersatz vom Arbeitgeber (nicht vom neuen Filialverantwortlichen). Ob der Arbeitgeber einen seiner Mitarbeiter (z.B. den neuen Filialverantwortlichen) in Regress nehmen kann, steht auf einem anderen Blatt.
Die Arbeitnehmerin muss natürlich beweisen, dass die Brille am Arbeitsplatz gelagert wurde - ob das gelingt (z.B. durch Aussagen von ehemaligen Kollegen und Vorgesetzten), kann man aus der Ferne nicht beurteilen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38481 Beiträge, 14013x hilfreich)

Sorry @ drkabo, da sind wir mal ausnahmsweise nicht einer Ansicht. Wenn der Arbeitgeber duldet, dass ein Arbeitnehmer privaten Krempel außerhalb des existierenden Spindes bei ihm lagert, dann übernimmt er damit doch keine Haftung!

wirdwerden

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9318x hilfreich)

@wirdwerden

ich bin davon ausgegangen, dass die Arbeitnehmerin eine ausdrückliche Erlaubnis des Arbeitgebers hatte, die Brille genau dort zu lagern und dass die Brille (möglicherweise) zur Ausübung der Berufstätigkeit verwendet wurde. Ich könnte meine Berufstätigkeit auch nicht ohne Brille ausüben und die Lagerung einer Brille am Arbeitsplatz wäre durchaus im Intertesse des Arbeitgebers.
Zumal eine Brille nach dem SGB nicht als "privater Krempel" sondern als "Hilfsmittel" gilt, weshalb beispielsweise die gesetzliche Unfallversicherung bei einem Arbeitsunfall eine Brille voll ersetzt, während Kleidung oder anderer privater Krempel nicht erstattet wird.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38481 Beiträge, 14013x hilfreich)

Es ist doch ein Unterschied, ob man was wo auch immer lagern darf oder aber ob man was direkt am Arbeitsplatz benötigt. Und, die Mitarbeiterin durfte die Brille aus was für Gründen auch immer im Schreibtisch des Filialleiters lagern. Nicht an ihrem Arbeitsplatz, warum sie das Teil nicht in ihren Spind gepackt hat, keine Ahnung. Das war doch eine reine Gefälligkeit des Filialleiters. Da haftet der nicht.

wirdwerden

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#8
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Es ist doch ein Unterschied, ob man was wo auch immer lagern darf oder aber ob man was direkt am Arbeitsplatz benötigt. Und, die Mitarbeiterin durfte die Brille aus was für Gründen auch immer im Schreibtisch des Filialleiters lagern. Nicht an ihrem Arbeitsplatz, warum sie das Teil nicht in ihren Spind gepackt hat, keine Ahnung. Das war doch eine reine Gefälligkeit des Filialleiters. Da haftet der nicht.

wirdwerden


Wenn eine Lagerung erlaubt war, dann kann der Filialleiter nicht einfach die Brille entsorgen. Damit besteht die Möglichkeit einer Haftung.

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38481 Beiträge, 14013x hilfreich)

Hat er doch nicht, wenn dann sein Nachfolger. Nur, es gilt immer noch der Grundsatz, dass man auf Dinge, die man aus Gefälligkeit hortet nicht mehr aufpassen muss, als auf seine eigenen. Es sei denn, man hätte was anderes vereinbart. Es wäre Angelegenheit der Frau gewesen, die Brille da raus zu holen. Hat sie nicht getan. Und der Nachfolger hat eben entsorgt, was zu entsorgen war.

Gibt einen Fall aus Düsseldorf. Da durfte ein Heimatmaler seine Bilder in dem Warteraum eines Industrieunternehmens aufhängen. Aus Gefälligkeit. Ein Bild verschwand nach dem Tod des Künstlers. Keine Ahnung, ob es noch da hing, geklaut war, verkauft war, was auch immer. Jedenfalls stellte das Landgericht eben genau das fest, was ich geschrieben hatte. Das hielt auch der Überprüfung in höherer Instanz.

Die Kassiererin hätte sich um die Brille kümmern müssen. Abgesehen davon ist die Beweislage doch mehr als dünn. Niemand weiss, was mit der Brille passiert ist. Ob sie da lag oder nicht, ob die Lady sie mitgenommen hatte oder nicht, was auch immer.

Also, nix zahlen und gut ist.

wirdwerden

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#10
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Hier muss meines Erachtens auch berücksichtigt werden, dass die Mitarbeiterin dort nicht mehr tätig ist. Sie hätte ihre Brille schlicht mitnehmen müssen.

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