unterhalt für volljährige, nichteheliche Tochter

9. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
hermann-hendrix
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
unterhalt für volljährige, nichteheliche Tochter

Hallo,
meine nichteheliche Tochter ist zwanzig, hat 2004 Abitur gemacht und lebt bei Ihrer Mutter. Die Kindsmutter ist verheiratet und hat zwei weitere Kinder. Ich bin verheiratet, ein Kind.
Ich habe erfahren, daß meine Tochter ab September 2005 eine Ausbildung als Erzieherin beginnen möchte.
Muß ich in der Zwischenzeit auch Unterhalt bezahlen? ( Sie könnte für Ihren Unterhalt sebst aufkommen, selbst Geld verdienen. )
Bin ich während Ihrer Ausbildung unterhaltspflichtig, und wird Ihr Einkommen angerechnet ( ich zahle im Moment 300,- )?
Für den Fall, dass meine Tochter nach der Ausbildung ein fachbezogenes Studium hinterherschiebt, bin ich dann auch zu Unterhalts- oder Bafögzahlungen verpflichtet?
Vielen Dank im Voraus für eure Antworten!

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Hy hh,
besteht ein Titel? Wenn ja: Ist er über das 18. Lebensjahr hinaus gültig?
Wenn nicht, kannst du die Zahlungen einstellen und abwarten.
Eine gewisse "Übergangszeit muss Unterhalt gezahlt werden. Allerdings ist das Prinzesschen ja nicht auf Ausbildungsplatzsuche, sondern hat schon was festes in 9 Monaten. Hier wird wohl - sofern ihr euch nicht einigen könnt, ein Richter zu entscheiden haben. In der Regel werden ca. 4 Monate "Übergangszeit" als angemessen angesehen.

Volljährige haben die Pflicht, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen.

Wenn sie sich wieder in der Ausbildung befindet, bist du ( genauso wie die Mutter )wieder unterhaltspflichtig, sofern Töchterchen ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln ( Ihr Ausbildungsgehalt wird VOLL angerechnet abzüglich einer - vom OLG abhängigen - Pauschale von meist 85 EU. Ebenso wird das Kindergeld voll angerechnet ) bestreiten kann.
Sofern sie daheim lebt, wird der Unterhalt dann nach Düsseldorfer Tabelle errechnet ( unter Berücksichtung des Einkommens der Mutter ). Hat sie einen eigenen Haushalt, hat sie - je nach OLG-Bezirk - einen Anspruch zwischen 500 und 600 EU, sofern Leistungsfähigkeit der Eltern besteht.

"Schiebt" sie ein Studium nach, kommt es auf mehrere Faktoren an: 1. War dies schon vor Aufnahme der Ausbildung offiziell geplant und/oder 2. hängt das Studium in engem Zusammenhang mit der Ausbildung!?? ( Beispiel: Zahnarzthelferin - Zahnmedizin oder Schreiner - Architekturstudium etc... )

Wieder Einzelfallentscheidungen, die wohl leider abwarten musst, sofern ihr euch nicht aussergerichtlich einigen könnt.
Lieben Gruß

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#2
 Von 
hermann-hendrix
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

vielen dank für deine schnelle antwort!
was bedeutet "besteht ein titel"?
zum thema unterhaltspflicht eines studiums nach einer ersten berufsausbildung habe ich heute zwei unterschiedliche antworten von zwei jugendämtern bekommen. ich lebe in hessen, meine tochter in bayern. das jugendamt in bayern sagt, es bestehe auf keinen fall eine unterhaltspflicht für eine zweite ausbildung, da die tochter durch die erste ausbildung in der lage ist, für ihren eigenen unterhalt zu sorgen. das hessische jugendamt ist da anderer meinung und sieht bei einem studium welches vom studienziel mit der ersten ausbildung zusammenhängt eine pflicht zur weiteren unterstützung.

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#3
 Von 
guest123-103
Status:
Praktikant
(735 Beiträge, 50x hilfreich)

Hallo,

da hat dann das zweite JA wahrscheinlich Recht. Ich kenne es auch so, daß ein sich an die Ausbildung anschließendes und zur Ausbildung gehörendes (vom Fach her) Studium ebenfalls zur sogenannten Erstausbildung gehört und damit die Unterhaltspflicht fortbesteht.

Aber ich kann mich auch irren. Eventuell weiß hier noch einer mehr.

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#4
 Von 
Julla
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 272x hilfreich)

Ich wohn in Bayern - und ich geh da mit dem Gesetz hier konform, dass die Unterstützung der Erstausbildung ausreichend ist. Da würd ich die Tochter auf jeden Fall klagen lassen - es gilt nämlich, soweit ich weiß, die Gesetzgebung des Bundeslandes, in dem der Kläger wohnt :)
lg
Julchen

-----------------
"... und Erstens komt es anders als man(n) Zweitens Drittens denkt "

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#5
 Von 
guest123-103
Status:
Praktikant
(735 Beiträge, 50x hilfreich)

Recht hast Du Julchen, hatte ich gar nicht bedacht.

Familiensachen am Ort des Kindes.

Na denn....

Aber das "Restrisiko" würde ich doch nochmal mit einem Anwalt besprechen.

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#6
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Richtig. Nun muss nur noch das Familiengericht der gleichen Meinung sein! Das Jugendamt hat hier nämlich letzlich herzlich wenig zu melden. Auch ist es keine GESETZGEBUNG, sondern lediglich eine Richtlinie, welche im Einzelfall vom zuständigen Sachbearbeiter, bzw in diesem Falle wohl Richter zu entscheiden ist.
Frag einfach mal 50 Sachbearbeiter aus 10 verschiedenen Bundesländern und du wirst mindestens 30 verschiedene Antworten erhalten.
Die Richtlinien der meisten OLGs besagen ( im übrigen auch die der süddeutschen OLG, an die sich Bayern i.d.R. hält ), dass unter den von mir o.g. Umständen evtl. weiterhin Unterhaltspflicht besteht. Aber auch nur dann!! Ansonsten bleibt es dabei: Erstausbildung finanzieren und dann ist Schluß!

@hermann-hendrix,
ein Titel bedeutet, dass irgendwann ( in grauer Vorzeit ) ein Schriftstück von einem Gericht oder dem Jugendamt bezüglich der Unterhaltszahlungen verfasst wurde, welches du unterschrieben haben musst.
Was ist denn nun mit Frau Mama? Ist diese in die Unterhaltsberechnung nach dem 18. Geburtstag von Töchterchen einbezogen worden oder nicht?
Lieben Gruß

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#7
 Von 
hermann-hendrix
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo und vielen dank!
teufelin, in dem kurz nach der geburt meiner tochter festgesetzten richterspruch wegen "unterhalt und vaterschaft" wurde erklärt, dass ich unterhaltspflichtig bis zur vollendung des 18. lebensjahres bin. zu unterschreiben war da für mich nichts.
jahre später gab es dann allerdings vom jugendamt eine urkunde "über die abänderung des regelbedarfs", da mußte ich unterschreiben.
bei erreichen der volljährigkeit wurde vom jugendamt zur "überprüfung und festsetzung der unterhaltshöhe" meine einkommenssituation und die der mutter abgefragt. mit dem ergebniss dass das einkommen der mutter unter ihrem selbstbehalt läge, deshalb nichts zahlt und ich 300,-eur zu zahlen habe.
mittlerweile hat die mutter geheiratet, eine wohnung gekauft ( sie oder ihr gatte weiß ich nicht ) und ihr spätes studium abgeschloßen.
da von ihrer seite bislang immer geschickt agiert wurde, habe ich mich mit einer aktuellen abfrage ihrer einkünfte zurückgehalten, ich habe die befürchtung, dass ich dann noch mehr zahlen muß!
inzwischen habe ich erfahren, dass meine tochter, die ja 10/2005 eine ausbildung beginnt, bis dorthin ein freiwilliges soziales jahr einlegen will. bin ich während dieser zeit unterhaltspflichtig?
grüße, herman h.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
datoli
Status:
Schüler
(369 Beiträge, 15x hilfreich)

Hallo Hermann,

wenn Deine Tochter ein freiwilliges soziales Jahr macht, hat Deine Tochter keinen Anspruch auf Unterhalt (gibt es verschiendene Urteile!).
Hast Du die Einkommensbescheinigungen der Mutter gesehen? Wenn sie neu verheiratet ist und ihr Mann arbeitet wäre dies sicherlich zu prüfen, ob sie nicht doch irgendwie leistungsfähig ist. Jugendämter stehen ja meist auf der Seite der Mütter/KInder, sodass ich alle Unterlagen fordern würde.

Gerade bei Volljährigkeit ist s echt schwierig zu berechnen, weil eben Mutter (indirekt auch der neue Mann der Mutter) sich am Unterhalt beteiligen muss.

Es gibt einige gute Bücher, kauf Dir doch mal eines und lese Dich rein.

Gruß
Datoli

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