unterhalt ehegatten trennung sachbezug anlage u

12. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
ip464293-66
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
unterhalt ehegatten trennung sachbezug anlage u

hallo, wir leben seit anfang letzten jahres getrennt, ohne dass es verbindliche vereinbarungen gibt.
ich bezahle freiwillig trennungsunterhalt 1500 euro je monat.
mein ehepartner überlässt mir ebenfalls freiwillig die wohnung, die uns je hälftig gehört, kostenlos. der hälftige mietwert für die wohnung beträgt ca. 500 euro (sachbezug).
beide ehegatten sind bereit die anlage u zu unterzeichnen.
ursprünglich wollten wir für das trennungsjahr eine gemeinsame veranlagung. eine simulation hat jedoch ergeben, dass eine getrennte veranlagung mit 2 mal sonderausgaben und 2 mal sonstigen einkünften weniger steuerlast ergibt.
die ersparnis ergibt sich einmal aus dem 2 maligen werbungskostenabzug bei den sonstigen einkünften von je 102 euro und aus jeweils veränderten altersentlastungsbeträgen.

ist diese konstellation grundsätzlich möglich?
ich habe schon heftig gegoogelt, jedoch keine passende antwort gefunden.

ich würde mich über eine nachvollziehbare antwort sehr freuen.
danke und freundliche grüsse.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16800x hilfreich)

Zitat:
ist diese Konstellation grundsätzlich möglich?


Nein, Du zahlst Unterhalt in Höhe von 1.000€. Die restlichen 500€ sind kein Unterhalt, sondern Nutzungsentschädigung für die Wohnung.

Letztlich ist das aber auch (fast) ein Nullsummenspiel, da der von einem Ehegatten gezahlte Unterhalt vom anderen versteuert werden muss. Euer Modell dürfte sich für Dich sogar negativ auswirken, da Du max. 13.805€/Jahr, also 1.150€/Monat absetzen kannst aber die Einnahmen von 500€ versteuern müsstest. Effektiv könntest Du daher nur 650€/Monat absetzen gegenüber 1.000€ beim korrekten Modell.

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#2
 Von 
ip464293-66
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

sehr geehrte(r) hh,
vielen dank für ihre ausführliche antwort.
ich glaube ihnen gerne. für eine diskussion mit dem finanzamt würde ich aber quellen benötigen. ich finde nichts im gesetz, nichts in den richtlinien und auch nichts in der durchführungsverordnung, kommentare stehen mir leider nicht zur verfügung.
ich werde aber mal noch die sis-db durchforsten.
es kann doch nicht verboten sein, sich gegenseitig unterhaltsleistungen zu erbringen und diese dann auch steuerlich zu berücksichtigen. für den fiskus ist es, wie sie bereits erwähnten, eigentlich ein nullsummenspiel, aber 100 euro sind vier rostbraten oder so, schöne grüsse.



0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16800x hilfreich)

Zitat:
es kann doch nicht verboten sein, sich gegenseitig unterhaltsleistungen zu erbringen


Es ist genauso wenig verboten, dass Du zum Bäcker gehst und diesem 30ct schenkst und der Bäcker schenkt Dir gleichzeitig ein Brötchen

Zitat:
und diese dann auch steuerlich zu berücksichtigen.


Das Finanzamt stuft die Sache dann trotzdem als Brötchenkauf ein. Der Vorgang ist dann auch nicht schenkungssteuerpflichtig, sondern Einkommen- und Umsatzsteuerpflichtig.

In Deiner Konstellation kann man schon eher darüber nachdenken, ob Deine Frau Mieteinnahmen hat.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
ip464293-66
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

zwischenzeitlich habe ich die erläuterungen zur anlage u gelesen und bin leider nicht viel schlauer geworden. ein gegenseitiger unterhalt scheint mir da nicht ausgeschlossen zu sein:
"Unterhaltsleistungen
Unterhaltsleistungen im steuerlichen Sinne sind alle Zuwendungen,
die ohne Gegenleistung gewährt werden, gleichgültig, ob es sich um
laufende oder einmalige Leistungen handelt und ob sie in Geld oder
Geldeswert (Sachleistungen) bestehen. Die Zuwendungen stellen
auchdannUnterhaltsleistungendar,wennsieaufvertraglicherVerein-
barungberuhen.OhneBedeutungist,obsieüberdenRahmendessen
hinausgehen,wasderEmpfängernachbürgerlichemRechtbeanspru-
chen kann und für welchen Zweck der Empfänger die Geldleistungen
verwendet.Eskommtnichtdaraufan,obderEmpfängerwegenseiner
Einkommens- und Vermögensverhältnisse und seiner Erwerbsmög-
lichkeiten nach bürgerlichem Recht Unterhaltsleistungen fordern
könnte und ob der Geber aufgrund seiner Leistungsfähigkeit zu ent-
sprechenden Unterhaltsleistungen verpflichtet ist."

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
ip464293-66
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

@hh
leider habe ich ihren beitrag erst gelesen, nachdem ich obiges gepostet habe. da habe ich noch schwierigkeiten mit der bedienung der unterschiedlichen oberflächen. ich lese meistens auf dem ipad und poste auf dem pc.
gegen eine einstufung eines teils des unterhalts als einkünfte aus vv hätte ich generell nichts einzuwenden, im gegenteil, dann könnte frau vermutlich einen teil der laufenden und der renovierungskosten absetzen (50%?, falls die miete nicht zu niedrig wäre).
generell habe ich noch die frage, ob unterhaltsleistungen jenseits von 13805 euro beim empfänger steuerpflichtig sind, obwohl sie beim geber ja auf diesen betrag begrenzt sind. und wäre das genauso, wenn man in der anlage u eine betragsgrenze angeben würde, jedoch mehr bezahlt wird.
it's not so easy'la.

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