Hallo zusammen,
gehen wir davon aus Person A und B sind bei einem Eishockeyspiel und fallen verdächtig auf da sie betrunken sind. Die zuständigen Ordner verweisen die zwei Personen der Platzes (Hausrecht) welcher nicht gleich akzeptiert wird da die Personen A und B aus ihrer Sicht nichts verbrochen haben.
Die Ordner werden handgreiflich und gewalttätig. Es entsteht eine hitzige Auseinandersetzung mit Schubsereien (keine Schläge oder Tritte von keiner Seite)und Wortgefechten (Person A und B wissen nicht was sie gesagt haben) bis die Polizei erscheint und die Lage sich beruhigt und beendet ist. Personalien und Alkoholgehalt werden festgehalten.
Die Sache war für A und B erledigt.
Nun flattert den zwei ein
Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung und Körperverletzung
mit Stellungnahme ins Haus. A und B sind schockiert da sie sich noch nie etwas zu Schulden haben kommen lassen.
Daher die Fragen:
- Sollte man sich einen Anwalt nehmen?
- Sollte man Stellung nehmen?
- Was könnte nun im schlimmsten Fall passieren und was ist am wahrscheinlichsten?
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13. Januar 2018
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Frage vom 13. Januar 2018 | 12:37
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 0x hilfreich)
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#1
Antwort vom 13. Januar 2018 | 15:19
Von
Status: Unbeschreiblich (32905 Beiträge, 17276x hilfreich)
1. Zunächst mal müßten es zwei Anwälte sein - einer pro Nase. Und vermutlich werden die teurer als die ganze Geldstrafe, wenn es denn eine gibt (siehe 3.).
2. Man erinnert sich doch kaum. Und ansonsten hat man das Hausrecht nicht akzeptiert - da gibt es nicht viel zu erläutern. Man könnte sich allenfalls entschuldigen.
3. Wir haben in D auch ein Jugendstrafrecht - da müßten A und B mal das jeweilige Lebensalter verraten.
#2
Antwort vom 13. Januar 2018 | 18:02
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat1. Zunächst mal müßten es zwei Anwälte sein - einer pro Nase. Und vermutlich werden die teurer als die ganze Geldstrafe, wenn es denn eine gibt (siehe 3.). :
2. Man erinnert sich doch kaum. Und ansonsten hat man das Hausrecht nicht akzeptiert - da gibt es nicht viel zu erläutern. Man könnte sich allenfalls entschuldigen.
3. Wir haben in D auch ein Jugendstrafrecht - da müßten A und B mal das jeweilige Lebensalter verraten.
zu 2. man erinnert sich sehr wohl daran das man keinen geschlagen hat also wieso diese Vorwürfe
zu 3. beide volljährig und über 25
Sollte man sich in einer Stellungnahme entschuldigen? Zumindest nicht für was was man nicht begangen hat wenn dann für die allgemeine Situation?!
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 13. Januar 2018 | 20:43
Von
Status: Schlichter (7422 Beiträge, 3093x hilfreich)
ZitatEs entsteht eine hitzige Auseinandersetzung mit Schubsereien (keine Schläge oder Tritte von keiner Seite)und Wortgefechten (Person A und B wissen nicht was sie gesagt haben) bis die Polizei erscheint und die Lage sich beruhigt und beendet ist. :
Der dezente Hinweis, daß die beiden lt eigener Einschätzung
Zitatsich noch nie etwas zu Schulden haben kommen lassen :
könnte darauf hindeuten, dass da möglicherweise nicht nur Worte vergessen wurden, sondern ggf auch Taten....
Aber wie Muemmel sagt, der Widerstand gegen den Platzverweis ist dokumentiert und vermutlich wird zwei Ordnern, die eigentlich keinen Grund haben ausgerechnet Sie zu beschuldigen, wohl mehr Glauben geschenkt als zwei "randalierenden Besoffenen", die erst unangenehm auffallen und sich dann noch weigern, den Anweisungen der Ordner Folge zu leisten. Die Ordner werden vermutlich aussagen,daß es "leichtem körperlichem Nachdruck bedurfte", Sie (auch zum Schutz der anderen Besucher des Spiels) aus der Halle zu befördern. Oder sie lassen Ihre Aussage so stehen, jeder kennt ja die Szenen, wenn Betrunkene ihren Willen nicht kriegen....
Ich würde - sofern Sie sich einlassen wollen - auch eher auf eine Entschuldigung bauen als auf einen "Angriff".
#4
Antwort vom 13. Januar 2018 | 20:45
Von
Status: Schlichter (7422 Beiträge, 3093x hilfreich)
Ich würde, um auf Ihre letzte Frage einzugehen, mich einfach für die "ganze Aktion" entschuldigen, aber nicht ins Detail gehen...man hat schnell zuviel gesagt und der Gegenseite damit Munition geliefert.
#5
Antwort vom 13. Januar 2018 | 23:30
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatIch würde, um auf Ihre letzte Frage einzugehen, mich einfach für die "ganze Aktion" entschuldigen, aber nicht ins Detail gehen...man hat schnell zuviel gesagt und der Gegenseite damit Munition geliefert. :
aber trotzdem schreiben die Vorwürfe der KV stimmen nicht...?
zum Thema die Besoffenen wissen nicht mehr genau was sie gesagt haben das kann passieren in so einer hitzigen Situation, aber einen Faustschlag oder sonstige körperliche Gewalt vergisst man aus meiner Sicht nicht
und noch mal gefragt wenn man sich nun entschuldigt was für eine Strafe ist realistisch und was wäre in diesem Fall die höchste Strafe?
-- Editiert von TommyH321 am 13.01.2018 23:37
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#7
Antwort vom 14. Januar 2018 | 00:55
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9523x hilfreich)
Zitat:Zitat:
und noch mal gefragt wenn man sich nun entschuldigt was für eine Strafe ist realistisch und was wäre in diesem Fall die höchste Strafe?
Es ist mir zwar -immer wieder- schleierhaft, was die Frage nach der "Höchststrafe" soll, denn man glaubt doch nicht wirklich, dass man für solch eine Schubserei mit der höchstmöglichen Strafe belegt wird, aber gut, wenn es denn sein soll:
Die Höchststrafe für (einfache) Körperverletzung in Tatmehrheit mit Beleidigung wäre eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 11 Monaten. Wenn die Beleidigung mittels Tätlichkeit begangen wurde, 6 Jahre und 11 Monate.
Realistisch dürfte bei nicht Vorbestraften eine Geldstrafe im Bereich bis 90 Tagessätze sein. Also eine Strafe, die so ca. 95% unter der "Höchststrafe" liegt.
Evtl. sollte man zu geg. Zeit mal Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen, um zu wissen wer was ausgesagt hat und wie der Stand der Ermittlungen ist. Vorzugsweise, bevor man selbst etwas aussagt.
#8
Antwort vom 14. Januar 2018 | 01:17
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatRealistisch dürfte bei nicht Vorbestraften eine Geldstrafe im Bereich bis 90 Tagessätze sein. Also eine Strafe, die so ca. 95% unter der "Höchststrafe" liegt. :
selbst diese Strafe ist für so eine „kleine Schubserei" recht hoch finde ich
Wäre es denn auch denkbar das die Anzeige fallen gelassen wird?
#9
Antwort vom 14. Januar 2018 | 02:22
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9523x hilfreich)
Zitat:selbst diese Strafe ist für so eine „kleine Schubserei" recht hoch finde ich
Ich schrieb "bis" 90 Tagessätze. Das können (z.B.) auch 20 sein.
Zitat:Wäre es denn auch denkbar das die Anzeige fallen gelassen wird?
Theoretisch ist das möglich (ggf. gegen Auflage), aber ohne nährere Aktenkenntnis ist die Wahrscheinlichkeit dessen nicht seriös zu beurteilen.
#10
Antwort vom 14. Januar 2018 | 10:06
Von
Status: Weiser (16551 Beiträge, 9318x hilfreich)
Zitat:zum Thema die Besoffenen wissen nicht mehr genau was sie gesagt haben das kann passieren in so einer hitzigen Situation, aber einen Faustschlag oder sonstige körperliche Gewalt vergisst man aus meiner Sicht nicht
Eine Aussage in der Art "ich war zu besoffen, dass ich mich überhaupt nicht mehr erinnern kann, was ich gesagt habe, aber ich weiß noch ganz genau was ich getan / nicht getan habe" dürfte eher Heiterkeit auf Seiten des Staatsanwalts auslösen.
Wenn sich die Aussagen von besoffenen Beschuldigten und nicht-besoffenen Ordnern gegenüberstehen, können Sie raten, wem mehr geglaubt wird.
Sie haben nur zwei sinnvolle Optionen:
a) Sie machen eine Aussage "wir waren so besoffen, dass wir uns an nichts mehr erinnern können. Wenn wir was angestellt haben sollten, tut es uns leid, und es wird nie wieder vorkommen" und hoffen dass Sie günstig wegkommen.
b) Sie machen gar keine Aussage und beauftragen einen Anwalt mit Akteneinsicht. Dann wissen Sie, was die Ordner ausgesagt haben und können dann reagieren, z.B. mit einer eigenen Aussage. (Einige Anwälte bieten "Akteneinsicht + einmaliges Beratungsgespräch" zum Festpreis an, z.B. hier (klick). Das ist dann nicht so teuer wie eine Komplett-Verteidigung.)
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