Person B schuldet Person A einige tausend Euro, weigert sich jedoch den Betrag zurueckzuzahlen. Zufaellig hat Person A auf ebay entdeckt, dass Person B Waren ueber ebay verkauft. Hat Person A Anrecht auf die verkauften Waren, das heisst, falls Person A ueber Sofortkauf die Auktion beendet, hat sie aufgrund des Titels das Recht die Waren ohne Zahlung zu erhalten. Falls ja, steht das im Einlang mit den Ebayrichtlinien?
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-- Editiert von Moderator am 07.01.2015 23:28
-- Thema wurde verschoben am 07.01.2015 23:28
unbezahlter Titel-Recht auf Ebayware?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Guten Abend,
kurz gesagt: Sie dürfen Ihren Titel gegen Person B nicht selbst vollstrecken. Für die Vollsteckung ist der zuständige Gerichtsvollzieher am Wohnort von Person B zuständig. Von allem anderen ist Ihnen dringend abzuraten.
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hat sie aufgrund des Titels das Recht die Waren ohne Zahlung zu erhalten
Natürlich nicht. Dafür hat Person B dann einen verbindlichen Kaufvertrag an der Backe...
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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"
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Aufrechnen/Verrechnen wäre nur möglich, wenn der Verkäufer zustimmt.
Naja, eventeuell könnte ein kleiner Kniff helfen.
Man kauft die Waren und beauftragt vorher den GV das er das Geld direkt biem Dritt-Schuldner pfänden soll.
Die Frage wäre ob das einer gerichtlichen Prüfung standhalten würde.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
."
fuer den Laien doch ein unverstaendliches rechtssytem,
B ist an Dreistigkeit nicht zu ueberbieten, verkauft Waren, besitzt ein Auto und gibt an mittellos zu sein, A wurde betrogen, hat einen Titel jedoch im Endeffekt keine Moeglichkeit an das geschuldete Geld zu kommen.
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Wurde denn bei B die Vermögensauskunft abgegeben? Wurde eine Kontopfändung oder Lohnpfändung versucht? Wenn A weiß, dass B hier bei einer Vermögensauskunft gelogen hat, könnte man Strafanzeige erstatten. Sollte man aber nur, wenn man wirklich weiß, in welchen Punkten B gelogen hat und wenn man da auch beweise hat.
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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."
quote:<hr size=1 noshade>Aufrechnen/Verrechnen wäre nur möglich, wenn der Verkäufer zustimmt <hr size=1 noshade>
Nur damit nicht der falsche Eindruck entsteht, dass generell eine Aufrechnung von Forderungen nur mit der Zustimmung möglich ist, möchte ich hierzu kurz Stellung nehmen.
Aus den BGB Regelungen (§3 387 ff. BGB ) ergibt sich nämlich grundsätzlich die Zulässigkeit einer Aufrechnung. Ausnahmen bestehen nur, wenn ein im BGB geregelter Ausschulssfall gegeben ist oder aber die Parteien in einem der maßgeblichen Verträge, aus denen Forderungen aufgerechnet werden soll, einen Aufrechnungsausschluss vereinbart haben. Das kann wahrscheinlich auch durch AGB erfolgen. Und ehrlich gesagt weiß ich nicht, was evtl. dazu in den Ebay-Richtlinien steht. Da müsste man genauer nachsehen.
Aber selbst wenn eine Aufrechnung zulässig sein sollte, stellt sich ja ein rein praktisches Problem. Ebay-Ware wird im Regelfall erst nach Zahlungseingang versendet. Die Aufrechnung erfolgt nicht automatisch sondern muss erklärt werden. Es gibt keine Garantie, dass der Verkäufer sich rechtstreu verhalten würde und die Ware versendet, obwohl er kein Geld sondern nur die Aufrechnung erhalten hat. Genausogut ist möglich, dass der Verkäufer das alles "doof" findet und die Versendung nicht vornimmt. Dann muss der Käufer/Gäubiger auf Herausgabe der Ware klagen und produziert weitere Kosten, die er erstmal vorschießen darf. Das Vorgehen erscheint daher aus diesem Grund auch bei grundsätzlich zulässiger Aufrechnung als nicht parktikabel.
Ein Kauf bei seinem Schuldner über Ebay könnte sich aber trotzdem lohnen, insbesondere wenn nicht nur paypal sondern auch die Möglichkeit der Überweisung angeboten wird. So kommt man dann an Bankdaten des Schuldners, die er evtl. in der Vermögensauskunft verschwiegen hat.
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