unbefristet Aufenthalterlaubnis

10. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
go459614-38
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
unbefristet Aufenthalterlaubnis

Hallo
Ich bin 25 jahre alt habe eine aufenthalten 25A seit und seit 2010 hab ich eine ausbildung begonnen und Dez 2013 meine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen seitdem hab ich als vollkraft gearbeitet bis 31.11.2016 da ist mein Arbeitsvertrag abgelaufen u da ich 6 Monat schwanger war wurde mein Arbeitsvertrag bed verlängert un am 31.03 .2017 läuft mein Aufenthalt ab war nur 2 jahre verlängert u vor 2 jahren wo ich es verlängert hab wurde mir gesagt wenn du 5 jahre gearbeitet hast u Ausbildung abgeschlossen hast u zur schule gegangen bist bekommst du unbefristet jetzt wollen sie mir ned geben weil ich seit 1.12.2016 arbeitslos bin u jetzt bin ich mutterschutz hab ich ich trz das recht unbefristet zu bekommen ? Lg

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Um eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis) zu erhalten sind folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

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