überprüfungsanträge nach sgb X, §44

6. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)
überprüfungsanträge nach sgb X, §44

hallo ihr wissenden.

ich stehe grad irgendwie auf der leitung und die §§ tanzen vor meiner auffassungsfähigkeit.

ich hatte einen überprüfungsantrag nach §44, sgb X gestellt.
nun erfolgt (natürlich) keine bearbeitung, nicht mal ne eingangsbestätigung gibt es.
dieses mal wird die behörde vermutlich nicht wieder behaupten, dass der antrag nicht eingegangen ist, denn das hatte sie bei einem anderen antrag bereits (den ich natürlich nachweisen konnte u. die behörde vor gericht bloßgestellt hat)

meine frage geht nun dahin, ob die bearbeitungszeit 3 oder 6 monate beträgt.
ich hatte die letzten monate einfach zuviel mit dem versorgungsamt und drv bund zu kämpfen. da mußte ich 6 monate ausharren u. erst dann konnte ich untätigkeitsklage einreichen. mir schwebt aber was im kopf, dass es bei sgb II 'nur' 3 monate sind???
ich hatte ja ergänzendes algII bei dem mir kein mehrbedarf zuerkannt wurde- begründung damals, ich hätte kein merkzeichen. nun wurde mir dies ja, nach 3 jahren-hallelulja- gerichtlich zuerkannt. daraus ergibt sich nun der mehrbedarf.
mir ist schon klar, dass die behörde sich darauf berufen wird, dass dies im sgb II nicht so vorgesehen ist u. deshalb habe ich natürlich entsprechend formuliert, dass das sgb XII das referenzsystem zum sgb II ist.
im sgb II wäre ein hilfeempfänger der behindert ist ja diskriminiert ggüber einem, der leistungen (o. ergänzende leistungen) nach sgb XII bezieht.
mir ist auch klar, dass die §§ aus den entsprechenden sgb I, IX, X und XII den sb mit sicherheit verwirrt haben, aber auch der muss sich da ja mal irgendwann 'durchgewühlt' haben.

wäre nett, wenn ihr mir von der leitung helft.

danke

sunbee

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12 Antworten
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#1
 Von 
nataly
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Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

§ 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG)

(1) 1Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. 2Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. 3Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

-- Editiert von nataly am 06.01.2008 19:46:44

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#2
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Es dürfte sich um einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes handeln, so dass die Frist 6 Monate beträgt.
Ein Widerspruch dagegen soll innerhalb von 3 Monaten beschieden werden.

Beide Fristen verlängern sich aber, wenn es einen zureichenden Grund dafür gibt, dass noch nicht entschieden wurde.

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#3
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Hier der Text von § 44 SGB 10 für die Interessierten:



§ 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes

(1) 1Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. 2Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) 1Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. 2Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) 1Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. 2Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. 3Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

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#4
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Sunbee:
Welcher § im SGB 12 sieht vor, dass ein Merkzeichen zu einem Mehrbedarf führt?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Bei den Verwaltungsgerichten beträgt die Frist für die Untätigkeitsklage nach § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 3 Monate. Dabei gibt es keinen Unterschied zwischen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes und Widerspruch:




§ 75 VwGO

1Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. 2Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. 3Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. 4Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
---------
Die Sozialhilfe gehörte früher zur Verwaltungsgerichtsbarkeit, so dass damals die Frist von 3 Monaten galt. Durch den Wechsel zur Sozialgerichtsbarkeit beträgt die Frist nun 6 Monate.

-- Editiert von nataly am 06.01.2008 20:16:29

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#6
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Sunbee:
Evtl. ist dieses Urteil hilfreich:

http://www.elo-forum.org/schwerbehinderung-krankheit/2493-s-3-4-05-sg-muenster-mehrbedarf-schwerbehinderte.html

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#7
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@nataly

danke, also doch 6 monate:(

deine frage den mehrbedarf betreffend:§30, sgb XII

den link schau ich mir gleich mal an.

sunbee

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#8
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Da findet man auch was zum Thema Mehrbedarf:

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-28-SGB-II-Sozialgeld.pdf

und zwar auf Seite 5 von 5.

Dabei wird auf § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB 2 verwiesen:

§ 28 Sozialgeld

(1) 1Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. 2Das Sozialgeld umfasst die sich aus § 19 Satz 1 Nr. 1 ergebenden Leistungen. 3Hierbei gelten ergänzend folgende Maßgaben:

1.
Die Regelleistung beträgt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom Hundert und im 15. Lebensjahr 80 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung;
2.
Leistungen für Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 4 werden auch an behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, gezahlt, wenn Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Zwölften Buches erbracht wird;
3.
§ 21 Abs. 4 Satz 2 gilt auch nach Beendigung der in § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Zwölften Buches genannten Maßnahmen;
4.
nichterwerbsfähige Personen erhalten einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung, wenn sie Inhaber eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G sind; dies gilt nicht, wenn bereits ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Abs. 4 oder § 28 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 besteht.

(2) § 19 Satz 2 gilt entsprechend.

-- Editiert von nataly am 06.01.2008 20:30:09

-- Editiert von nataly am 06.01.2008 20:32:55

-- Editiert von nataly am 06.01.2008 20:33:42

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@nataly

danke, auch f. den link. hihi, den hatte ich auch und habs nicht gemerkt...

trifft leider auf mich alles nicht zu was die bg betrifft. ich war damals noch erwerbsfähig, ist aber rückwirkend geändert und genau deshalb habe ich den antrag nach §44 sgb X gestellt.

ich habe irgendwo nen stapel papiere vergraben, in dem ich urteile (in anders gelagerten fällen) gesammelt habe. da sagen sämtliche sg im bezug auf behinderung, dass das sgbXII das referenzsystem zum sgb II ist und ein behinderter alg2 leistungsempfänger nicht benachteiligt werden darf ggüber dem aus sgb XII. darauf zielt mein antrag ab.

wart ich eben noch 3 monate. hätte nur so schön gepasst, da ich die woche wg nichtbearbeitung von rückerstattung gegen d. versorgungsamt untätigkeitsklage einreichen muss/ will. wäre ein abwasch gewesen:)


sunbee


-- Editiert von sunbee1 am 06.01.2008 21:10:19

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#10
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Hallo sunbee,
du glaubst doch nicht, dass ein Sozialgericht eine solch anspruchsvolle Diskussion über Fristen wie diese hier auch nur nachvollziehen könnte?

Es geht um Geld, dass du zum Leben brauchst!!
Du kannst eine Untätigkeitsklage machen und das Gericht wird bei der ArGe nachfragen. Und das tun sie, immer so.

Und die ArGe wird, oh Wunder, erstaunlich zeitnah bescheiden.
Ich denke ja man nicht, dass da einer im Gericht sagt, oh nein, die hat noch kein halbes Jahr gewartet ;-(

Viel Glück!
aus Hamburg



0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13043 Beiträge, 4441x hilfreich)

Guten Morgen,

ich schließe mich der Hamburgerin an. Ist zwar schon fast etwas "hinterhältig", aber so ein Wink mit dem Zaunpfahl kann schon mal Wunder wirken. Und das schlimmste, was Dir passieren kann, ist das das Gericht die Klage gleich als unzulässig zurückweist. Dann musst Du halt doch noch drei Monate warten.

Gruß,

Axel

-----------------
"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@hamburgerin und @axel

hallo.

danke für euren hinweis. das werde ich auch tun.
sollte die klage zurückgewiesen werden, reiche ich sie eben nochmals ein.
hast recht axel, b. versorgungsamt geschah dieses 'wunder' ja auch. ratzfatz nach klage wg 'faulheit' (11 monate untätigkeit) wurde m. widerspruch negativ entschieden, ich hatte dagegen dann geklagt und, wie erwähnt, vor knapp 2 monaten gewonnen:)

sunbee

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