trennun vor dem Erhalt der unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung

21. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
fb446087-80
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
trennun vor dem Erhalt der unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung

sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe vor 2 Jahre und 4 Mon. geheiratet mit Eine Deutsche staateingehörigen mann.
Seit ich in Deutschland niedergelassen habe, habe ich das Niveau B1
Sprachkurs abgeschlossen. Als nächsten schritt würde gerne Niveau B2 und
Test-Daf Vorbereitung intensiv Sprachkurs absolvieren um dann an der
Universität in Bochum in meinem Fachbereich zu promovieren. Leider ist
meine familiäre Situation nicht einfach. Ich lebe mit meinem Mann
zusammen doch erhalte keine jegliche Unterstützung sei es finanziell oder
ähnliches. Ich hatte vor kurzem auch eine Abtreibung hinter mir. Ich habe
sehr viele Probleme mit meinem noch Ehemann und habe leider niemanden
hier in Deutschland der mir helfen kann. Meine master Abschlüsse werden in
Deutschland anerkannt, jedoch muss ich einen Sprachkurs mit Niveau C1 absolvieren und
mir fehlen jegliche finanzielle mittel um was zu essen geschweige denn deutschkurs zu absolvieren.
Ich weiss nicht ob ich mich an jobcenter (für trennung anterag und finanzielle unterstützung )wenden kann oder dies führt zu probleme in mein unbefristete aufenthalt prozess. Ich bitte sie um Informationen wo ich Hilfe bekommen könnte um mir in meiner Situation weiter helfen zu können ,Denn dass belastet mich körperlich sowie physisch.
Um eine positive Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Ihr derzeitiger Aufenthaltsgrund ist die Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Wenn Sie sich trennen ist dieser Aufenthaltszweck nicht mehr gegeben, die zu diesen Zweck erteilte Aufenthaltserlaubnis wird hinfällig und von der Ausländerbehörde storniert oder man lässt sie auslaufen. Verlängert kann sie nicht werden, weil die Grundlage dafür entfallen ist.

Ob oder inwieweit ein Aufenthalt zu einem anderen Zweck gegeben ist, kann nur de Ausländerbehörde feststellen.

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