Tierschutzvertrag - Rücknahmerecht - Hund wegen einer Allergie weiterverkauft

16. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
alinaa
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 4x hilfreich)
Tierschutzvertrag - Rücknahmerecht - Hund wegen einer Allergie weiterverkauft

hallo habe einen welpen für 150 euro verkauft mit schutzvertrag und seperater quittung.
in dem vertrag stand unter anderem
" der bisherige eigentümer behält sich ein rücknahmerecht vor wenn das tier
nicht mehr bei seinem neuen eigentümer bleiben kann"
jetzt hab ich erfahren das der hund wegen einer allergie weiterverkauft wurde was kann ich nun tun???

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sanny8783
Status:
Beginner
(103 Beiträge, 28x hilfreich)

Guten Morgen,
hast du vlt. auch eine Vertragsstrafe hineingesetzt bei Verstoß gegen den Vertrag ?

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
alinaa
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 4x hilfreich)

nein leider nicht.
Kann ich trotzdem gerichtlich vorgehen???
Habe jetzt schon oft gehört wenn man Geld verlangt ist es ein Kaufvertrag
und die Klauseln sind hinfällig.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
VivaColonia
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 264x hilfreich)

quote:
wenn man Geld verlangt ist es ein Kaufvertrag


Das ist ja nun auch eine Binsenweisheit. ;)

quote:
und die Klauseln sind hinfällig


Es wird viel Unsinn geschrieben. Grundsätzlich ist eine solche Klausel nicht per se "hinfällig". Die Vertragsfreiheit gestattet es sehr wohl, daß der K sich gegenüber dem VK verpflichtet, das Erworbene nicht weiterzuverkaufen. Denn man kann auf viele Rechte, die man eigentlich hat (hier: mit seinem Eigentum nach Wunsch verfahren zu dürfen), individualvertraglich verzichten. Fachchinesisch ausgedrückt: die meisten Rechte sind dispositiv.

Die Klausel könnte etwa dann unwirksam sein, wenn erkennbar keine Regelung über die finanzielle Kompensation (Kaufpreis ganz oder anteilig zurück?) getroffen wurde, obwohl so eine hätte getroffen werden sollen.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Die Frage wäre gegen wen und warum sollen denn Ansprüche geltend gemacht werden?

Der neue Käufer hat aller Wahrscheinlichkeit nach Eigentum erworben. Der Hund ist also "weg". Ansprüche gegen den neuen Käufer sind nicht ersichtlich.

Gegen den Erstkäufer? Hier können mangels Hunderückgabe allenfalls Schadensersatzansprüche bestehen. Welcher Schaden soll aber vorliegen?

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muran
Status:
Lehrling
(1332 Beiträge, 1048x hilfreich)

Schaden für den Hund @Stefan S. !
Nicht umsonst werden Kaufverträge oder auch "Schutzverträge" so abgeschlossen,
daß eine Weiterveräußerung eines Tieres nur unter bestimmten Vorausetzungen stattfinden kann. Der Erstverkäufer, Züchter oder das Tierheim behält sich daher ein
Rückgabe- bzw. Vorkaufsrecht offen um Tierhandel oder schlechte Vermittlungen
entgegen zu wirken.
@alinaa. Ein Schutzvertrag ist ein Kaufvertrag. Alles was darin steht und der Verkäufer und Käufer unterschrieben haben, hat bestand.


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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

@muran,

der Sinn von Schutzverträgen ist klar. Die Frage ist aber, welche Rechte der TE geltend machen kann.

Eine Rückgabe des Hundes ist ausgeschlossen, da der TE nicht mehr Eigentümer des Hundes ist.

Welche Rechte sollte der TE also nunmehr noch geltend machen können?

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muran
Status:
Lehrling
(1332 Beiträge, 1048x hilfreich)

Da der TE es versäumt hat im Kaufvertrag (Schutzvertrag) eine Vertragsstrafe mit einzubinden, hat er wol oder übel den "Schwarzen Peter" gezogen haben.


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2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Arcturus
Status:
Praktikant
(897 Beiträge, 341x hilfreich)

Auf die Vertragsstrafe kommt es m.E. gar nicht an.
Letztlich ist es doch eine Frage der Beweisbarkeit, oder?

Wenn sich die TE eine Rücknahme vorbehalten hat, und der Käufer zgl. Weiterverkäufer angibt, er hätte der TE das Tier zur Rücknahme angeboten und evtl. hätte noch jemand das Telefonat mit angehört, sieht doch die Chance, das Tier zurückzuerhalten, ganz winzig aus.

Ich lasse mich gern von einer anderen Darstellung überzeugen.

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"Lukas 7,23"

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
VivaColonia
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 264x hilfreich)

quote:
und der Käufer zgl. Weiterverkäufer angibt, er hätte der TE das Tier zur Rücknahme angeboten


Das müßte er ja im Zweifel beweisen.

quote:
evtl. hätte noch jemand das Telefonat mit angehört


Aus verschiedenen Gründen sind solche "Zeugen" fast immer völlig unbrauchbar:

* Falsche Zeugen fliegen leicht auf.
* Heimliches Mithören ist unzulässig und macht die Aussage unverwertbar.
* Hört der Zeuge nur eine Seite, ist seine Aussage gar nicht zu gebrauchen.
* Oft kann der Zeuge nicht mal bezeugen, wer überhaupt angerufen sein wollte und ob das wirklich die Gegenseite war.
* Etc.

Ergo ist hier der Vorteil des K viel eher, daß keine Vertragsstrafe vereinbart war und die Klausel damit ziemlich zahnlos ist.

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Auf die Beweisbarkeit kommt es hier nicht an.

Dass der Käufer die Rückgabe vertraglich vereinbart hat kann unterstellt werden.

Die Frage ist was passiert wenn der Käufer wissentlich und nachweislich dagegen verstößt?

Ansprüche des Verkäufers gegen den Zweitkäufer existieren nicht. Der Verkäufer kann sich also nur an den Erstkäufer halten.




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2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Arcturus
Status:
Praktikant
(897 Beiträge, 341x hilfreich)

quote:
Ansprüche des Verkäufers gegen den Zweitkäufer existieren nicht. Der Verkäufer kann sich also nur an den Erstkäufer halten.


Da bin ich mit Dir einer Meinung.
Hinweise, dass hier durch den Zweitkäufer kein gutgläubiger Erwerb stattgefunden hat, liegen nicht vor.

Bleibt wohl nur der Schadenersatz, bzw. ein Herausgabeanspruch des Kaufpreisesfür den Verkäufer gegen den Erstkäufer zgl. Weiterverkäufer.

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"Lukas 7,23"

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Da der Zweitkäufer vom Eigentümer (Erstkäufer) den Hund erworben hat bedarf es keines Rückgriffs auf den gutgläubigen Eigentumserwerb.

Ein Schaden muss der Verkäufer nachweisen. Hierzu gibt der Sachverhalt leider nichts her. Auf jeden Fall wären die gezahlten 150 EUR aber anzurechnen.

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