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Umgang

Rechtsberatung und Informationen zu Umgang und Familienrecht.

Das Umgangsrecht soll die verwandtschaftlichen Beziehungen des Kindes aufrechterhalten, vertiefen, der seelischen Entwicklung des Kindes dienen und der Entfremdung entgegenwirken. Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Auch andere Verwandte und Bezugspersonen können ein Umgangsrecht mit dem Kind haben. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Der Entscheidungsmaßstab für das Sorgerecht und das Umgangsrecht ist immer das Kindeswohl.

Das sagt das Gesetz

BGB

§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

Häufige Fragen & Antworten

Was ist das Umgangsrecht

Das Umgangsrecht ist sowohl Recht des Kindes als auch des umgangsberechtigten Elternteiles.

Das Kind soll seine Beziehungen zu beiden Elternteilen pflegen und aufrechterhalten dürfen. Der Elternteil, der nicht ständig mit der Erziehung des Kindes betraut ist, soll über den Umgang Kontakt mit seinem Kind pflegen und hierüber auch kontrollieren können, ob es seinem Kind auch gutgeht.

Das Umgangsrecht ist in den Grundrechten verankert. Verstöße gegen das Umgangsrecht, d.h. die grundlose Einstellung, können Schadenersatzansprüche und strafrechtliche Sanktionen gegen die Eltern auslösen, die den Umgang einstellen möchten oder schon Fakten geschaffen haben.

Kein Elternteil darf die Kinder mit Konflikten aus der Elternbeziehung belasten oder gar über die Fehler des anderen Elternteils sprechen gemäß § 1684 II BGB. (von Rechtsanwältin Elisabeth Aleiter)

Was ist vom Umgangsrecht umfasst?

Der umgangsberechtigte Elternteil erhält die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen. Dabei sind unter dem Umgang nicht nur die persönliche Begegnung, sondern auch Brief – und Telefonkontakte zu verstehen.

Das Umgangsrecht umfasst periodisch wiederkehrende persönliche Kontakte, Übernachtungen des Kindes bei dem Umgangsberechtigten, gemeinsame Ferien des Kindes mit dem Umgangsberechtigten, besonderen Umgang an den großen gesetzlichen Feiertagen wie Weihnachten, Ostern und Pfingsten, besonderen Umgang hinsichtlich des Geburtstages des Kindes und des Umgangsberechtigten.

Die Rechtsprechung gewährt in der Regel Umgang alle 14 Tage am Wochenende, z.B. von Freitag, 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr. Übernachtungen sind nach neuer Rechtsprechung nicht mehr an das Alter des Kindes gebunden, und können somit auch dann stattfinden, wenn das Kind noch nicht zur Schule geht. Gemeinsame Ferien des Kindes mit dem Umgangsberechtigten umfassen auch mehrwöchige Auslandsreisen in das Heimatland des Umgangsberechtigten. (von Rechtsanwalt Patrick Inhestern)

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Wie kann das Besuchsrecht geregelt werden, um Umgang zu ermöglichen?

Als beste Möglichkeit ist es sicher anzusehen, wenn sich die Eltern einvernehmlich über die Umgangszeiten einigen können und hier flexibel agieren.

Dies bedeutet, dass das Kind bei demjenigen Elternteil aufwächst, der die besseren sozialen, psychischen und psychosozialen Bedingungen stellt. Dem anderen Elternteil ist ein großzügiges, flexibles und sich an den Bedürfnissen des Kindes orientierendes Besuchsrecht einzuräumen.

Für den Fall, dass sich die Eltern hinsichtlich des Umgangsrechtes nicht einigen können, hat das Familiengericht über Umfang und Ausübung des Umgangs eine konkrete und vollständige Regelung zu treffen. D.h. möglichst genaue Angaben über Zeit, Ort und Häufigkeit des Umgangs sowie die konkreten Umstände der Abholung des Kindes sind zu regeln.

Die Rechtsprechung hat für das Besuchsrecht Standardregeln entwickelt:

Besuche finden in der Regel an jedem zweiten Wochenende von Freitagnachmittag oder
Samstagmorgen bis Sonntagnachmittag statt.

In der Regel wird weiterhin ein fester Tag in der Woche als Besuchstag vereinbart.
Die Ferien werden anteilig zwischen den Eltern aufgeteilt, oder das Kind verbringt jeden zweiten
Ferienturnus bei dem jeweiligen Elternteil.

Bei den Feiertagen liegen die Umgangstermine auf dem zweiten Feiertag.

Dies sind allerdings keinesfalls statische Regelungen. (von Rechtsanwalt Frank Preidel)

Ist das Umgangsrecht abhängig vom Sorgerecht?

Nein. Zweck des Umgangsrechtes ist, dass auch bei einer Trennung die Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen aufrechterhalten werden kann. Es soll vermieden werden, dass aufgrund der Trennung eine Entfremdung zu dem Elternteil, bei dem das Kind künftig nicht lebt, eintritt.

Das Kind soll trotz Trennung der Eltern als Paar die Möglichkeit erhalten, die Auflösung des Familienlebens zu verarbeiten und zu beiden Elternteilen eine Bindung aufrechtzuerhalten.

Deshalb ist der Elternteil, bei dem das Kind nicht mehr seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zum Umgang mit dem Kind nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet.

Das Umgangsrecht ist dabei unabhängig vom Sorgerecht, das heißt, dass ein Elternteil, dem das Sorgerecht nicht zusteht, durchaus umgangsberechtigt ist. (von Rechtsanwalt Sascha Steidel)

Wie wird der Umgang geregelt?

Wenn die Kindseltern nicht zu einer einvernehmlichen Regelung des Umgangs kommen, kann der umgangsberechtigte Vater einen Antrag auf gerichtliche Regelung des Umgangs beim Familiengericht stellen.

Hinsichtlich der konkreten Regelung des Umgangs sind durch das Gericht unter anderem das Alter und der Entwicklungsstand des Kindes sowie die Bindung des Kindes an den Vater zu berücksichtigen:

Bei Kindern im Kindergartenalter wird verbreitet vertreten, dass wegen deren Zeitempfinden der Umgang häufiger, aber dafür jeweils nur von kurzer Dauer, erfolgen solle. Im Hinblick darauf, dass auch bei kleineren Kindern ein Übernachtungsumgang regelmäßig geboten ist, kann dieser Ansatz nicht dazu führen, dass es Umgangskontakte bei Kleinkindern stets nur stundenweise gibt.

Richtig ist andererseits der Gesichtspunkt, dass bei Kindern, die noch nicht zur Schule gehen, möglichst über den Übernachtungsbesuch an Wochenenden hinaus weitere Besuche vorgesehen werden sollten. Insoweit kann dann allerdings auch ein stundenweiser Besuch ausreichend sein. (von Rechtsanwalt Steffen Bußler)

Was ist begleiteter Umgang?

Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen über den Umgang eines Elternteils wird häufig eine 14-tägige Besuchsregelung getroffen, die in verschiedenen Stufen vollzogen wird. Die konkrete Ausgestaltung hängt immer sehr stark vom Einzelfall ab und kann niemals pauschal beurteilt werden. Es spielen viele verschiedene Faktoren eine Rolle (Arbeitszeiten, Kindergartenzeiten, räumliche Nähe, erste Kontakte nach längerer Trennung usw.).

So kann es zu ganz unterschiedlichen Regelungen des Umganges kommen.

In Problemfällen, in denen eine Kindeswohlgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann oder zunächst behutsam ein Kontakt zwischen Eltern und Kind wieder aufgebaut werden soll, besteht auch die Möglichkeit einen sog. begleiteten Umgang zu regeln. Das bedeutet, dass der Umgang zunächst in Begleitung einer dritten Person stattfindet und hierzu ergänzend, weitere Gespräche mit den Eltern geführt werden.

Kann die Art des Umgangs selbst gestaltet werden?

Dem Umgangsberechtigten steht die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung zu. Das betrifft auch die Frage, mit wem das Kind während des Umgangs Kontakt hat. Damit kann der Berechtigte entscheiden, ob das Kind mit seinem neuen Lebensgefährten oder den Großeltern zusammentreffen soll. Der andere Elternteil hat aber die Möglichkeit, das Umgangsrecht beschränken zu lassen, sofern es für das Kindeswohl erforderlich ist.

Belasten z.B. die Großeltern das Kind mit ihrer negativen Einstellung zu dem anderen Elternteil, so kann der Kontakt zu diesen auf einige Tage im Jahr beschränkt werden.
Ausnahmsweise kann auch der Kontakt zu dem neuen Partner in der ersten Trennungszeit der Eltern beschränkt werden.

Kann das Umgangsrecht auch gegen den Willen des Kindes durchgesetzt werden?

Wenn ein Kind ausdrücklich und aus nachvollziehbaren Gründen den Umgang mit einem Elternteil verweigert, können die Treffen befristet ausgesetzt werden. Zu diesem Urteil kam das Oberlandesgericht Nürnberg (Az.: 10 UF 790/08).

Zu einer Einschränkung oder einem Ausschluss des Umgangsrechts darf es nur kommen, wenn und soweit nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. Ein gegen den Willen des Kindes erzwungener Umgang kann dessen seelische Entwicklung akut gefährden und ist daher unvereinbar mit dessen Persönlichkeitsrechten.

Umgang auch an Weihnachten?

Die Urteile zum Umgangsrecht sind Einzelfallrechtsprechung. Sie lassen sich also nicht immer auf andere Fälle übertragen. Klar ist aber, dass der Umgangsberechtigte auch an Weihnachten Umgang haben darf.

Generell gibt es die richterliche Tendenz, dem Umgangsberechtigten jeweils den zweiten Feiertag für den Umgang zuzusprechen. Nach Auffassung der Gerichte ist es wesentlich für das Umgangsrecht, dass der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, mit Sohn oder Tochter nicht nur den Umgangs-Alltag, sondern eben auch herausragende Feiertage wie Ostern und Weihnachten verbringt.

Auch für das Kind haben diese Feiertage – nicht zuletzt wegen der Geschenke „als Ausdruck gegenseitiger Zuneigung"– eine besondere Bedeutung (vgl. beispielsweise OLG Bamberg, Beschluss vom 09.08.1989, 2 UF 245/89). (von Rechtsanwalt Reinhart Enßlin)

Jugendamt nimmt Kinder weg und vereitelt Umgang?

Jugendämter haben nach § 8 a Absatz 3 Satz 2 SGB VIII die Möglichkeit, Kinder ohne vorherige Anrufung des Familiengerichts in ihre Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr vorliegt, und eine Entscheidung des Familiengerichts nicht abgewartet werden kann.

Die Wegnahme der Kinder durch das Jugendamt ist eine Inobhutnahme im Sinne der §§ 8a Absatz 3 Satz 2, 42 SGB VIII. Dieser Inobhutnahme müssen Eltern zwingend widersprechen. Der Widerspruch eines personensorgeberechtigten Elternteils reicht aus.

Wenn das Kind weg ist, und der Kontakt zu den Eltern nicht besteht, droht Entfremdung des Kindes von seinen Eltern. Um dieser Entfremdung des Kindes entgegen zu wirken, muss Umgang mit dem Kind stattfinden.

Wenn es außergerichtlich nicht klappt, kann ein Anwalt einen Antrag auf Regelung des Umgangs bei dem Familiengericht nach § 1684 BGB stellen. Nach dieser Vorschrift sind Eltern zu dem Umgang mit Ihrem Kinde berechtigt und verpflichtet. (von Rechtsanwalt Patrick Inhestern)

Kann der Umgang verweigert werden?

Diese Möglichkeit ergibt sich aus § 1684 Abs. 4 BGB. In den nachfolgenden Beispielen kann der Umgang mit dem eigenen Kind ggf. versagt werden:

- Körperliche Misshandlungen des Kindes oder des anderen Elternteiles berechtigen, den Umgang zu stoppen.

- Seelische Misshandlungen des Kindes können dazu führen, dass der Umgang nur unter Begleitung gewährt wird oder vollständig untersagt wird.

- Entführungsgefahr: Der bloße Umstand, dass der Vater aus einem anderen Land stammt, reicht nicht aus, um von einer Entführungsgefahr auszugehen; es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Nur wenn ein begleiteter Umgang, eine Passhinterlegung und eine Anordnung, dass der Umgang nur im Inland ausgeübt werden kann, die Gefahr einer Entführung nicht beseitigen, ist es möglich den Umgang zu verweigern.

- Alkohol- und Drogensucht: Wenn aufgrund einer Alkohol- oder Drogensucht absehbar ist, dass die Betreuung des Kindes nicht gewährleistet werden kann oder daraus Gefahren für das Kind entstehen, kann es dazu führen, dass nur begleitetet Umgang gewährt oder ein Umgangsrecht vollkommen ausgeschlossen wird.

- Ansteckende Krankheiten: Diese begründen eine Verweigerung des Umgangs nicht per se. Kann das Kind jedoch vor einer Ansteckung nicht geschützt werden, dann kommt unter Umständen ein Umgang in Begleitung eines Arztes oder einer Krankenschwester in Betracht. Eine HIV-Infektion als solche schließt das Umgangsrecht allerdings nicht aus. (von Rechtsanwältin Christin Böse)

Was ist wenn der Umgang finanziell nicht möglich ist?

Nehmen wir an Sie wohnen in Jena und das Kind ist mit dem anderen Elternteil nach Hamburg oder München verzogen. Wie soll man vom Hartz-IV-Regelsatz alle 14 Tage die Fahrtkosten tragen? Das geht natürlich nicht.

Daher sieht § 21 Absatz 6 SGB II die Möglichkeit vor, dass Ihnen diese Kosten als Mehrbedarf geleistet werden können.

Sollte das Jobcenter Ihren berechtigten Antrag ablehnen, gehen Sie in Widerspruch. Notfalls muss auch gegen einen Widerspruchsbescheid geklagt werden.

Achten Sie aber insbesondere darauf, die Kosten vorher zu beantragen. Rückwirkend ist dies nicht möglich; auch dann nicht, wenn Sie gar nichts davon wussten. (von Rechtsanwalt Steffan Schwerin)

Umgang und Urlaub: Kann der Unterhalt für die Zeit des Urlaubs gekürzt werden?

Vor allem zur Ferienzeit stellt sich vielen Unterhalt zahlenden Väter dann immer wieder die Frage, ob der Unterhalt nicht gekürzt werden kann, wenn das Kind nun möglicherweise mehrere Wochen beim Vater ist oder sogar mit diesem verreist. Immerhin wird dem Kind in dieser Zeit Obdach und Verpflegung bereits vom Vater gestellt. Allerdings ändert diese kurzfristige Betreuung und Versorgung nach herrschender Rechtsprechung grundsätzlich nichts an der bestehenden Zahlungspflicht.

Der Grund hierfür liegt darin, dass auch die gemeinsam verbrachte Ferienzeit ausschließlich als Umgangsrecht zu qualifizieren ist. Die Kosten des Umgangsrechts trägt aber allein derjenige, der das Umgangsrecht ausübt. Dies erscheint auch nachvollziehbar im Hinblick darauf, dass die Mutter der Kinder jedenfalls die Festkosten z.B. für die (wegen der Kinder größeren) Wohnung, deren Kleidung, Schulbedarf und Spielzeug auch in der Ferienzeit weiter tragen muss, selbst wenn die Kinder sich dann nicht in dieser aufhalten.

Es gibt jedoch eine Ausnahme zu dieser Regelung und zwar dann, wenn das Umgangsrecht so regelmäßig und häufig ausgeübt wird, dass es nicht mehr nur als Umgangsrecht sondern als Betreuung im sogenannten „Wechselmodell" zu bewerten ist. (von Rechtsanwältin Miriam Möller)

Können Großeltern auch ein Recht auf Umgang haben?

Ja! Das Umgangsrecht steht nicht nur den Eltern zu, sondern auch Geschwistern oder Großeltern, wenn davon auszugehen ist, dass hierdurch das Wohl des Kindes gefördert wird.

Wer hat Kosten des Umgangs zu tragen?

Die Kosten des Umgangs hat grundsätzlich der umgangsberechtigte Elternteil zu tragen, also der Elternteil, dem Umgang mit dem Kind gewährt wird. Man kann sich aber auch darüber verständigen, Kosten zu teilen. Unter Umständen kann auch das Jobcenter, wenn das Elternteil Leistungsbezieher ist, solche Kosten übernehmen. (von Rechtsanwalt Steffan Schwerin)

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