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Trennungsunterhalt

Rechtsberatung und Informationen zu Trennungsunterhalt und Familienrecht.

Haben die Ehegatten während des Bestehens einer Ehe die eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst, besteht ein Unterhaltsanspruch auf Trennungsunterhalt. Der Trennungsunterhalt richtet sich stets nach den ehelichen Lebensverhältnissen und kann weder befristet noch auf einen angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt werden.

Im Unterschied zum nachehelichen Unterhaltsanspruch unterliegt derjenige, der den Hausstand führte, im Trennungsjahr auch keiner Verpflichtung einer Arbeitsaufnahme.

Das sagt das Gesetz

BGB

§ 1361 Unterhalt bei Trennung

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

Häufige Fragen & Antworten

Wie hoch ist der Trennungsunterhalt?

Während der nacheheliche Unterhalt eines besonderen Unterhaltsgrundes bedarf, beruht der Trennungsunterhalt im ersten Trennungsjahr allein auf den unterschiedlichen Einkommensverhältnissen der Eheleute.

Der Trennungsunterhalt richtet sich stets nach den ehelichen Lebensverhältnissen und kann weder befristet noch auf einen angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt werden.

Die Berechnung erfolgt nach einer festgelegten Formel ebenfalls auf Grundlage des bereinigten Nettoeinkommens.

Wie bekommt man Trennungsunterhalt?

Wichtig bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist es, dass diese erst entstehen, sofern der andere Ehepartner in Verzug gesetzt wird. Es gibt mehrere Möglichkeiten, diesen Verzug herzustellen, und es ist ratsam, einen Nachweis der Inverzugsetzung zu schaffen. In einem ersten Schritt ist es ausreichend, den Ehepartner nach seinen Gehaltsunterlagen zu fragen, um die Einkommensverhältnisse klären zu können.

Manchmal ist es jedoch nicht ausreichend, allein nach den Gehaltsunterlagen zu fragen. Sollten noch weitere Einkünfte vorhanden sein, wie zum Beispiel Kapitaleinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung, sind diese dem Einkommen des Ehepartners hinzuzurechnen. (von Rechtsanwältin Helicia H. Herman)

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Ist man während der Trennung verpflichtet zu arbeiten?

Nach der gesetzlichen Regelung des § 1361 Abs. 2 BGB kann der nicht erwerbstätige Ehegatte im Rahmen des Trennungsunterhaltes nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

Wenn nicht abzusehen ist, ob die Ehe geschieden wird oder sich die Ehepartner vielleicht wieder versöhnen, ist der bisher nicht erwerbstätige Ehepartner deshalb nicht dazu verpflichtet, sich umgehend nach einer Arbeit umzuschauen. In der Regel wird eine Erwerbsobliegenheit im ersten Jahr der Trennung nur in Ausnahmefällen gegeben sein. (von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann)

Kann man auf den Trennungsunterhalt verzichten?

Der Unterhaltsbedürftige kann auf rückständigen Trennungsunterhalt unter Umständen verzichten. Auf zukünftigen jedoch in keinem Fall.

Es darf daher in einem Ehevertrag keine Regelung getroffen werden, die einen – auch nur teilweisen – Verzicht des Trennungsunterhalts beinhaltet.

Die Grenze, wann die Eheleute einen angemessenen Trennungsunterhaltsanspruch aushandeln und wann einer der Ehegatten auf seinen Unterhaltsanspruch verzichtet, sind fließend. Die Grenze, bei der kein angemessener Unterhalt für die Zukunft mehr vereinbart ist, liegt bei 20 % weniger als der üblich zu zahlende Ehegattenunterhalt. (von Rechtsanwältin Monica Rheinfels )

Besteht der Anspruch auf Trennungsunterhalt auch noch bei neuer Partnerschaft?

Was geschieht, wenn die Ehefrau während der Trennungszeit mit ihrem neuen Freund zusammen zieht - oder der Ehemann mit seiner neuen Freundin?

Zwar steht einem bedürftigen Ehegatten nach der Trennung grundsätzlich Trennungsunterhalt zu. Dieser kann nach Ansicht des OLG Oldenburg (Beschluss vom 16.11.2016, AZ.: 4 UF 78/16) jedoch entfallen, wenn sich die neue Lebensgemeinschaft aufgrund dauerhafter Zuwendung zum neuen Partner verfestigt hat. Dann ist eine solche fortdauernde Zahlungsverpflichtung grob unbillig. Die Zahlung von Trennungsunterhalt ist nach Abwendung des bedürftigen Ehepartners von der ehelichen Solidargemeinschaft für den unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht mehr zumutbar. (von Rechtsanwalt Scot Möbius)

Was ist wenn der Ehegatte unwahre oder unvollständige Auskunft über sein Einkommen zum Trennungsunterhalt macht?

Man sollte vor allem bei Unterhaltsfragen genau prüfen, ob der zur Unterhaltszahlung Verpflichtete alle notwendigen Angaben gemacht hat. Zudem sollten die Angaben der Mandanten, dass die Angaben nicht stimmen können, da die Familie während des Zusammenlebens höhere Beträge zum Ausgeben hatte, zum Anlass genommen werden, genauer beim Gegner zu hinterfragen. Man sollte daher auch nicht davor zurück schrecken Anfragen bei Behörden wie dem Finanzamt zu stellen oder auch, wie in unserem Fall geschehen, über Internetprofile nach etwaigen weiteren Einnahmequellen des Gegners zu suchen.

Selbstverständlich kann ein solches genaues Prüfen und Nachhaken nur dann zum Ziel führen, wenn sich die Mandanten in ihrer Erinnerung sicher sind und es auch im Idealfall auch Belege gibt. Dann allerdings sollte man das Familiengericht auch darauf hinweisen und auf eine genaue Prüfung durch das Gericht bestehen. (von Rechtsanwältin Bianca Vetter)

Trennungsunterhalt trotz Seitensprung zahlen?

Nach einer Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 7.11.2008 (2 UF 102/08) besteht kein Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn derjenige der Unterhalt begehrt, aus einer intakten Ehe ausbricht.

Ein einseitiges Ausbrechen aus einer intakten Ehe verletze die eheliche Solidarität. Aus diesem Grund sei es dem verlassenen Partner nicht zumutbar, dann zusätzlich noch Unterhaltsleistungen zu erbringen.

Ein Seitensprung kann also den Unterhalt kosten. Als schwierig wird sich in der Praxis die Beantwortung der Frage erweisen, ob die Ehe tatsächlich noch intakt war. Dann davon hängt maßgeblich ab, ob Unterhaltsforderung berechtigt ist.

mehr dazu: Kündigungsschutz

Was ist wenn der Trennungsunterhalt nicht gezahlt werden kann?

In manchen Fällen ist eine Trennung rein finanziell nicht möglich, da kein ausreichendes Einkommen zur Verfügung steht. In diesem Fall muss überlegt werden, ob die Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung durchführbar ist. Ist dies unzumutbar, muss daran gedacht werden, Ansprüche auf Sozialleistungen geltend zu machen.

Es gilt zu beachten, dass Kindesunterhalt bei einer Trennung immer geschuldet ist und dem nicht betreuenden Ehepartner eine sog. gesteigerte Erwerbspflicht obliegt. Es muss insofern ggf. auch ein Zweitjob angenommen werden, um zumindest Kindesunterhalt zahlen zu können.

(von Rechtsanwältin Helicia H. Herman)

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