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Scheidung

Rechtsberatung und Informationen zu Scheidung und Familienrecht.

Mit der Scheidung oder Ehescheidung wird eine Ehe aufgelöst. Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften spricht man stattdessen von einer "Aufhebung". Die Scheidung muss zwingend vor Gericht durchgeführt werden. In dem Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht herrscht Anwaltszwang, mindestens ein Anwalt muss dabei sein. Die mögliche Scheidung der Ehe wirft viele Fragen auf. Wie läuft eine Scheidung ab und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Auch die Folgen sind oft klärungsbedürftig: Was passiert mit den Kindern, wer erhält Sorgerecht oder Umgangsrecht? Wie hoch ist der Unterhalt im Trennungsjahr und nach der Scheidung?

Das sagt das Gesetz

BGB

§ 1564 Scheidung durch richterliche Entscheidung
Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.

1565 Scheitern der Ehe
(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

§ 1566 Vermutung für das Scheitern
(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

Häufige Fragen & Antworten

Wer kann einen Antrag auf eine Scheidung stellen?

Eine Scheidung vor dem Standesamt oder sonstigen Behörden gibt es in Deutschland nicht. Leider grassieren immer wieder solche „Zeitungsenten" in der Presse. Eine Scheidung ist in Deutschland ausschließlich vor dem jeweils zuständigen Familiengericht und nur auf Antrag hin möglich.

Wichtig ist, eine Scheidung und die dazugehörigen Folgesachen stehen unter Anwaltszwang. D.h. jede der Beteiligten am Scheidungsverfahren muss einen Anwalt zur Scheidung mitbringen und kann auch Anträge zu Gericht nur über den Anwalt stellen lassen.

Es gibt auch die Möglichkeit, dass beide Beteiligte mit einem Anwalt zu einem Gerichtstermin gehen können. Hier gilt aber erhöhte Wachsamkeit. Zunächst muss der Anwalt beide Seiten belehren und es muss geklärt werden, wen der Anwalt als Prozessbevollmächtigter vertreten soll.

Vertreten werden kann nur einer der Beteiligten. Nur der anwaltlich vertretene Beteiligte kann einen Scheidungsantrag stellen. (von Rechtsanwältin Elisabeth Aleiter)

Welches Gericht ist für die Scheidung zuständig?

Haben Sie minderjährige Kinder, dann ist das Familiengericht (Amtsgericht) des Bezirks zuständig, in dem ein Elternteil mit den Kindern lebt.

Haben Sie keine Kinder und leben entweder Sie oder Ihr Ehegatte noch an Ihrem gemeinsamen letzten Wohnort, so ist das Familiengericht dieses Ortes zuständig.

Lebt keiner mehr an dem letzten gemeinsamen Wohnort, ist das Gericht am Wohnort des Antragsgegners zuständig.

Dringend?

Besser gleich einen Anwalt fragen

Sollte sich jeder der Eheleute einen eigenen Anwalt für die Scheidung nehmen?

Das gerichtliche Scheidungsverfahren, an dessen Ende die Scheidung verkündet wird, kann mit nur einem Anwalt durchgeführt werden. Die Partei, die den Scheidungsantrag stellt, muss dies durch einen Anwalt veranlassen. Das schreibt das Gesetz zwingend vor. Ohne Anwalt wird der Antrag als unzulässig sofort zurückgewiesen.

Die andere Partei, also der Ehegatte, dem dieser Scheidungsantrag dann durch das Gericht zugestellt wird, benötigt zunächst zwingend keinen Anwalt. Diese anwaltlich nicht vertretene Partei kann also allein an der Scheidung teilnehmen.

Dabei aber ist der Wirkungskreis eingeschränkt: Ohne Anwalt kann der Ehegatte nur der Scheidung zustimmen, muss aber ansonsten dem Verfahren seinen Lauf geben, kann also keine eigenen Anträge stellen, nicht beispielsweise Unterhalt oder einen Zugewinnausgleich verlangen (von Rechtsanwalt Eric Schendel)

Wann kann eine Ehe geschieden werden?

Es gibt im deutschen Recht nur einen einzigen Scheidungsgrund - das Gescheitertsein der Ehe, § 1565 I 1 BGB. Der Richter hat zu prüfen, ob die gültige Ehe gescheitert ist und ob kein Härtefall vorliegt.

Dies ist definiert in § 1565 I 2 BGB:

„Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen."

Es wird also eine Diagnose und eine Prognose bezüglich des Scheiterns angestellt.

Das Gescheitertsein der Ehe muss vom Antragsteller, der sich ja auf den Scheidungsgrund beruft, bewiesen werden. Dabei ist danach zu differenzieren, wie lange die Ehepartner bereits getrennt leben.

Sind die Ehepartner erst weniger als ein Jahr getrennt, muss der Antragsteller das Gescheitertsein unmittelbar Nachweisen, es gibt keine Zerrüttungsvermutung. Das Scheitern muss konkret festgestellt werden.

Trotz Vorliegen des Scheidungsgrundes kann im Ausnahmefall eine Scheidung dennoch versagt werden, falls die Härteklausel gemäß § 1568 BGB greift. (von Rechtsanwältin Julia Reubel)

Was ist die Härteklausel bei einer Scheidung?

Ausnahmsweise soll eine gescheiterte Ehe nicht geschieden werden, „wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist".

Zudem soll ausnahmsweise eine gescheiterte Ehe nicht geschieden werden, „wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint". (von Rechtsanwältin Julia Reubel)

Was sind die Folgen einer Scheidung?

Scheidung meint die Aufhebung der einst geschlossenen Ehe. Diese kann nur vor einem Gericht durchgeführt werden. Folgende Fragen werden im Regelfall mitentschieden:

- Welcher Ehegatte zahlt dem anderen wie viel Unterhalt?
- Wer zahlt wie viel Unterhalt für die Kinder?
- Wie wird der Hausrat aufgeteilt?
- Wer bleibt in der Ehewohnung oder was soll mit dieser geschehen?
- Wie viel und was bekommt jeder vom Vermögen?
- Kann das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder praktiziert werden oder wer erhält sonst - das alleinige Sorgerecht?
- Wie wird beim alleinigen Sorgerecht des einen der Umgang des anderen mit den Kindern vereinbart?
- Wie wird die Altersrente gesichert? (von Rechtsanwältin Sabine Peter)

Wie lange dauert eine Scheidung?

Mit dem Trennungsjahr kann man bei den meisten Gerichten ein wenig geizig sein, es reicht oftmals aus, wenn 9-10 Monate der Trennung abgelaufen sind. Der Trennungsbeginn ist meistens der Auszug eines Ehegatten, das Trennungsjahr beginnt aber auch bei einer Trennung innerhalb der Wohnung.

Ein früher Scheidungsantrag ist durchaus angebracht, weil das Verfahren bei Gericht dann nochmals 6-9 Monate dauert, ehe es zum Scheidungstermin kommt, in dem dann üblicherweise die Ehe auch geschieden wird. Eine durchschnittliche Scheidung braucht also mit dem Trennungsjahr 15-19 Monate bis zur rechtskräftigen Scheidung.

Das verzögernde Moment im gerichtlichen Verfahren ist der Rentenausgleich, bei dem erst alle Rententräger angeschrieben und die Auskünfte eingeholt werden müssen. Hier kann man durch schnelle und zielgerichtete Mitwirkung Zeit sparen.

Im Ernstfall kann eine Scheidung aber auch einmal einige Jahre dauern, bis der Richter endlich die Scheidung ausspricht. Das gerichtliche Verfahren ist dann neben dem Rentenausgleich auch noch mit anderen Themen befasst, die sog. Folgesachen. Diese können mannigfaltig sein, die wichtigsten sind Unterhalt und Zugewinnausgleich. (von Rechtsanwalt Eric Schendel)

Was ist das Trennungsjahr?

Um Kurzschlussreaktionen zu vermeiden besteht die Möglichkeit der Scheidung erst, wenn die Ehegatten über ein Jahr getrennt leben. Dieses Trennungsjahr lässt sich auch dadurch nicht umgehen, dass beide Eheleute die Scheidung wollen.

Nicht erforderlich ist allerdings ein Getrenntleben in verschiedenen Wohnungen. Die Ehegatten können auch in der ehelichen Wohnung ein Leben in Trennung geführt haben, wenn sämtliche Gemeinsamkeiten in allen Lebensbereichen aufgegeben wurden. Dazu gehören eigene Räumlichkeiten, eigene Versorgung, Wäsche etc.

Wichtig: Das Getrenntleben wird nicht durch kurzfristige Versöhnungsversuche unterbrochen.

mehr dazu: Die Scheidung

Wann ist eine Ehe gescheitert?

Gemäß § 1565 Abs. 1 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Gesetzlich wird eine Vermutungsregel aufgestellt, wann das Scheitern einer Ehe vorliegt. So wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr voneinander getrennt leben und beide die Scheidung der Ehe beantragen oder aber der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Auch ohne eine solche Zustimmung wird unwiderlegbar das Scheitern der Ehe vermutet, wenn die Ehegatten seit drei Jahren voneinander getrennt leben. (von Rechtsanwältin Pamela Menze)

Kann man die Scbeidung beschleunigen?

Das Trennungsjahr muss abgewartet werden, ehe die Scheidung beantragt werden kann. Es läuft mit Beginn der Trennung. Man unterscheidet zwischen der Trennung innerhalb der Ehewohnung und mit verschiedenen Wohnsitzen.

In der Regel wird empfohlen, die Scheidung alsbald einzureichen. Manche Gerichte lassen eine Kulanzfrist von zwei Monaten zu. Die Scheidung kann nach 10 Monaten Trennung beantragt werden.

Eine schnelle Scheidung kann dann erfolgen, wenn der Rentenausgleich zu Beginn der Scheidung ausgeschlossen wurde. Die zeitraubende Rentenklärung fällt dann weg. (von Rechtsanwalt Eric Schendel)

Können im Ausland geschlossene Ehen in Deutschland geschieden werden?

Hier ist das deutsche Scheidungsrecht großzügig: Auch bei im Ausland geschlossenen Ehen, gleich bei welcher Staatsangehörigkeit der Ehepartner, ist die deutsche Gerichtsbarkeit zuständig, sobald einer der Ehegatten seinen Wohnsitz in Deutschland hat.

Auch das Verfahren richtet sich dann nach deutschem Recht, so dass üblicherweise:

- das Trennungsjahr eingehalten sein muss,
- grundsätzlich ein Versorgungsausgleich der Ehegatten durchzuführen ist
- und eine mündliche Anhörung der Parteien persönlich stattzufinden hat.
- Es muss auch Zustellmöglichkeiten der Gerichtspost für den im Ausland lebenden Gatten geben.
(von Rechtsanwältin Patrycja Lienau)

Hat man im Trennungsjahr Anspruch auf Unterhalt?

Zunächst ist hier zu unterscheiden zwischen dem Unterhalt im ersten Jahr nach der Trennung und dem nachehelichen Unterhalt, der nach rechtskräftiger Ehescheidung gegebenenfalls geschuldet ist.

Während der nacheheliche Unterhalt eines besonderen Unterhaltsgrundes bedarf, beruht der Trennungsunterhalt im ersten Trennungsjahr allein auf den unterschiedlichen Einkommensverhältnissen der Eheleute.

Wichtig bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist es, dass diese erst entstehen, sofern der andere Ehepartner in Verzug gesetzt wird. Es gibt mehrere Möglichkeiten, diesen Verzug herzustellen, und es ist ratsam, einen Nachweis der Inverzugsetzung zu schaffen. In einem ersten Schritt ist es ausreichend, den Ehepartner nach seinen Gehaltsunterlagen zu fragen, um die Einkommensverhältnisse klären zu können.

Standen oder stehen Absichten im Raum, dem anderen Ehepartner Schaden zuzufügen, oder besteht eine neue Partnerschaft, kann ein Unterhaltsanspruch wegfallen. (von Rechtsanwältin Helicia H. Herman)

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