nur Privatinsolvenz möglich?

22. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
GROUPGLOBAL
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
nur Privatinsolvenz möglich?

Durch krankheit bin ich leider in Unzahlungsfähigkeit geraten. Da ich jetzt im Moment nur Berufunfähigkeitsrente bekomme.
Bei der Insolvenzberatung wurde dann ein an die drei Gläubiger ein ausgerichtlicher Vergleich vorgeschlagen.
Die zwei Gläubiger mit der grössten Summe sind einverstanden, doch der eine Gläubiger mit der 1500€ spielt nicht mit. Jetzt hatte ich vorgeschlagen, die Summe irgenwie zusammen zu kratzen und diesen einen Gläubiger auszubezahlen.
Doch mein Insolvenzberater meinte, das ginge nicht. Dann würde man einen Gläubiger bevorzugt behandeln.
Hätte man mir dies vorher gesagt, hätte ich schon vor dem Vergleich anders gemacht.
Jetzt muss ich privat Insolvenz anmelden obwohl ich in einem halben Jahr wieder arbeiten gehen kann und kann mir wegen dieser geringen Summe erstmal keine Zukunft mehr aufbauen.....

Ist es wurklich war, das man den einen Gläubiger nicht bezahlen kann (der übrigens nun mit Vollstreckungbescheid sendet) und die anderen Gläubiger nochmals um einen vergleich bittet?

MfG

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

I'm Thread von Februar schreiben Sie, dass Sie bereits "seit einigen Monaten" in Privatinsolvenz sind - hier erwähnen Sie eine Insolvenzberatung.

Was stimmt denn jetzt? Das zu wissen wäre wichtig. Grundsätzlich ist aber in der PI eine Gläubigerbevorzugung nicht erlaubt, das stimmt.

-- Editiert von fb367463-2 am 21.04.2018 20:59

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von GROUPGLOBAL):
Bei der Insolvenzberatung wurde dann ein an die drei Gläubiger ein ausgerichtlicher Vergleich vorgeschlagen.


War das wirklich ein Vergleich oder doch eher der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan? Ich vermute mal, dass es das 2. war. Sinn und Zweck dieser außergerichtlichen Schuldenbereinigungspläne ist auch eine Gläubigergleichbehandlung. Diese ist Bestandteil des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans und die anderen Gläubiger haben den Plan sozusagen auch nur unter diese Prämisse angenommen, weil es halt Bestandteil des Angebots war. Da kann man jetzt nicht einfach einseitig alles ändern. Da wäre man schnell im strafrechtlich relevanten Bereich.

Im Übrigen muss es nicht zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommen. An den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan schließt sich nach der Insolvenzantragstellung eigentlich der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan an. Sprich das Gericht übersendet den Plan an die Gläubiger und kann auch die Zustimmung einzelner Gläubiger ersetzen. Das wird bei den Insolvenzgerichten allerdings gerne mal "geschlampt". Von daher sollte der Schuldnerberater explizit und deutlich auf die Durchführung des Verfahrens zum gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan bestehen.

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