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Kindesunterhalt

Rechtsberatung und Informationen zu Kindesunterhalt und Familienrecht.

Eltern müssen gegenüber Ihren Kindern Unterhalt leisten (Kindesunterhalt). Es wird dabei unterschieden zwischen Barunterhalt und Naturalunterhalt.
Barunterhalt leistet derjenige, der seinen Unterhaltspflichten durch Geldzahlungen nachkommt. Er wird von demjenigen Elternteil geschuldet, der nicht die Betreuung des Kindes übernommen hat. Im Gegensatz dazu leistet Naturalunterhalt, wer das Kind betreut.
Kindesunterhalt muss unabhängig vom Sorgerecht geleistet werden.

Das sagt das Gesetz

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1601 Unterhaltsverpflichtete

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

§ 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung

(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes
1. für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent,
2. für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und
3. für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent
des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums des minderjährigen Kindes.

(2) Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.

(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.

Häufige Fragen & Antworten

Kindesunterhalt gegenüber minderjährigen Kindern

Meistens trifft man im Alltag die folgenden Konstellationen: Nach der Trennung oder der Scheidung der Eltern verbleibt das minderjährige Kind bei einem Elternteil, welcher die Erziehung übernimmt und sich auch sonst um die Bedürfnisse und das Wohlergehen des Kindes kümmert.
Der andere Elternteil hingegen zahlt den Barunterhalt.

Die Höhe des zu zahlenden Barunterhaltes richtet sich hierbei nach dem bereinigten Nettoeinkommen desjenigen, der die Unterhaltszahlungen zu erbringen hat.

Um die Höhe des zu zahlenden Unterhalts zu ermitteln, wird die Düsseldorfer Tabelle hinzugezogen. (von Rechtsanwältin Janine-Daniela Wagner)

mehr dazu: Kindesunterhalt

Kindesunterhalt gegenüber volljährigen Kindern

Der Unterhaltsanspruch des Kindes endet nicht automatisch mit dessen Volljährigkeit. Vielmehr haben Eltern ihren Sprösslingen auch die angemessene Vorbildung zu einem Beruf zu finanzieren. Im Klartext heißt dies, dass Eltern grundsätzlich bis zum Abschluss der Ausbildung Kindesunterhalt zu zahlen haben, unabhängig davon, ob es sich hierbei um einen Lehrberuf oder ein Studium handelt. Erforderlich ist allenfalls, dass die Ausbildung den Neigungen und Fähigkeiten des Kindes entspricht.

Die Höhe des Unterhaltes ist zum einen davon abhängig, ob das Kind einen eigenen Hausstand hat und richtet sich zum anderen auch nach den Einkommensverhältnissen der Eltern. Hierbei ist zu beachten, dass grundsätzlich beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet sind und anteilig nach der Höhe ihrer Einkommen haften. (von Rechtsanwältin Doreen Bastian)

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Was ist die gesteigerte Erwerbsobliegenheit beim Kindesunterhalt?

Leider wird viel zu oft um den Kindesunterhalt gestritten. Schon bei den Kleinsten fängt es an. Da wird am Einkommen geschraubt und Ausgaben künstlich provoziert – Hauptsache das Einkommen kann heruntergerechnet werden.

Solange die Kinder noch minderjährig sind, trifft das unterhaltsverpflichtete Elternteil eine sogenannte gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Das bedeutet, dass man auch bei geringem Einkommen dafür Sorge tragen muss, dass der Kindesunterhalt gezahlt wird.

Die Gerichte sehen dies in der Tat sehr streng und verlangen, dass man einen Nebenjob annimmt oder gar für eine bessere Bezahlung in die alten Bundesländer oder als Saisonarbeiter ins Ausland umzieht.

Auch können Auflagen erteilt werden, wonach der Unterhaltsverpflichtete Bewerbungsbemühungen nachweisen muss. (von Rechtsanwalt Steffan Schwerin)

Wann muss kein Kindesunterhalt gezahlt werden?

Es kann sein, dass derjenige, der zum Barunterhalt verpflichtet ist, nicht über genügend Einkommen verfügt, um tatsächlich Kindesunterhalt zu leisten. Jedem Unterhaltsverpflichteten steht bei Zahlung von Kindesunterhalt ein Selbstbehalt zu, d.h. eine Unterhaltsverpflichtung besteht tatsächlich nur, wenn man nach Abzug von Fahrtkosten für den Arbeitsweg sowie ggf. Altersvorsorge und bereits vorhandener Kredite über ein Nettoeinkommen von mehr als EUR 1.000,00 verfügt. Hat man dieses Einkommen nicht, muss man grundsätzlich keinen Kindesunterhalt zahlen. (von Rechtsanwältin Doreen Bastian)

Was macht man, wenn der Verpflichtete keinen Kindesunterhalt zahlen kann?

Wenn der Kindesunterhalt vom Unterhaltsverpflichteten nicht gezahlt wird, hat der betreuende Elternteil die Möglichkeit, Unterhaltsvorschuss bei der Unterhaltsvorschusskasse zu beantragen. Allerdings erhalten nur Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres Unterhaltsvorschuss, pro Kind für maximal 72 Monate.

Nach Auslauf des Unterhaltsvorschusses hat der betreuende Elternteil die Möglichkeit, Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) für sich und die Kinder zu beantragen (von Rechtsanwältin Doreen Bastian)

Was ist die Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt?

Die Höhe geschuldeten Kindesunterhalts richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. In der Praxis wird der Bedarf eines Kindes einkommensabhängig nach Tabellen und Leitlinien bemessen. Bekannt ist hierbei vor allem die sog. Düsseldorfer Tabelle.

Die Düsseldorfer Tabelle wird in regelmäßigen Abständen vom Oberlandesgericht Düsseldorf den Lebensverhältnissen angepasst.

Sämtliche Oberlandesgerichte wenden diese Tabelle zur Regelung von Kindesunterhaltsansprüchen an. Die Oberlandesgerichte modifizieren jedoch diese Tabellen und Leitlinien zur Bemessung des Unterhalts in zahlreichen Einzelpunkten, sodass zur konkreten Bemessung eines Kindesunterhaltsanspruchs stets auch diese Rechtsprechung zu berücksichtigen ist.

Die Düsseldorfer Tabelle bemisst den Unterhalt des Kindes nach Altersstufe und dem durchschnittlichen Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. (von Rechtsanwältin Helicia H. Herman)

Wie errechnet man das bereinigte Nettoeinkommen beim Kindesunterhalt?

Das bereinigte Nettoeinkommen ist dabei nicht gleichzusetzen mit dem steuerlichen Einkommen. Grundlage für die Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens ist zwar das steuerliche Nettoeinkommen, von diesem werden aber noch verschiedene Positionen wie berufsbedingte Aufwendungen, Altersvorsorge, Schulden etc. abgezogen.

Übrig bleibt dann das bereinigte Nettoeinkommen.

Erst wenn dieser Wert ermittelt ist, kann unter Berücksichtigung des Selbstbehalts festgestellt werden, ob Unterhalt gezahlt werden kann und muss, denn das ermittelte bereinigte Nettoeinkommen dient als Grundlage für die Berechnung von Unterhalt (Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt und Elternunterhalt). Wieviel Kindesunterhalt im konkreten Fall z.B. geschuldet wird, wird dann mithilfe des bereinigten Nettoeinkommens und anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. (von Rechtsanwältin Denise Gutzeit)

Muss man über sein Einkommen beim Kindesunterhalt Auskunft geben?

Verwandte in gerader Linie, aber auch Ehegatten sind untereinander verpflichtet, Auskünfte über ihr Einkommen zu erteilen. Zu den Auskunftsansprüchen zwischen Verwandten zählen in erster Linie Auskunftsansprüche der Kinder gegenüber Eltern und umgekehrt.

Der Auskunftsklassiker tritt zumeist nach räumlicher Trennung der Eheleute auf die Bühne. Hierbei handelt es sich regelmäßig um ein Schreiben eines Rechtsanwaltes, in dem der besser verdienende Partner zur Auskunft wegen bestehenden Kindes- und Ehegattenunterhaltsansprüchen auffordert wird. In dem Brief werden zumeist die letzten 12 Monatslohnbescheinigungen, sowie der letzte Steuerbescheid bzw. Steuererklärung abgefragt. Diesem Auskunftsverlangen ist unbedingt unter Vorlage der verlangten Belege nachzukommen, ansonsten besteht die Gefahr, dass die Gegenseite dies durch das Familiengericht zwangsweise durchsetzt. (von Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel)

Was kann man machen, wenn kein Kindesunterhalt gezahlt wird?

Wenn kein Kindesunterhalt gezahlt wird, kann der eigentlich zum Unterhalt verpflichtete Elternteil zur Zahlung aufgefordert werden. Bei der Zahlungsaufforderung kann der betreuende Elternteil durch einen Rechtsanwalt oder das Jugendamt in Form einer Beistandschaft unterstützt werden.

Erfolgt trotz Aufforderung und Fristsetzung weiterhin keine Zahlung, muss der Kindesunterhalt im Rahmen eines Gerichtsverfahrens eingeklagt werden. Das Familiengericht entscheidet dann, ob und in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch der Kinder besteht. Dieser Unterhaltsanspruch wird dann durch einen Beschluss festgesetzt und der betreuende Elternteil erhält einen Titel. Aus diesem Titel kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden, wenn der Unterhaltsschuldner weiterhin nicht zahlt. D.h. es kann das Einkommen beim Arbeitgeber oder ein Konto gepfändet werden. Möglich ist auch die Pfändung von vorhandenen Wertgegenständen durch einen Gerichtsvollzieher, die dann verwertet werden.

Wer sich vorsätzlich seiner Unterhaltsverpflichtung entzieht, obwohl er eigentlich Unterhalt zahlen kann, macht sich gemäß § 170 StGB wegen Verletzung der Unterhaltspflicht strafbar. (von Rechtsanwältin Doreen Bastian)

Kann man einen Titel zum Kindesunterhalt ändern?

Insbesondere wenn die Düsseldorfer Tabelle sich ändert stellt sich die Frage nach einer möglichen Unterhaltsabänderung. Das kann in Folge der Änderung der steuerlichen Kinderfreibeträge und des Kindergeldes sowohl die Gläubiger (also die unterhaltsberechtigten Kinder) als auch die Unterhaltsschuldner (also den barunterhaltspflichtigen Elternteil) betreffen.

Eine Unterhaltsabänderung nach § 238 des Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ist grundsätzlich möglich und erforderlich im Bezug auf Unterhaltsforderungen, die mit einem gerichtlichen Urteil, Beschluss oder Vergleich, einer Urkunde eines Notars oder des Jugendamts tituliert sind. Das gilt generell auch dann, wenn – was immer noch häufig vorkommt – in einem Vergleich pauschal ein Betrag vereinbart und keine (Geschäfts-)Grundlage festgelegt wurde.

Was ist das Wechselmodell beim Kindesunterhalt?

Beim strengen Wechselmodell leisten beide Elternteile zu gleichen Teilen den Betreuungsunterhalt. In diesem Fall sind auch beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes verantwortlich. Der Unterhaltsbedarf des Kindes bemisst sich daher beim Wechselmodell nicht nur nach dem Einkommen eines Elternteils, sondern nach dem addierten Einkommen beider Elternteile. Der Bedarf ist dann der entsprechenden Einkommensgruppe, die sich aus den addierten Einkommen ergibt, der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Hinzu kommen etwaige Mehrkosten, die durch das Wechselmodell entstehen (z.B. erhöhte Fahrtkosten und Wohnungskosten). (von Rechtsanwältin Thurid Neumann)

Muss man Kindesunterhalt zahlen, obwohl man nicht der Vater ist?

Wenn ein rechtlicher Vater die Vaterschaft nicht wirksam angefochten hat, muss er auch dann Kindesunterhalt zahlen, wenn völlig unstreitig ist, dass er nicht der biologische Vater des Kindes ist.

Der rechtliche Vater kann sich folglich nur und erst dann auf die Vaterschaft eines anderen Mannes berufen, wenn die gesetzliche Vermutung seiner Vaterschaft aufgrund einer gerichtlichen Vaterschaftsanfechtung beseitigt wurde.

Der "Scheinvater" kann von dem richtigen Vater ab rechtskräftiger gerichtlicher Feststellung den bisher bezahlten Kindesunterhalt rückwirkend erstattet verlangen, vgl. § 1600d Absatz 4 BGB. (von Rechtsanwältin Susanne Tanja Schwinn)

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