Eine Regelung bezüglich des Abstellens von Fahrrädern im Keller kann nachträglich von der Wohnungseigentümer Gemeinschaft geändert werden kann.
Zum Fall: Ein Fahrrad soll unter einer Treppe geparkt werden da das Haus über keinen Fahrradkeller verfügt und der kleine Keller des Eigentümers ausgelastet ist. Das Fahrrad versperrt dort keinen Eingang bzw. Zugang. Im Haus Verfügen 2 Parteien über Bikes.
Frage: Sollte es zu einer Abstimmung (bei der nächsten Hauseigentümer Versammlung) bzgl. einer Neuregelung der Nutzung des Kellers kommen, reicht dann für eine evtl. Änderung der Hausregel eine Mehrheit oder muss sie Einstimmig verlaufen damit das Fahrrad des Eigentümers dort abgestellt werden kann. Die Hauseigentümer Gemeinschaft besteht aus mehreren Wohnung und über 70 Eigentümer.
Gilt ein Abstellverbot für Fahrräder im Keller nicht nur dort wo sie nicht im Weg stehen bzw. keinen Zugang versperren? Ist ein freier Platz unter einer Treppe den niemand betritt ausgenommen? Wie kann ein Eigentümer darüber am besten (ich sage mal) verhandeln?
Danke für jeden Rat
-- Editier von auge1 am 31.08.2016 05:59
-- Editiert von Moderator am 31.08.2016 15:08
-- Thema wurde verschoben am 31.08.2016 15:08
Mietrecht für Wohnungseigentümer - Fahrrad abstellen - Hausordung ändern
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Gehört zum WEG
Bedeutet WEG soetwas Wohnungs Eogemtümer Gesetz? Ich wußte nicht das es dafür ein eigenes Forum gibt.
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ZitatBedeutet WEG soetwas Wohnungs Eogemtümer Gesetz? Ich wußte nicht das es dafür ein eigenes Forum gibt. :
Ja, gibt es. Der Moderator wird es vermutlich umschaufeln. Deshalb das Smiley.
Ich denke ihr könnte für die Fläche unter der Treppe mehrheitlich eine Gebrauchsregelung beschließen.
Die sollte jedoch allgemein gefasst sein. Eine Erlaubnis speziell nur für einen Eigentümer auszusprechen, halte ich für schwierig.
Also eher so: Unter der Treppe (genaue Bezeichnung) ist das Abstellen von Fahrrädern erlaubt, solange sie niemanden behindern. Eventuell eine Maximalzahl der dort abzustellenden Fahrrädern festlegen.
Wenn jemand den Gemeinschaftsplatz dauerhaft alleine beanspruchen möchte, bleibt nur noch ein Mietvertrag über die Fläche.
Ich denke ihr könnte für die Fläche unter der Treppe mehrheitlich eine Gebrauchsregelung beschließen.
Das Wort Gebrauchsregelung ist neu für mich. Vielen Dank für diesen Tipp
und auch für den Hinweis auf das WEG Forum.
Zitat:Gilt ein Abstellverbot für Fahrräder im Keller nicht nur dort wo sie nicht im Weg stehen bzw. keinen Zugang versperren?
Ersten frage ich mich, wie so der Satz da ohne Zusammenhang steht.
Zweitens vermute ich, dass es ein Auszug aus einer wirksam beschlossenen Ordnung ist.
Drittes meine ich, wenn 2. zutrifft, muss diese Ordnung mit der gleichen Mehrheit geändert werden, wie sie beschlossen wurde.
Danke für den Hinweis im WEG Gesetzt. Dort habe ich folgendes gefunden.
Ist der Vermieter auch Eigentümer, dann muss er sich für die Erlaubnis, gegen die anderen Eigentümer rechtfertigen. Die Erlaubnis gilt aber nur dann, wenn das Haus keine andere Abstellmöglichkeit bietet und Nachbarn nicht unangemessen beeinträchtigt werden. Niemand muss es hinnehmen, sich an Nachbars „Fahrrad" vorbeizuquälen, um zur Wohnung zu gelangen. (das ist klar)
Frage 1. Andere Abstellmöglichkeiten. Gilt dies auch für einen kleinen Keller der kaum Platz bietet.
Frage 2 Sollten die anderen Eigentümer mit der Nutzung des Treppenwinkels als Abstellplatz einverstanden sein, nur ein Eigentümer nicht, ist das Einverständtnis der anderen dann hinfällig. (Mehrheitsbeschluss oder Einstimmiger Beschluss notwendig)
Im
Auszug der wirksam beschlossenen Ordnung
steht das ein Abstellen in Gemeinschafträumen (sollten sie Eingänge oder Zugange versperren) verboten ist.
Meine Frage darauf ist ein Platz unter einer Treppe (die kein Engang oder Zugang Versperrt) von dieser Ordnung ausgeschlossen?
Es interessiert schlicht nicht, ob es um einen "Platz unter einer Treppe (die kein Engang oder Zugang Versperrt)" geht oder z.B. um die 2. Treppenstufe am Hauseingang.
Sobald jemandem das alleinige Recht eingeräumt wird, einen bestimmten Teil der Gemeinschaftsfläche gebrauchen zu dürfen (z.B. indem er darauf etwas abstellt), dann werden dadurch sämtliche anderen Eigentümer von ihrem Gebrauchsrecht ausgeschlossen.
So etwas ist dann nicht mehr durch Beschluss möglich - dazu bedarf es einer Vereinbarung.
z.B.
http://www.brennecke.pro/113159/Gebrauchsregelung-oder-Sondernutzungsrecht---Beschluss-oder-Vereinbarung
oder andere Erklärung
Dürfen alle Parteien diese Fläche z.B. zum Fahrradabstellen benutzen, dann ist es eine Gebrauchsregelung > per Beschluss möglich
Darf nur eine bestimmte Partei die Fläche benutzen, dann handelt es sich um ein Sondernutzungsrecht > nur via Vereinbarung möglich (oder eben durch einen Mietvertrag zwischen Eigentümergemeinschaft und dem Alleinnutzer dieser Fläche zu realisieren)
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/vermietung-von-gemeinschaftseigentum_idesk_PI17574_HI637359.html
Heike J hatte in #4 genau über diese zwei grundverschiedenen Dinge Gebrauchsregelung <> Sondernutzungsrecht schon geschrieben - da war Dir aber das Wort Gebrauchsregelung noch völlig neu
Vielleicht ist es jetzt verständlicher?
Den Unterschied habe ich jetzt Verstanden. Es handelt sich um diese Erklärung...
ALLE Parteien dürfen diese Fläche benutzen ...dann ist es eine Gebrauchsregelung per Beschluss möglich.
Dazu meine letzte Frage
Muss diese neue Regelung beim Beschluss Einstimmig sein oder reicht eine Mehrheit der Stimmen? (4 von 5 Eigentümer wären mit der Regelung einverstanden)
Danke!
Eine Gebrauchsregelung, die ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und keinen Miteigentümer unangemessen benachteiligt, kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, sofern die Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung der betreffenden Eigentümergemeinschaft hierzu keine abweichende Vereinbarung enthält (manchmal ist vereinbart, dass Hausordnungen nur mit einer qualifizierten Mehrheit geändert werden können).
Für ein alleiniges Nutzungsrecht reichen Mehrheiten nicht aus.
Mit einem Mietvertrag kann diese Hürde aber "umgangen" werden, da der Mietertrag auch eine Form der Mitbenutzung ist.
Beim Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus geht es um Missachtung des Brandschutzes, alles andere ist nebensächlich.
Zitat:Beim Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus geht es um Missachtung des Brandschutzes, alles andere ist nebensächlich.
So einfach ist das nicht!
Treppen (genauer: notwendige Treppen) sind i.d.R. der erste Rettungsweg. In den Landesbauordnungen dürfte nahezu gleichlautend geregelt sein:
- Bauliche Anlagen (also auch Treppen) sind so anzuordnen und zu errichten, dass der Entstehung eines ******* und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und
- bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
Fahrräder sind m.E.
- weder eine erhöhte Brandlast (ganz im Gegensatz zu Kinderwägen, Möbeln und Kartonagen, die auch gerne mal unter der Treppe abgestellt werden)
- noch behindern diese die Rettung oder wirksame Löscharbeiten, solange diese tatsächlich unter der Treppe stehen (ganz im Gegensatz zu Fahrrädern, die gerne auch mal hinter der Haustür oder auf dem Treppenabsatz vor der Wohnungstür abgestellt werden)
Vorsorglich kann man die brandschutzrechtlichen Belange mit dem zuständigen Bauordnungsamt abklären, aber nach bisheriger Schilderung sollte nichts dagegen sprechen.
Und die WEG-rechtlichen Belange sind nicht nebensächlich, ganz im Gegenteil: auch für Maßnahmen, für die eine bauordnungsrechtliche Genehmigung vorliegt, geht nichts ohne die jeweils erforderliche Genehmigung (je nach Einzelfall) durch die Eigentümergemeinschaft.
Naja , wenn die Landesbauordnung vorschreibt das Nichts was nicht mindestens B2 ist in den Räumlichkeiten des 1 Rettungsweges verloren hat, brauche ich mir keine Gedanken zu machen ob und wie ich Fahrräder dort abstelle, ohne diesen Bereich abzugrenzen. Allerdings sind z.B. In Bayern für alle Türen die im Keller in den 1. Rettungsweg münden Brandschutztüren vorgeschrieben. Gut, ein Kinderwagen oder ein Schuhregal brennt länger als ein Fahrrad. Aber auch ein solches kann, wenn daran gezündelt wird, brennen.
Welche LBO schreibt das vor? M.E. sind auch Fahrradreifen wie andere Reifen schwer entflammbar. Wenn man es so eng sieht wären nicht mal mehr Fußabtreter erlaubt. Und wenn jemand Zündeln will, dann bringt er sich einen Karton Müll mit.Zitat:Landesbauordnung vorschreibt das Nichts was nicht mindestens B2 ist in den Räumlichkeiten des 1 Rettungsweges verloren hat
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