Guten Tag,
ich haette folgende Frage. Es soll die Schenkung einer Immobilie von Eltern auf zwei Kinder A und B erfolgen. A und B moechten sich gegenseitig ein *Ver*kaufsrecht und ein Vorkaufsrecht einraeumen, d.h. wenn theoretisch A die Immobilie spaeter verkaufen will aber B nicht oder umgekehrt dann muss die Immobilie trotzdem nach einem normalen Verkaufsverfahren (keine Zwangsversteigerung) verkauft werden (durch das Vorkaufsrecht hat aber die Partei die nicht verkaufen will das Recht den Anteil der anderen Partei zu uebernehmen.)
Vorkaufsrecht ist denke ich rechtlich klar aber wie koennte man das *Ver*kaufsrecht fuer beide Parteien vertraglich regeln? Ist die moeglich?
Vielen Dank!
1 Immobilie 2 Eigentümer: Verkauf vetraglich regeln wenn eine Partei verkaufen will
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Zitat:Vorkaufsrecht ist denke ich rechtlich klar
Offenbar nicht, denn das was Du wünscht ist kein Vorkaufsrecht.
Zitat:aber wie koennte man das *Ver*kaufsrecht fuer beide Parteien vertraglich regeln?
Nach meiner Auffassung ist eine in der Praxis durchführbare Vereinbarung nicht möglich. Ich bin mir nicht einmal sicher, ob eine derartige Vereinbarung überhaupt zulässig wäre.
Durch eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch geht das. Nur benachteilig man den der verkaufen will erheblich, denn eine Hälfte ist nichts wert.
Als Eltern würde ich mir ein Wohnrecht eintragen. Dann habe ich die Finger drauf bis ich sterbe. Ich muss es ja nicht nutzen.
Noch besser mach zwei EIgentumswohnungen draus, jeder bekommt eine. Die sind frei verkäuflich
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Vielen Dank für die Antworten. Koennte man das nicht in einem separaten Vertrag zwischen den Beschenkten regeln (also ohne speziellen Vermerk im Grundbuch). Gegebenenfalls muesste man dann ueber ein Gerichtsverfahren gehen damit die Immobilie zum Verkauf kommt oder kann man die andere Partei auch trotz vorheriger vertraglicher Zustimmung nicht dazu rechtlich dazu verpflichten dem Verkauf spaeter zuzustimmen?
Vielen Dank und freundliche Grüsse.
Zitat:Koennte man das nicht in einem separaten Vertrag zwischen den Beschenkten regeln (also ohne speziellen Vermerk im Grundbuch).
Klar könnte man das in einem Vertrag regeln. Allerdings wäre dieser im Fall der Fälle nicht das Papier wert auf dem dieser geschrieben wurde.
Zitat:Gegebenenfalls muesste man dann ueber ein Gerichtsverfahren gehen damit die Immobilie zum Verkauf kommt...
Da gibt es kein Gerichtsverfahren.
Zitat:oder kann man die andere Partei auch trotz vorheriger vertraglicher Zustimmung nicht dazu rechtlich dazu verpflichten dem Verkauf spaeter zuzustimmen?
Es gibt keine Verpflichtung für einen Eigentümer einem Verkauf zuzustimmen. Solle eine Einigung über einen Verkauf nicht zustande kommen, gibt es nunmal die Teilungsversteigerung.
Zitataber wie koennte man das *Ver*kaufsrecht fuer beide Parteien vertraglich regeln? Ist die moeglich? :
Vermutlich nicht.
Das ist aber eine Frage die man einem versierten Fachanwalt stellen sollte.
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