Unfall beim Ausparken mit einem Mülllaster

18. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
lisa92123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Unfall beim Ausparken mit einem Mülllaster

Hallo, mir ist heute ein doofer Unfall passiert :-(

Wir wohnen in einer kleinen Nebenstraße (30er Zone), in der wir meist an der Straße parken. Als ich heute früh zum Auto bin, stand hinter meinem Auto auf der Straße ein Mülllaster. Ich habe mich reingesetzt, nach hinten geguckt, da haben die Männer noch die Mülltonnen geleert, also bin ich langsam aus der Lücke rausgefahren. Kurz nachdem ich schon fast komplett auf der Straße war, hats dann gekracht und der Laster ist mir komplett in die Seite gefahren und hat mein Auto auch noch gegen ein daneben parkendes Auto gedrückt.

Könnt Ihr mir vielleicht sagen, wie da so die Rechtslage aussieht? Generell ist ja das ausparkende Auto Schuld, aber auch wenn der Laster zu Beginn mein Ausparken noch die Tonnen geleert hat? Die Polizei hat da auch nicht so wirklich eine Aussage zu gemacht.

Vielen Dank schon einmal.

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25 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Nach § 10 StVO muss am sich beim Anfahren vom Fahrbahnrand so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Ob dem Müllwagen eine Mitschuld anzulasten ist, hängt vom genauen Ablauf des Unfalls ab.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von lisa92123):
aber auch wenn der Laster zu Beginn mein Ausparken noch die Tonnen geleert hat?

Was total irrelvant ist, ob die Tonnen geleert wurden oder nicht.


Man hätte auf das relevante achten müssen, also etwa wie weit der Laster noch weg war, ob er sich bewegt hat und wie schnell - und das während des gesamten Vorganges und nicht nur bei Beginn des ausparkens.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
lisa92123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Laster stand ja die ganze Zeit. Muss man dann immer warten, bis die vorbei sind? Man weiß ja nicht, wann die wieder losfahren.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Muss man dann immer warten, bis die vorbei sind


Man muss damit rechnen, dass der Müllwagen jederzeit weiter fahren kann.

Und man muss damit rechnen, dass der Fahrer einen nicht sehen kann, wenn man ganz knapp vor den Müllwagen ausparkt.

Wenn der Fahrer des Müllwagens Dein Ausparken auf jeden Fall hätte sehen können, dann wird er wohl eine Teilschuld bekommen. So ganz genau kann ich mir nämlich nicht vorstellen, wie es zu dem Unfall gekommen ist.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von hh):
Und man muss damit rechnen, dass der Fahrer einen nicht sehen kann, wenn man ganz knapp vor den Müllwagen ausparkt.

Im toten Winkel vor der Motorhaube eine Lkw kann man bequem eine ganze Schulklasse unterbringen - sogar 1-2 Pkw passen da rein (je nach Größe).

Jemand der nie Lkw gefahren ist, hat gar keine Vorstellung davon, was die alles gar nicht sehen können.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von lisa92123):
aber auch wenn der Laster zu Beginn mein Ausparken noch die Tonnen geleert hat?

Zitat (von Harry van Sell):
Was total irrelvant ist, ob die Tonnen geleert wurden oder nicht.


Nö, solche LKWs vermögen i.d.R zu stehen und sich nicht fortzubewegen.
Ich tendiere hier zu einer Teilschuld mit einem Verhältnis von 50:50

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#7
 Von 
die wölfin
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 139x hilfreich)
Signatur:

"Der unzufriedene Mensch findet keinen bequemen Stuhl." (Benjamin Franklin)

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#8
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Nach § 10 StVO muss am sich beim Anfahren vom Fahrbahnrand so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Das gilt aber ebenso für den Müllwagen (der ist ebenfalls angefahren, wie wahrscheinlich hunderte Male am Tag); verkehrsbedingtes halten sehe ich hier nicht.

Zitat:
Im toten Winkel vor der Motorhaube eine Lkw kann man bequem eine ganze Schulklasse unterbringen - sogar 1-2 Pkw passen da rein (je nach Größe).
Damit erhöht sich imho die Betriebsgefahr. :)
Außerdem hätte er bei vorausschauendem Fahren bereits vorher erkennen können/müssen, dass da jemand ausparken will.

Ich schließe mich Seb_Weniger an, 50:50.

Stefan

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#9
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3585 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Zitat:
Nach § 10 StVO muss am sich beim Anfahren vom Fahrbahnrand so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Das gilt aber ebenso für den Müllwagen (der ist ebenfalls angefahren, wie wahrscheinlich hunderte Male am Tag); verkehrsbedingtes halten sehe ich hier nicht.
Der Müllwagen ist aber nicht vom Fahrbahnrand angefahren. Daher hatte er nicht diese besondere Pflicht die Gefährdung Anderer auszuschließen. Eine Mitschuld sehe ich beim Fahrer des Müllwagens auch, aber weniger als 50%, denn die Hauptschuld dürfte doch bei Lisa liegen, die nicht hätte vom Fahrbahnrand anfahren dürfen.

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#10
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Der Müllwagen ist aber nicht vom Fahrbahnrand angefahren.
Von wo denn sonst?
Für gewöhnlich stehen Mülltonnen auf dem Bürgersteig, und um da gut ranzukommen muss man wohl am Rand anhalten. Zum fließenden Verkehr gehörte er imho jedenfalls nicht, daher ist auch egal wo genau er stand.

Ich sehe da keinen großen Unterschied zu einem Paketwagen (auch der muss andauernd anhalten um seine Dienstleistung zu erbringen), oder zu einem Taxi.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Für gewöhnlich stehen Mülltonnen auf dem Bürgersteig, und um da gut ranzukommen muss man wohl am Rand anhalten.


Wahrscheinlich hat der mitten auf der Fahrbahn angehalten und konnte gar nicht am Rand halten, weil am Fahrbahnrand Fahrzeuge geparkt haben.

Zitat:
Ich sehe da keinen großen Unterschied zu einem Paketwagen (auch der muss andauernd anhalten um seine Dienstleistung zu erbringen), oder zu einem Taxi.


Beide dürfen im Gegensatz zu einem Müllwagen nicht auf der Fahrbahn anhalten.

Je nach genauen Umständen halte auch ich eine Haftung aus Betriebsgefahr für denkbar. Eine größere Haftung würde ich nur dann sehen, wenn der Lisa nicht unmittelbar vor dem Müllwagen ausgeparkt hat.

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#12
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wahrscheinlich hat der mitten auf der Fahrbahn angehalten und konnte gar nicht am Rand halten, weil am Fahrbahnrand Fahrzeuge geparkt haben.
Aber darf man dann einfach losfahren? Imho steht im Gesetz "Fahrbahnrand", weil niemand an solche Sondersituationen gedacht hat.
Was ist mit dem Kanalreiniger, der - naturgemäß - mitten auf der Straße steht, darf der nach getaner Arbeit einfach ohne auf irgendjemanden zu achten losfahren? Oder was ist mit Fahrzeugen die von oben kommen? :grins: [da wird sich aber sicher der Gesetzesrahmen ändern, wenn die Luftfahrzeuge wirklich mal verwirklicht werden]
Wie gesagt gehörte der Müllwagen imho nicht zum fließenden Verkehr, da spielt es doch keine Rolle von wo genau er angefahren ist.

Zitat:
Beide dürfen im Gegensatz zu einem Müllwagen nicht auf der Fahrbahn anhalten.
Meines Wissens darf ein Taxi in zweiter Reihe halten um Fahrgäste ein- oder aussteigen zu lassen.
Aber egal ob man darf oder nicht, wenn man aus zweiter Reihe wieder losfährt hat man keine Vorfahrt.

Zitat:
Je nach genauen Umständen halte auch ich eine Haftung aus Betriebsgefahr für denkbar.
Und wie hoch siehst du die hier?
Für gewöhnlich sind das ja plusminus 20%. Aber wie ich weiter oben schon angemerkt hatte geht der Fahrer eines LKW ja bewusst ein größeres Risiko ein weil sein Sichtfeld nicht so ist wie es sein könnte/müsste. Vergleiche: https://verkehrsrecht.gfu.com/2016/03/lg-saarbruecken-lkw-fahrer-muss-beim-anfahren-mit-fahrzeugen-im-toten-winkel-vor-dem-lkw-rechnen/

Meiner Meinung nach muss ein Müllwagen sogar mit entsprechenden Spiegeln, Sensoren o.ä. ausgestattet sein, um beispielsweise Fußgänger nicht zu gefährden. Das kann ja sogar ein Kollege sein der hinten die Tonnen leert (er geht schon mal vor zum nächsten Stop, bemerkt dort, dass auf der anderen Straßenseite mehr zu tun ist und quert die Straße vor dem Müllwagen).
Aber egal, es gibt keine Pflicht zu Spiegeln oder Sensoren, also kann man daraus auch keine Pflichtverletzung herleiten (aus dem Nichtschauen aber sehr wohl, es ist ja nicht so, dass sich der Fahrer nicht mal nach vorne beugen darf).

Imho liegt allein die Betriebsgefahr schon bei vielleicht 30%. Dazu kommt dann der Aspekt, dass der Müllwagen nicht unbedingt Vorfahrt hatte (weil er nicht fuhr sondern hielt, und zwar nicht verkehrsbedingt).

Ich bleibe bei 50/50. Kleinere Abweichungen davon sind natürlich immer möglich, eine Diskussion darüber erübrigt sich aber.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Wir kennen nicht die genaue Situation.

Es ist durchaus denkbar, das der Laster unter Beachtung aller Vorsicht angefahren ist, eventuell sogar bereits am fahren war, als er gerammt wurde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wir kennen nicht die genaue Situation.
Natürlich.

Zitat:
Es ist durchaus denkbar, das der Laster unter Beachtung aller Vorsicht angefahren ist, eventuell sogar bereits am fahren war, als er gerammt wurde.
Laut Eingangsbeitrag wurde er nicht gerammt, sondern hat gerammt.
Klar, das sagt auch noch nicht viel, aber zumindest lässt es erahnen wer zuerst losgefahren ist.

Stefan

PS: Es würde mich freuen wenn wir am Ende die Quote erfahren würden.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3585 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Aber darf man dann einfach losfahren? Imho steht im Gesetz "Fahrbahnrand", weil niemand an solche Sondersituationen gedacht hat.
Nein, da steht Fahrbahnrand, weil das Anfahren vom Fahrbahnrand gemeint ist.

Der Müllwagen steht selten am Fahrbahnrand um Mülltonnen zu lehren. Gem. § 35 StVO hat er Sonderrechte, die er üblicherweise auch in Anspruch nimmt (nehmen muss). Da die Mülltonnen haüfig auf beiden Straßenseiten gleichzeitig gelehrt werden, hält der Müllwagen häufig in der Mitte der Straße oder des Fahrstreifens. Fährt er dann weiter, dann macht er das üblicherweise in einer reinen Vorwärtsbewegung, weswegen der Fahrer des Müllwagens dem rückwärtigen Verkehr nicht so viel Aufmerksamkeit zukommen lassen muss, wie z.B. Lisa, die aus einer Parklücke am Fahrbahnrand, heraus auf die Straße gefahren ist, wo dummerweise auch der Müllwagen schon unterwegs war.

Und weil Lisa vom Fahrbahnrand aus nicht in einer reinen Vorwärtsbewegung, sondern auch zur Seite hin gefahren ist, hätte sie eine Gefährdung des rückwärtigen Verkehrs ausschließen müssen. Die Tatsache, dass es zum Unfall kam beweist, dass sie das nicht in ausreichendem Mass gemacht hat.

Es ist aber eben doch ein großer Unterschied, ob man vom Fahrbahnrand anfährt, oder ob man mitten auf der Fahrbahn anfährt. Und das hat der Verordnungsgeber bei seiner Gesetzgebung durchaus bedacht.

-- Editiert von Demonio am 22.06.2018 09:41

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Nein, da steht Fahrbahnrand, weil das Anfahren vom Fahrbahnrand gemeint ist.
Halte oder parke ich also in der Mitte der Fahrbahn darf ich einfach blind losfahren? (natürlich darf ich das nicht)
Ich bleibe dabei das es im Gesetz um das allgemeine losfahren nach dem Halten/Parken gehen soll, egal von wo. Der Fahrbahnrand ist da nur als Abgrenzung zu beispielsweise dem Anfahren im Stau reingerutsch.

Zitat:
Gem. § 35 StVO hat er Sonderrechte, die er üblicherweise auch in Anspruch nimmt (nehmen muss).
Natürlich. Beispielsweise darf er eben da halten wo es ansonsten verboten ist. Und daraus kann man direkt ableiten, dass das dann kein verkehrsbedingtes Halten ist, sondern richtiges Halten gem. §12 StVO (mit allen Folgen).

Ich hab' mir übrigens heute mal einen Müllwagen etwas genauer angeschaut (Freitags kommt der bei uns). Und ich kann nicht bestätigen, dass der Fahrer ein eingeschränktes Sichtfeld hat (mag aber je nach Modell anders sein, wir kennen das konkrete ja auch gar nicht). Diese LKW sind jedenfalls nicht vergleichbar mit richtigen Zugmaschinen, sondern eher mit modernen Linienbussen. Die erhöhte Betriebsgefahr würde ich deshalb zurücknehmen.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3585 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Halte oder parke ich also in der Mitte der Fahrbahn darf ich einfach blind losfahren? (natürlich darf ich das nicht)
Hat ja auch Niemand behauptet. In jeder Phase einer Fahrt besteht Sorgfaltspflicht, und somit darf man niemals blind fahren.

Den Unterschied zwischen dem Anfahren vom Fahrbahnrand und dem Anfahren von einem zentraleren Punkt der Fahrbahn jatte ich doch dargelegt. Schon die Formulierung vom Fahrbahnrand impliziert bereits, dass man den Fahrbahnrand verlässt, sich also neben der Vorwärtsbewegung auch in eine Seitwärtsbewegung begibt. Daher ergibt sich auch eine besondere Sorgfaltspflicht gegenüber dem rückwärtigen Verkehr, die es bei einer reinen Vorwärtsbewegung (Geradeausfahrt) nicht gibt.

Zitat (von reckoner):
Ich bleibe dabei das es im Gesetz um das allgemeine losfahren nach dem Halten/Parken gehen soll, egal von wo.
Dann hätte es der Gesetzgeber auch so einfach formuliert. Er hat aber bewusst eine kompliziertere Formulierung gewählt, um die Situation einzugrenzen.

Zitat (von reckoner):
Der Fahrbahnrand ist da nur als Abgrenzung zu beispielsweise dem Anfahren im Stau reingerutsch.
Deiner Logik folgend dürfte ich also im Stau
Zitat:
einfach blind losfahren?


Aber egal welchen Gedanken der Gesetzgeber hatte, wir müssen mit seiner Formulierung leben. Und da steht eben Anfahren vom Fahrbahnrand und nicht Anfahren von Irgendwo.

Der Gesetzgeber verlangt auch eine besondere Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren. Sagst Du dann auch, dass es genauso für die Vorwärtsfahrt gilt, weil man ja auch nicht blind vorwärts fahren dürfe?

Zitat (von reckoner):
dass das dann kein verkehrsbedingtes Halten ist
Hat auch Niemand behauptet, und ist zudem auch vollkommen schnuppe ob er verkehrsbedingt gehalten hat, oder ob er sich ein Blümchen am Fahrbahnrand anschauen wollte.


Um es nochmal auf den Punkt zu bringen: Wer vom Fahrbahnrand anfährt hat eine besondere Sorgfaltspflicht, auchund gerade dem rückwärtigen Verkehr gegenüber, denn der Fließverkehr hat ja auch Vorrang gegenüber dem vom Fahrbahnrand Anfahrenden.

Nun kennen wir nur die Sachverhaltsschilderung von Lisa. Die vom Fahrer des Müllwagens könnte folgendermassen lauten:

"Ich habe in der XY-Straße in der Mitte angehalten, damit die Mülltonnen beiderseits der Straße geleert werden. Ich musste in der Mitte anhalten, weil links und rechts Autos geparkt waren. Als die Mülltonnen an diesem Haltepunkt geleert waren, fuhr ich an um zum nächsten Haltepunkt 1 oder 2 Häuser weiter zu gelangen. Aufgrund der kurzen Distanz von Haus zu Haus ergibt sich zwangsläufig aine geringe Geschwindigkeit. Ich fahre also mit maximal 15 km/h, als für mich nicht vorhersehbar und vollkommen überraschend ein PKW kurz vor mir aus einer Parklücke auf die Fahrbahn fuhr. Obwohl ich sofort bremste, kam es zur Kollision."

Wo siehst Du jetzt die Mitschuld des Müllwagenfahrers und wie begründest Du sie? Ich sehe hier weder eine schuldhafte Handlung, noch eine erhöhte Betriebsgefahr.

Vielmehr könnte ich mir folgendes Szenario vorstellen, dass Lisa sich ins Auto setzte und in den Rückspiegel sah. Dabei erkannte sie, dass der Müllwagen steht, weil gerade noch Mülltonnen geleert werden. Weil sie nicht in einem Zug ausparken kann setzt sie ein Stück zurück. In dem Moment fährt der Müllwagen los. Im festen Glauben, dass der Müllwagen noch steht parkt Lisa aus und es kommt zum Unfall.

Wenn sich das so, oder so ähnlich zugetragen haben sollte hätten wir Lisa, die eine besondere Sorgfaltspflicht trifft, weil sie vom Fahrbahnrand losfährt vs. einem Müllwagen, der im fließenden Verkehr Vorrang hat. Wo bitte ist dann die Mitschuld seitens des Fahrers des Müllwagens?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
...die eine besondere Sorgfaltspflicht trifft, weil sie vom Fahrbahnrand losfährt


Lisa ist nicht vom Fahrbahnrand losgefahren.
Lisa befand sich nicht einmal auf der Fahrbahn. ;)

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3585 Beiträge, 971x hilfreich)

Du warst dabei und hast Insiderwissen? Lass uns daran teilhaben.

Zitat (von lisa92123):
stand hinter meinem Auto auf der Straße ein Mülllaster
und
Zitat (von lisa92123):
langsam aus der Lücke rausgefahren.
klingt für mich schon sehr nach einer Parklücke am Fahrbahnrand.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von lisa92123):
Kurz nachdem ich schon fast komplett auf der Straße war


Klingt für mich danach, dass das Fahrzeug vorher nicht auf der Straße gestanden hat.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Daher ergibt sich auch eine besondere Sorgfaltspflicht gegenüber dem rückwärtigen Verkehr,
Was willst du denn immer mit dem rückwärtigen Verkehr? Darum geht es hier doch gar nicht (für den Müllwagen meine ich, nur bei dem geht es doch um die Frage ob er verkehrsbedingt gehalten hat oder nicht); die TS hat ja eindeutig sogar geparkt und musste natürlich auf den rückwärtigen Verkehr achten.
Imho haben wir hier einen Unfall zwischen zwei anfahrenden Fahrzeugen, ähnlich einem Parkplatzunfall, und das sind nun mal die Klassiker von 50:50.

Zitat:
Aber egal welchen Gedanken der Gesetzgeber hatte, wir müssen mit seiner Formulierung leben.
Na eben nicht, Gesetze sind bewusst recht abstrakt formuliert und müssen für den Einzelfall ausgelegt werden.

Zitat:
Hat auch Niemand behauptet, und ist zudem auch vollkommen schnuppe ob er verkehrsbedingt gehalten hat, oder ob er sich ein Blümchen am Fahrbahnrand anschauen wollte.
Ich glaube das ist der Punkt den ich anders sehe.
Bei verkehrsbedingtem Halten bleibt die Vorfahrt bestehen, bei richtigem Halten - oder Parken - hingegen nicht.

Zitat:
Wo siehst Du jetzt die Mitschuld des Müllwagenfahrers und wie begründest Du sie?
Er ist losgefahren ohne sich zu vergewissern, dass nicht auch noch andere Fahrzeuge losfahren.

Zitat:
Ich sehe hier weder eine schuldhafte Handlung, noch eine erhöhte Betriebsgefahr.
Eine "schuldhafte Handlung" ist je bei der Betriebsgefahr gerade nicht Voraussetzung, es geht alleine darum, dass man eine gefährliche Maschine in Betrieb gesetzt hat.
Und die erhöhte Betriebsgefahr ging auf den Einwand zurück, dass ein LKW-Fahrer ein geringeres Sichtfeld hat (wie er das ausgleicht ist natürlich sein Problem). Nur wenn das bei dem konkreten Mülllaster auch so war und der Fahrer die TS wirklich gar nicht oder zumindest etwas später sehen konnte bleibe ich dabei (die zu stellende Frage ist: Wäre dieser Unfall analog auch mit einem PKW passiert, etwa einem Taxi, oder hätte dieser Fahrer das ausparkende Fahrzeug früher/besser wahrgenommen?).

Zitat:
Wenn sich das so, oder so ähnlich zugetragen haben sollte hätten wir Lisa, die eine besondere Sorgfaltspflicht trifft, weil sie vom Fahrbahnrand losfährt vs. einem Müllwagen, der im fließenden Verkehr Vorrang hat.
Der Müllwagen befand sich aber nicht im fließenden Verkehr.

Zitat:
Lisa ist nicht vom Fahrbahnrand losgefahren.
Lisa befand sich nicht einmal auf der Fahrbahn.
Das ändern nun aber gar nichts. Egal ob sie vom Fahrbahnrand, von einem Parkstreifen oder aus einer Einfahrt kam.
Zur Klarstellung: Es geht nicht um die Schuldfrage für Lisa (die ist eindeutig gegeben und gar nicht wegzudiskutieren), sondern um das Mitschuld des Unfallgegners.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Der Müllwagen befand sich aber nicht im fließenden Verkehr.

Das wissen wir nicht, weil Lisa gar nicht darauf geachtet hat, ob er fährt oder nicht.
Sie hat es nur aufgrund eines unsicheren Faktor vermutet.


Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Das wissen wir nicht, weil Lisa gar nicht darauf geachtet hat, ob er fährt oder nicht.
Ich behaupte, dass sich ein Müllwagen in normalen Wohngebieten fast nie im fließenden Verkehr befindet.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Ich behaupte, dass sich ein Müllwagen in normalen Wohngebieten fast nie im fließenden Verkehr befindet.

Also bist Du der Meinung, das er dem ruhenden Verkehr zuzuordnen wäre?
Oder was für einen Status sollte er haben?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

es gibt nicht nur fließenden oder ruhenden Verkehr.

Zitat:
Oder was für einen Status sollte er haben?
Den den jedes Fahrzeug hat, welches noch nicht die gewöhnliche Fahrgeschwindigkeit erreicht hat. Oder der eines Fahrzeuges, das in Vorausschau baldigen Anhaltens ungewöhnliche Aktionen macht. In all' diesen Fällen ist erhöhte Vorsicht geboten.

Dazu gibt es in der Rechtsprechung doch bereits Definitionen, beispielsweise eben ab welcher Geschwindigkeit eine Kollision mit einem anfahrenden Fahrzeug nur noch dem Hintermann anzulasten ist.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

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