Filesharing Abmahnung - Mondifizierte Unterlassungserklärung trotz Unschuld?

19. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
patman93
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Filesharing Abmahnung - Mondifizierte Unterlassungserklärung trotz Unschuld?

Hallo zusammen,

ich bitte euch um eure Meinung im folgenden Fall:

Max ist Hauptmieter einer Wohngemeinschaft und somit auch Anschlussinhaber des Internetaccounts. Derzeit ist er jedoch aus beruflichen Gründen nicht in der Wohngemeinschaft wohnhaft und hat diese an insgesamt 4 volljährige Personen untervermietet.
Max erhält eine Abmahnung einer Münchner Anwaltskanzlei. Hierbei geht es um angeblich begangenes illegales Filesharing. Max soll insgesamt 1500€ bezahlen und eine vorgefertigte Unterlassungserklärung unterzeichnen. Max legt dagegen Widerspruch ein. Er kann beweisen nicht der Verursacher der Urheberrechtsverletzung gewesen zu sein, außerdem sieht er sich nicht als Störer haften für seine volljährigen Untermieter. Er sieht sich in seiner Überzeugung durch mehrere Urteile zum Thema Störerhaftung bestätigt. Zudem war der Internetzugang ausreichend durch ein Passwort geschützt.
Die Frage die sich Max stellt, wäre es trotzdem sinnvoll eine modifizierte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen um einer möglichen Unterlassungsklage zu entgehen?

Danke für eure Antworten :)

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von patman93):
Die Frage die sich Max stellt, wäre es trotzdem sinnvoll eine modifizierte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen um einer möglichen Unterlassungsklage zu entgehen?

Kommt daruf an, ob der Anwalt sich darauf einlässt.


Vor allem, wie will man sicherstellen, das das abgemahnte Werk nicht nochmal heruntergeladen wird?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat:
wäre es trotzdem sinnvoll eine modifizierte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen um einer möglichen Unterlassungsklage zu entgehen?


IMO ja. Denn Mitstörer ist man ja auch dann, wenn man nichts verschuldet hat.

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#3
 Von 
patman93
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Zitat:
wäre es trotzdem sinnvoll eine modifizierte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen um einer möglichen Unterlassungsklage zu entgehen?


IMO ja. Denn Mitstörer ist man ja auch dann, wenn man nichts verschuldet hat.


Nun ja, das ist der Knackpunkt. Es gibt mehrere Urteile die einen Anschlussinhaber nicht als Störer für volljährige Mitbewohner haften sehen.
Generell gibt's ja auch zur Zeit Bestrebungen seitens der Politik diese endgültig abzuschaffen.
Die Frage ist für mich eher, angenommen es gibt keinerlei Störerhaftung ob trotzdem ein Unterlassungsanspruch möglich ist.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Das Risiko, das bis zum BGH auszufechten, wäre mir persönlich zu groß. Eine mod. UE schafft die Gefahr eines (teuren) verlorenen EV-Verfahrens aus der Welt.

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