Hallo zusammen,
ich bitte euch um eure Meinung im folgenden Fall:
Max ist Hauptmieter einer Wohngemeinschaft und somit auch Anschlussinhaber des Internetaccounts. Derzeit ist er jedoch aus beruflichen Gründen nicht in der Wohngemeinschaft wohnhaft und hat diese an insgesamt 4 volljährige Personen untervermietet.
Max erhält eine Abmahnung einer Münchner Anwaltskanzlei. Hierbei geht es um angeblich begangenes illegales Filesharing. Max soll insgesamt 1500€ bezahlen und eine vorgefertigte Unterlassungserklärung
unterzeichnen. Max legt dagegen Widerspruch ein. Er kann beweisen nicht der Verursacher der Urheberrechtsverletzung gewesen zu sein, außerdem sieht er sich nicht als Störer haften für seine volljährigen Untermieter. Er sieht sich in seiner Überzeugung durch mehrere Urteile zum Thema Störerhaftung bestätigt. Zudem war der Internetzugang ausreichend durch ein Passwort geschützt.
Die Frage die sich Max stellt, wäre es trotzdem sinnvoll eine modifizierte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen um einer möglichen Unterlassungsklage zu entgehen?
Danke für eure Antworten
Filesharing Abmahnung - Mondifizierte Unterlassungserklärung trotz Unschuld?
19. Oktober 2016
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Frage vom 19. Oktober 2016 | 18:45
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Filesharing Abmahnung - Mondifizierte Unterlassungserklärung trotz Unschuld?
Abmahnung bekommen?
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#1
Antwort vom 19. Oktober 2016 | 23:38
Von
Status: Unbeschreiblich (119644 Beiträge, 39758x hilfreich)
ZitatDie Frage die sich Max stellt, wäre es trotzdem sinnvoll eine modifizierte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen um einer möglichen Unterlassungsklage zu entgehen? :
Kommt daruf an, ob der Anwalt sich darauf einlässt.
Vor allem, wie will man sicherstellen, das das abgemahnte Werk nicht nochmal heruntergeladen wird?
#2
Antwort vom 20. Oktober 2016 | 14:25
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1814x hilfreich)
Zitat:wäre es trotzdem sinnvoll eine modifizierte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen um einer möglichen Unterlassungsklage zu entgehen?
IMO ja. Denn Mitstörer ist man ja auch dann, wenn man nichts verschuldet hat.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 22. Oktober 2016 | 15:19
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:Zitat:wäre es trotzdem sinnvoll eine modifizierte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen um einer möglichen Unterlassungsklage zu entgehen?
IMO ja. Denn Mitstörer ist man ja auch dann, wenn man nichts verschuldet hat.
Nun ja, das ist der Knackpunkt. Es gibt mehrere Urteile die einen Anschlussinhaber nicht als Störer für volljährige Mitbewohner haften sehen.
Generell gibt's ja auch zur Zeit Bestrebungen seitens der Politik diese endgültig abzuschaffen.
Die Frage ist für mich eher, angenommen es gibt keinerlei Störerhaftung ob trotzdem ein Unterlassungsanspruch möglich ist.
#4
Antwort vom 24. Oktober 2016 | 11:56
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1814x hilfreich)
Das Risiko, das bis zum BGH auszufechten, wäre mir persönlich zu groß. Eine mod. UE schafft die Gefahr eines (teuren) verlorenen EV-Verfahrens aus der Welt.
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