Abmahnung wegen urheberrechtswidriger, weil lizenzloser Nutzung von Bildmaterial einer Großraumdisko

28. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Neuling1988
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Abmahnung wegen urheberrechtswidriger, weil lizenzloser Nutzung von Bildmaterial einer Großraumdisko

Guten Tag zusammen,

ich habe heute Post erhalten von einem Anwalt: eine Abmahnung wegen Nutzung von Bildmaterial welche angeblich "urheberrechtswidrig, weil lizenzlos" erfolgt.

Ich fange mal von vorne an.
Ich bin selbstständig als Fotograf und Mediengestalter und im Jahr 2012 habe ich für eine Großraumdiskothek 360°Panoramen von den Innenräumen angefertigt. Kunde war damals eine Veranstaltungsfirma (GmbH), welche Partys in dieser Diskothek organisiert hat. Ich habe sowohl die Mails in denen wir Termine und Einzelheiten zur Aufnahme dieser Panoramen besprechen, sowie natürlich die Rechnungen, die ich dem Unternehmen gestellt habe. Die Abmahnung bekam ich nun von dem Anwalt des Innenachitekten dieser Diskothek.

Hier ein Auszug aus diesem Schreiben:

AUSZUG ANFANG

Unserer Mandantschaft ist aufgefallen, dass Sie auf Ihrer gewerblichen Webseite unter der URL ...xxx.. das von unserem Mandanten entworfene Werk der Baukunst " xxx" mittels 7 360°-Panoramen urheberrechtswidrig, weil lizenzlos genutzt haben, wie in der Anlage dargestellt. Unser Mandant hat uns mit der Durchsetzung seiner Urheberrechte beauftragt.


Wir haben Ihnen auftragsgemäß eine Abmahnung zu erteilen.


1.Urheberschaft
Unser mandant ist Innenarchitekt der Diskothek "xxx" in xxx, welche ein anerkanntes Werk der baukunst i.S.v. nach §2 Nr.4 UrhG darstellt. Aus Sicht eines kunstverständigen Laien ist die von unserem Mandanten entworfene Diskothek ein architektonisches Werk, das in seiner Gestaltung erheblich von vergleichbaren Objekten abweicht und als "neuer Weg der Architektur" bezeichnet wird. Die Gestaltung und außergewönliche Aufteilung in verschiedenen Raumebenen geht weitüber das hinaus, was der Bau einer Diskothek rein konstruktiv oder vom Gebrauchszweck her erfordert. Schon mit Urteil des Landgerichts Bochum vom xxx wurde die Schöpfungshöhe des Werks bestätigt, mit dem Zusatz, dass es als eines der wenigen Werke der Baukunst Deutschlands die Erfordernis der Namensnennung des Urhebers im Zusammenhang mit Vervielfältigungen rechtfertige - ebenso wie beispielsweise das Hundertwasserhaus.

Das Recht zur Vervielfältigung des Werkes und zur Veröffentlichung von Bildern der Innenraumgestaltung steht ausschließlich unserem Mandanten als Urheber zu.

Alle alten Lizenzverträge sind ablaufen oder gekündigt, unser Mandant ist derzeit Inhaber alle Rechte.


2. Unerlaubte Nutzung

Die Nutzung von fotografischen Darstellungen des streitgegenständlichen Werkes der Baukunst im Rahmen ihres gewerblichen Internetauftritts erfolgt daher lizenzlos. Die auf Ihrer Webseite veröffentlichten Fotografien und daraus zusammengesetzten Panoramen stellen unberechtigte Vervielfältigungen ((§16 ABS. 1 UrhG) des Achitektenentwurfs oder teilen daraus dar. Zu Ihren Gunsten gehen wir von 7 relevanten Panoramen aus, die das von unserem mandanten geschaffene Bauwerk darstellen, auch wenn jedes Panorama tatsächlich aus 5 Einzelbildern besteht. Die Fotografien/ Panoramen wurden spätestens am 18.11.2016 gegen 15:59 uhr durch Upload auf die vorbenannte Domain, für die Sie sich im Impressum verantwortlich zeichnen, vervielfältigt (§16 Abs. 1 UrhG ) und öffentlich zugänglich gemacht (§19a UrhG ), alles ohne hierfür ein Nutzungsrecht zu haben.
Die Darstellung auf der Webseite ist durch Screenshots und Abfilmen von uns zu Beweiszwecken rechtssicher gespeichert worden. Die Verwirklichung der Tatbestände der Vervielfältigung und des öffentlichen Zugängslichmachens in einer jedenfalls mindestens fahrlässigen Begehungsform stellt einen urheberrechtlichen Verstoß dar, aufgrund dessen unserer Mandantschaft nach §97 UrhG Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen Sie zustehen. Außerdem ist darin ein strafrechtliches Vergehen nach §106 UrhG verwirklicht, das auf Antrag unseres Mandanten verfolgt werden kann. In diesem Zusammenhang erlauben wir uns, darauf hinzuweisen, dass das deutsche Recht keinen gutgläubigen Erwerb von Rechten kennt. Die Rechtsprechung legt vielmehr bei Nutzungsrechten einen strengen Maßstab an, wonach es regelmäßig dem Nutzenden obliegt, die Rechteübertragung zu verifizieren.


AUSZUG ENDE


Weiter geht es mit Punkt 3.Unterlassung und Punkt 4.Schadenersatz/Lizenskosten. Unter Punkt 4 wird ein Pauschalbetrag
von 5000 € genannt plus ein Aufschlag von 100%, da der Name des Urhebers nicht am Foto genannt wurde. Zusammen mit den Anwaltskosten werden mir so insgesamt knapp 12.000 € in Rechnung gestellt. Die Kosten werden unter Punkt 6. Aufwendungsersatz/Anwaltskosten aufgelistet.

Unter Punkt 7. Fristen wird der 09.03.2018 als Frist für die "Abgabe einer ausreichenden strafbewehrten Unterlassungserklärung" genannt. Der 16.03.2018 ist die Frist für den Geldeingang.

Dann gibt es noch Punkt 8. Weitere Informationen

Und ganz zum Schluss gibt es noch folgenden Hinweis:
Da die von Ihnen erstellten Panoramen durchaus geschmackvoll sind, ist es in Ihrem speziellen Fall eventuell Möglich, einen Weg zu finden, Ihre Zahllast zu vermindern. Bitte setzen Sie sich hierzu mit dem Unterzeichner telefonisch in Verbindung.


So, was darf ich denn jetzt nun davon halten? Ich bitte euch um eure Einschäzung und freue mich auch über Tipps, wie ich weiter vorgehen sollte. Soll ich den Awalt kontaktieren? Ich hab mal gehört, dass man in solchen Fällen nichts selber unternehmen soll, sondern auch nur über einen Anwalt handeln soll...

Ich habe übrigens AGB´s, diese befanden sich damals auch auf der Rechnung die Ich dem Unternehmen gestellt habe. Diese kann ich gerne auch nochmal hier posten. Unter anderem steht da z.B. drin: V. Haftung 1. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebilde-ter Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht
hinaus, z. B. für abgebildete Werke der bildenden oder angewandten Kunst sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Kunden. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.

Ich habe damals das Einverständnis des Unternehmens erhalten, die Panoramen auch auf meiner Seite zu Werbezwecken verwenden zu dürfen. Ich bin davon ausgegangen, dass das reicht. Ich weiss natürlich: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, aber ich habe trotzdem die Hoffnung, dass es einen Weg gibt um die Zahlung herum zu kommen.

Ich danke Euch im Voraus für eure Hilfe!!!
Viele Grüße!


Abmahnung bekommen?

Abmahnung bekommen?

Ein erfahrener Anwalt im Urheberrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Urheberrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Das Problem ist, dass Sie die Fotos, die 2012 für den damaligen Auftraggeber erstellt wurden, offenbar auf Ihrer eigenen Webseite zeigen. Dafür können Sie den damaligen Auftraggeber nicht verantwortlich machen.

Zitat:
Ich hab mal gehört, dass man in solchen Fällen nichts selber unternehmen soll, sondern auch nur über einen Anwalt handeln soll...

Ja - allein schon wegen der "Waffengleichheit".
Ganz vermeiden lassen wird sich eine Zahlung wahrscheinlich nicht. Die Hauptaufgabe des Anwalts wird sein, zu feilschen. Die Frage ist natürlich, ob man die Forderung so weit herunterhandeln kann, dass es die eigenen Anwaltskosten kompensiert.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Neuling1988
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Hätte ich denn wirklich darauf kommen müssen, dass ich noch das Einverständnis des Innenarchitekten brauche? Ich war mir einfach in keinster Weise bewusst etwas falsch gemacht zu haben. Ich weiß, das tut letztendlich nichts zur Sache. Aber ich finde es wirklich ungerecht :???:

Dieser Hinweis zum Schluß, dass man eventuell die Zahllast verringern kann, da die Panoramen durchaus geschmackvoll sind, was darf ich mir denn darunter vorstellen? Und um die Verringerung um welchen Betrag reden wir hier schätzungsweise?

Noch eine andere Frage: was passiert wenn ich eine Privatinsolvenz anmelde? Zuletzt hatte ich über die Firma keine Einnahmen mehr. Ich wollte sie eh abmelden. Würde das bedeuten, dass ich die Zahlung nicht leisten muss?

Danke für jede Mühe!

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Neuling1988):
Hätte ich denn wirklich darauf kommen müssen, dass ich noch das Einverständnis des Innenarchitekten brauche?

Als selbständiger Fotograf und Mediengestalter? JA. Da gehört das zu den Basics des Handwerks.

Dieselbe Gesetzesvorschrift schützt übrigens auch die Rechte von Fotografen und Mediengestaltern...

Viel interessanter ist, ob das Design der Innenräume der Disco überhaupt tatsächlich urheberrechtlichen Schutz genießt und falls ja, ob nicht ein Fall "freier Benutzung" im Sinne von §24 UrhG vorliegt. ("Panoramafreiheit" fällt hier weg, da es Innenräume sind.)

Das guckt man sich dann mit dem Anwalt zusammen an. Und bitte einen auf Urheberrecht spezialisierten Anwalt nehmen, "Feld-, Wald- und Wiesen-Anwälte" sind damit heftig überfordert.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.051 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen