Wer ist eigentlich der Gewinner des Prozesses bei einer Räumungsklage?

9. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
Fabimaus123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Wer ist eigentlich der Gewinner des Prozesses bei einer Räumungsklage?

Hallo ihr Lieben,

ich habe mal eine allgemeine Frage in Sachen Räumungsklagen. Mal angenommen man erhält eine Räumungsklage und widerspricht dieser wegen eines sozialen Härtefalls. Mit dem Widerspruch erkennt man den Eigenbedarf auch indirekt an, ein Auszug ist jedoch aufgrund der sozialen Härte, (Schwangerschaft), aktuell nicht möglich bzw. ist nicht zumutbar. Der Vermieter stellt sich jedoch auf stur und lässt es auf eine Räumungsklage ankommen. Mit Urteil wird der Mieterin schließlich aufgrund der Schwangerschaft eine entsprechende Räumungsfrist eingeräumt. Wer ist in solch einem Fall der Gewinner oder bzw. Verlierer des Prozesses? Ich bin der Meinung, dass eigentlich doch die Mieterin den Prozess gewinnen müsste und der Vermieter entsprechend die Kosten übernehmen müsste, da diese zu keiner Zeit den Eigenbedarf angezweifelt hat, ihr es aber aufgrund der Schwangerschaft jedoch nicht zumutbar war. Wie seht ihr das? Bin auf Euere Meinung sehr gespannt.

LG Fabi

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36 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Wer ist in solch einem Fall der Gewinner oder bzw. Verlierer des Prozesses?


Das steht im Urteil. Letztlich kann man das auch aus der Kostenentscheidung des Gerichtes ableiten.

Aus dem Umstand, dass dem Mieter eine Räumungsfrist gewährt wird, kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass er auch gewonnen hat.

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#2
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

§ 93 b ZPO kennt da verschiedene Möglichkeiten, je nachdem wie vorgegangen wird..

Zitat:
Zivilprozessordnung
§ 93b Kosten bei Räumungsklagen

(1) Wird einer Klage auf Räumung von Wohnraum mit Rücksicht darauf stattgegeben, dass ein Verlangen des Beklagten auf Fortsetzung des Mietverhältnisses auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen der berechtigten Interessen des Klägers nicht gerechtfertigt ist, so kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem Kläger auferlegen, wenn der Beklagte die Fortsetzung des Mietverhältnisses unter Angabe von Gründen verlangt hatte und der Kläger aus Gründen obsiegt, die erst nachträglich entstanden sind (§ 574 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Dies gilt in einem Rechtsstreit wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses bei Abweisung der Klage entsprechend.

(2) Wird eine Klage auf Räumung von Wohnraum mit Rücksicht darauf abgewiesen, dass auf Verlangen des Beklagten die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt wird, so kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem Beklagten auferlegen, wenn er auf Verlangen des Klägers nicht unverzüglich über die Gründe des Widerspruchs Auskunft erteilt hat. Dies gilt in einem Rechtsstreit wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses entsprechend, wenn der Klage stattgegeben wird.

(3) Erkennt der Beklagte den Anspruch auf Räumung von Wohnraum sofort an, wird ihm jedoch eine Räumungsfrist bewilligt, so kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem Kläger auferlegen, wenn der Beklagte bereits vor Erhebung der Klage unter Angabe von Gründen die Fortsetzung des Mietverhältnisses oder eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist vom Kläger vergeblich begehrt hatte.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#3
 Von 
Fabimaus123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
§ 93 b ZPO kennt da verschiedene Möglichkeiten, je nachdem wie vorgegangen wird..

Zitat:
Zivilprozessordnung
§ 93b Kosten bei Räumungsklagen

(3) Erkennt der Beklagte den Anspruch auf Räumung von Wohnraum sofort an, wird ihm jedoch eine Räumungsfrist bewilligt, so kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem Kläger auferlegen, wenn der Beklagte bereits vor Erhebung der Klage unter Angabe von Gründen die Fortsetzung des Mietverhältnisses oder eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist vom Kläger vergeblich begehrt hatte.


@Spezi2

Also wäre es doch in einem solchen Fall taktisch klug den Anspruch auf die Räumung anzuerkennen, wenn man im Gegenzug eine entsprechende Räumungsfrist eingeräumt bekommt, um den Umzug kurze Zeit nach der Entbindung durchführen zu können. Oder sehe ich das falsch? Wann wäre denn der Zeitpunkt für die Anerkennung dieses Anspruches? In der 1. mündlichen Verhandlung?

LG Fabi

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Wann wäre denn der Zeitpunkt für die Anerkennung dieses Anspruches? In der 1. mündlichen Verhandlung?


Nein, die 1. mündliche Verhandlung ist zu spät. Ein sofortiges Anerkenntnis muss spätestens in der Klageerwiderung erfolgen.

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#5
 Von 
Fabimaus123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

könnte man das Anerkenntnis denn unter dem Vorbehalt machen, dass das Gericht einem die entsprechend benötigte Auszugsfrist bewilligt?

LG Fabi

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Liegen denn die Voraussetzungen überhaupt vor ?
§ 93 b ZPO verlangt:

Zitat:
wenn der Beklagte bereits vor Erhebung der Klage unter Angabe von Gründen die Fortsetzung des Mietverhältnisses oder eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist vom Kläger vergeblich begehrt hatte.


In der Eingangsfrage ist nur von einem Widerspruch zu lesen, aber nichts von einer Auszugsbereitschaft bei Gewährung einer Räumungsfrist.

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#7
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

An welcher stelle befindet sich das ganze denn? Wurde schon Klage eingereicht? Gab es bereits ein Urteil?

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
könnte man das Anerkenntnis denn unter dem Vorbehalt machen, dass das Gericht einem die entsprechend benötigte Auszugsfrist bewilligt?


Bedingungen an das Gericht stellt man nicht und ein Anerkenntnis sollte auch keinen Vorbehalt enthalten.

Dem Vermieter sollte man schon in seinem Widerspruch deutlich machen, dass man dem Eigenbedarf dem Grunde nach anerkennt, jedoch aktuell wegen der Schwangerschaft nicht ausziehen kann. Sobald dieser Härtefall vorbei ist, wäre man jedoch bereit auszuziehen. Idealerweise hat man das schon im Widerspruchsschreiben so dargelegt. Wenn man im Widerspruchsschreiben als Härtefall nur die Schwangerschaft angegeben hat, dann impliziert das nach meiner Auffassung aber ohnehin, dass dieser Härtefall zeitlich beschränkt ist.

In einer Klageerwiderung schreibt man dann sinngemäß, dass man einen Härtefall geltend macht. Sobald der Härtefall nicht mehr vorliegt (X Monate nach der Geburt) würde man jedoch ausziehen. Man beantragt dann die Gewährung einer Räumungsfrist bis zum genannten Zeitpunkt.

Wenn dann das Gericht eine Räumungsfrist bis zum gewünschten Zeitpunkt gewährt, dann liegt ein Fall des § 93b Abs. 3 ZPO vor.

Wenn der Umzug nicht gerade in den 8. oder 9. Monat der Schwangerschaft fallen würde, dann würde ich übrigens empfehlen, noch während der Schwangerschaft umzuziehen. Ein Umzug mit einem Baby im Schlepptau ist auch nicht gerade einfach und man sollte auch bedenken, dass die gesamten Babysachen ebenfalls mit umziehen müssen. Sollte das vom Vermieter gewünschte Auszugsdatum in ein früheres Stadium der Schwangerschaft fallen, ist die Anerkennung als Härtefall auch fraglich.

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#9
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Alternativ kann man sich auch fragen, wie sicher ist denn der Eigenbedarf?

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#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Alternativ kann man sich auch fragen, wie sicher ist denn der Eigenbedarf?


Sobald man diese Frage offiziell stellt, gibt es kein sofortiges Anerkenntnis mehr. Sollte der Mieter den Eigenbedarf des Vermieters in Frage stellen und das Gericht dann dem Vermieter Recht geben, verliert der Mieter den Prozess und zahlt die Prozesskosten.

Für die Festlegung der eigenen Strategie darf man sich die Frage natürlich stellen.

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#11
 Von 
Fabimaus123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
An welcher stelle befindet sich das ganze denn? Wurde schon Klage eingereicht? Gab es bereits ein Urteil?

Hallo Akkarin,


nein, es gab noch keine Klage, aber ich gehe fest davon aus, dass diese Folgen wird. Den Eigenbedarf wird er auch begründen tatsächlich begründen können, aber aktuell kann ich einfach nicht umziehen, da mein Mann in der Zeit des Kündigungstermins im Auslandseinsatz ist und ich selber dann im 5. Monat schwanger bin. Ich habe aber im Widerspruchsschreiben angegeben, dass ich/wir bei Wegfall des Härtefalls schnellstmöglich umziehen möchten. Ich werde mich auch schon im Vorfeld entsprechend um Wohnungen bewerben, nur ein Umzug ist halt einfach nicht durchführbar. Ab Juli 2018 sollte ein Umzug aber kein Problem mehr für mich/uns sein. Dann habe ich wieder meinen Mann an der Seite. Ich fände es halt einfach nur ungerecht, dass wir die ganzen Kosten für den Prozess übernehmen sollten, da ein Umzug aktuell schlichtweg nicht möglich ist, auch wenn sein Eigenbedarf durchaus gerechtfertigt ist. Ich finde in einem solchen Fall sollte die Rechtsprechung dem Kläger alle Kosten auferlegen, da es in meinen Augen reine Schikane ist. Unser Auszug ist ja schließlich absehbar. Ich suche daher den saubersten Weg für das vermutlich anstehende Verfahren.

LG Fabi

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#12
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von hh):
Bedingungen an das Gericht stellt man nicht und ein Anerkenntnis sollte auch keinen Vorbehalt enthalten.


Wieso sollte man keine Bedingungen stellen können? Das gleiche gilt für die Bedingung, welche an ein Anerkenntnis geknüpft werden , auch da gibt es mWn keine Regel, welche sowas verbietet.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von Fabimaus123):
h selber dann im 5. Monat schwanger bin

Na der 5 Monat ist wohl ein sehr großes Risiko vor Gericht:
Zitat:
Das Landgericht Stuttgart hatte in einer Mietstreitigkeit, in der die Ehefrau des wegen Eigenbedarfs gekündigten Mieters kurz vor der Entbindung stand, das Vorliegen eines Härtefalls bejaht. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein Umzug der hochschwangeren Frau, die ebenfalls noch zusätzlich ein Kleinkind hatte, hier nicht zumutbar sei. Der Mieter hatte in benanntem Fall konkret nachweisen können, dass er sich intensiv um Ersatzwohnraum bemüht hatte und nicht damit rechnen konnte, innerhalb von kurzer Zeit eine neue Wohnung zu finden. ( LG Stuttgart, Urteil vom 06.12.1990, Az: 16 S 378/90 )

http://www.mietrecht.org/eigenbedarf/eigenbedarf-ist-eine-schwangerschaft-ein-haertefall/
oder hier:
http://www.mietrecht.org/eigenbedarf/eigenbedarfskuendigung-haertefall/
Zitat (von Fabimaus123):
Ich suche daher den saubersten Weg für das vermutlich anstehende Verfahren.

Man sollte wohl eher mit dem Vermieter reden, vor Gericht stehen die Chancen im 5. Schwangerschaftsmonat eher sehr schlecht.
Zitat (von hh):
Wenn der Umzug nicht gerade in den 8. oder 9. Monat der Schwangerschaft fallen würde, dann würde ich übrigens empfehlen, noch während der Schwangerschaft umzuziehen.

Dem kann man sich nur anschließen.

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von Fabimaus123):
nein, es gab noch keine Klage, aber ich gehe fest davon aus, dass diese Folgen wird.


Ich finde dieses Hin und Her recht ineffektiv. Beim Lesen des Eingangspost ging ich davon aus, dass das Verfahren nicht nur anhängig, sondern bereits abgeschlossen sei, und so zwischendurch plätschern dann Infos hinterher.

Sie werden mE keinen Aufschub bei Gericht ereichen, lediglich das Verfahren selber wird sich bis zum Ende der Schwangerschaft wohl hinziehen, dann ist das Kindlein da, ebenso wie das zu erwartende Urteil.

Was haben Sie dann erreicht ... außer eine Frist, die man auch ohne Gericht evtl.vereinbaren kann .. KOSTEN und davon jede Menge, denn so ein Gerichtsverfahren ist nicht kostenfrei. Jaaaa können Sie denken, ist mir wurscht, ich bekomme ja eh PKH ... das mag sein, aber auch hier sind Grenzen, zB wenn das Gericht bei Ihrem Verlangen keine Erfolgsaussicht sieht, dann wirds eng.

Im übrigen wüsste ich nicht, warum man während der Schwangerschaft nicht umziehen kann, Sie sind ja nicht krank, sie bekommen lediglich ein Kind.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Fabimaus123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

ich bin mir ja sicher, dass er mich/uns wegen meiner Schwangerschaft (+Kleinkind und Mann in der Zeit im Auslandseinsatz) vorerst nicht aus der Wohnung heraus bekommt, aber die Klage würde ich dann doch trotzdem verlieren und hätte in der Folge die Kosten dann an der Backe oder sehe ich das verkehrt?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Den Eigenbedarf wird er auch begründen tatsächlich begründen können, aber aktuell kann ich einfach nicht umziehen, da mein Mann in der Zeit des Kündigungstermins im Auslandseinsatz ist und ich selber dann im 5. Monat schwanger bin. Ich habe aber im Widerspruchsschreiben angegeben, dass ich/wir bei Wegfall des Härtefalls schnellstmöglich umziehen möchten. Ich werde mich auch schon im Vorfeld entsprechend um Wohnungen bewerben, nur ein Umzug ist halt einfach nicht durchführbar. Ab Juli 2018 sollte ein Umzug aber kein Problem mehr für mich/uns sein.


Wenn das Gericht dieser Argumentation folgt und eine Räumungsfrist bis 30.06.2018 gewährt, dann würde ich eine Kostenentscheidung nach § 93b Abs. 3 ZPO erwarten, d.h. der Vermieter müsste dann die Prozesskosten tragen.

Ich traue mir aber keine Prognose zu, wie die Entscheidung ausfallen wird. Aufgrund des normalen Zeitablaufes eines Kündigungsschutzprozesses gehe ich aber nicht davon aus, dass Ihr nicht vor Juni ausziehen müsst. Für den Vermieter stellt sich das also auch so dar, dass er ein Kostenrisiko hat wenn er klagt und Euch auch mit Klage nicht früher raus bekommt.

Zitat:
Den Eigenbedarf wird er auch begründen tatsächlich begründen können


Wie ist das jetzt gemeint? Was genau steht denn im Kündigungsschreiben? Zu wann hat der Vermieter gekündigt? Wie lange wohnt Ihr schon dort?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Das kann man ziemlich einfach gestalten. Der behandelnde Frauenarzt muss lediglich bestätigen, dass der umzugsbedingte Stress eine Gefahr für das ungeborene Kind darstellt. Damit muss der Amtsrichter in seiner Entscheidung abwaegen : Eigentum (Art14) gegen Leben (Art2).

Er wird Raeumungsfrist bis ca. 8 Wochen nach Entbindung gewähren muessen. Fuer die kostenentscheidung kommt es dann nur darauf an, dass man nachweist, dass die Klage sinnlos war.
Also Schritt1 ab zum Fa.
Schritt 2 dem VM nachweislich das Attest zustellen mit der Erklärung, das man 8-12 Wochen nach Entbindung freiwillig raeumen wird und man an einer friedlichen Loesung interessiert seit.

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If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#18
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Aber davor erst einmal prüfen, ob die Kündigung überhaupt wirksam ist. Mich hat nämlich stutzig gemacht, dass Du die genauen Gründe gar nicht kennst.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hier wird der Mann als Mietmieter völlig ausgeblendet? Wenn ein Härtefall ins Spiel kommt, zählen aber alle Mieter.
Der Hinweis auf den Auslandseinsatz - vermutlich beruflich - überzeugt so ohne weiteres nicht.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von Fabimaus123):
ich bin mir ja sicher, dass er mich/uns wegen meiner Schwangerschaft (+Kleinkind und Mann in der Zeit im Auslandseinsatz) vorerst nicht aus der Wohnung heraus bekommt,


Ich wäre mir da nicht so sicher, aber bitte ... bevor ich einen Prozess - den ich auch noch verlieren werden - mit aller Macht in Bewegung setze ... warum in aller Welt sprechen Sie nicht mal in Ruhe mit dem VM. Weisen Sie ihm nach (das müssten Sie auch vor Gericht), dass Sie suchen und das mit aller Kraft, statt Euronen in einen von Anfang an verlorenen Prozess zu investieren, beauftragen Sie doch einen Makler mit der Suche nach was Passendem.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von Fabimaus123):
Wer ist in solch einem Fall der Gewinner oder bzw. Verlierer des Prozesses?

Kommt ganz darauf an, was das Ziel war / ist, wie die Klage formuliert ist.

In dem Falle hätte man sich gegen die Räumungsklage gewehrt und verloren - denn räumen muss man ja doch.



Zitat (von AltesHaus):
warum in aller Welt sprechen Sie nicht mal in Ruhe mit dem VM.

Eben.
Den Vermieter auch vermitteln, das man zum Datum X ausziehen wird und ein Prozess wegen Härtefall für ihn ein hohes Prozessrisiko bedeutet.
Eventuell ist er ja damit zufireden und will dann gar nicht mehr klagen?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von Fabimaus123):
ich bin mir ja sicher, dass er mich/uns wegen meiner Schwangerschaft (+Kleinkind und Mann in der Zeit im Auslandseinsatz) vorerst nicht aus der Wohnung heraus bekommt

Nur sollte man auch mal die Urteile im Netz lesen, der Mann im Ausland wird kaum eine Rolle spielen, die Schwangerschaft im 5 Monat bis zum Zeitpunkt wurde in den bekannten Urteilen noch nie als Härtefall angesehen.
Es ist zwar durchaus möglich das sich durch die Klage und der Räumungsfrist zwar das Zeitfenster geschaffen wird bis zum Umzug.
Zudem noch zum Auslandseinsatz, also kann man von der BW als Arbeitgeber ausgehen, hier besteht jederzeit aus solchen Gründen die Möglichkeit den Einsatz zu Unterbrechen, sogar leichter als bei einem privaten Arbeitgeber.
Zitat (von Fabimaus123):
aber die Klage würde ich dann doch trotzdem verlieren und hätte in der Folge die Kosten dann an der Backe oder sehe ich das verkehrt?

Das ist durchaus im Rahmen des Möglichen, denn der Ausgang kann weder hier im Laienforum noch ein RA voraus sehen. Die Kosten des Verfahren stehen auf jedem in keinem Verhältnis zu den Kosten vom Umzug wenn noch Freunde und Bekannte oder sogar ein Umzugsunternehmer den Umzug durchführt.
Zitat (von Harry van Sell):
Den Vermieter auch vermitteln, das man zum Datum X ausziehen wird und ein Prozess wegen Härtefall für ihn ein hohes Prozessrisiko bedeutet.
Eventuell ist er ja damit zufireden und will dann gar nicht mehr klagen?

Dem kann man sich nur anschließen.
Reden hilft mehr, zumal keiner hier den Text des Widerspruches kennt, unter Umständen hat man sogar dem Anwalt des Vermieter schon mehr Munition damit geliefert als notwendig.
Es wäre leicht denkbar das der Vermieter eben den Eigenbedarf aufschieben kann, und bei einer Einigung eben zum einem festen Zeitpunkt einlenkt, oder eben wenn der Eigenbedarf bekannt ist und eben dringlich man sich auf einen jetzigen Umzug vorbereitet.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38485 Beiträge, 14013x hilfreich)

In so Fällen ist immer die Einigung, sofern sie zustande kommt, der richtige Weg. Bockigkeit hilft da nicht weiter. Ich war in einem vergleichbaren Fall zufällig bei Gericht Zeugin eines Vergleichs, der m.E. durchaus nachahmenswert ist. Ich geb mal den Inhalt wieder: es bestand Einigkeit, dass ein Anspruch auf Eigenbedarf besteht. Wegen der besonderen persönlichen Verhältnisse wurde eine Räumungsfrist bis zum ..... gegeben. Für jeden Monat, den der Mieter eher auszieht, zahlt der Vermieter den Betrag xy. Das hätte man auch ohne Anwalt und Gerichtskosten hinbekommen können, oder?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Für jeden Monat, den der Mieter eher auszieht, zahlt der Vermieter den Betrag xy. Das hätte man auch ohne Anwalt und Gerichtskosten hinbekommen können, oder?

Bei einer solchen Regelung (Zahlung einer Entschädigung) wird der Eigenbedarfsgrund aber sicherlich umstritten gewesen sein.

Wenn der Eigenbedarfsgrund aber nicht angreifbar ist kann es nur darum gehen, ob der Vermieter einer vor Klagerhebung begründeten Bitte eine Räumungsfrist zu gewähren entspricht. Die Gründe dafür dürften vorliegen.
Also muss die Räumungspflicht akzeptiert werden sowie Gründe benannt werden, welche für einen Auszug zu einem späteren Termin, somit die Gewährung eines Aufschubs ( Räumungsfrist) sprechen.

§ 93 b ZPO Abs. 3 will verhindern, dass Vermieter Räumungsprozesse in Gang setzen, obwohl die Bereitschaft zum Auszug besteht, aber Umstände auf Mieterseite einen Auszug zum Kündigungstermin verhindern,

Signatur:

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#25
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Sehe ich wie Spezi. Hab ich oben aber auch schon mal geschrieben. Bitte um Terminverschiebung um ca. 8-12 Wochen nach Entbindung beim Vermieter einreichen und ein Attest vom Frauenarzt beilegen, dass es sich um eine Risikoschwangerschaft handelt.
Wenn der VM dann klagt, geht er baden.

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#26
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
ein Attest vom Frauenarzt beilegen, dass es sich um eine Risikoschwangerschaft handelt.


Hier muss es sich aber auch wirklich um eine Risikoschwangerschaft handeln und nicht um eine normale Schwangerschaft. Und bei einer Risikoschwangerschaft besteht natürlich die Möglichkeit einer Fehlgeburt und damit ein Wegfall des Härtefalls.

An einer Risikoschwangerschaft habe ich persönlich meine Zweifel: Der Mann ist im Auslandseinsatz, während die im 5. Monat schwangere Mutter mit einem Kleinkind allein in Deutschland sitzt?

Wenn es sich nicht um einen Härtefall handelt, kommt auf die Mieter eventuell Schadensersatz zu, wenn die Wohnung bei berechtigten Eigenbedarf und einer gültigen Kündigung nicht auszieht.

Was hindert die Mieter denn daran, schon vorzeitig in eine neue Wohnung zu ziehen? Eventuell ist der Vermieter ja willig diesen vorzeitigen Umzug mit der Summe x zu unterstützen.

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Eine Risikoschwangerschaft liegt z.b. vor wenn die Mutter ueber 35 ist oder schonmal eine Fehlgeburt hatte. Die Messlatte liegt hier sehr tief.
In dieser Gesellschaft geniessen die werdene Mutter und das ungeborene Kind einen besonderen Schutz.
Frauenärzte dürfen deshalb z.B. Im Arbeitsrecht ein Beschäftigungsverbot gegen den Arbeitgeber aussprechen, wenn sie der Meinung sind, dass fuer Mutter und Kind eine Gefahr für Leib und Leben besteht.
Eine konkrete Gefahr ist dafür nicht erforderlich, es reicht aus, wenn der Arzt die Gefahr nicht ausschließen kann. Deshalb reicht z.b. Stress als Begründung bereits aus.
Jetzt ist so, dass Fehlgeburten und Missbildungen natürlich vorkommen und sich nicht immer klaeren laesst, was genau die Ursache war.
Da aber niemand daran schuld sein will und es sich um ein endliches Problem handelt, vertagt man das Problem einfach.

Bei der Mietrechtlichen Abwägung läuft das immer daraufhinaus, dass auf der einen Seite der Waagschale steht, dass der VM ca 6 Monate länger auf sein Eigentum warten gehen muss, während auf der anderen Seite niemand garantiert kann, dass Umzug und Raeumung nicht das Leben und die Gesundheit des Kindes gefährden.
Und deshalb kann da immer nur raus kommen, das es fuer den Eigentümer zumutbar ist, 6 Monate zu warten.

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#28
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Eine Risikoschwangerschaft liegt z.b. vor wenn die Mutter ueber 35 ist oder schonmal eine Fehlgeburt hatte. Die Messlatte liegt hier sehr tief.

Nun das muss im Zweifel der vom Gericht beauftrage MDK beurteilen.
Alles andere ist einfach nur Spekulation.
Zitat (von Ver):
Der Mann ist im Auslandseinsatz, während die im 5. Monat schwangere Mutter mit einem Kleinkind allein in Deutschland sitzt?

Man will eben die bis zu 110€ am Tag für den Auslandsverwendungszuschlag wohl nicht verzichten.
Zitat (von Ver):
Was hindert die Mieter denn daran, schon vorzeitig in eine neue Wohnung zu ziehen?

Mal so überlegt, man versucht hier den nach Möglichkeit lieber das zusätzliche Gehalt für den Auslandseinsatz mit zu nehmen und riskiert eben die Kosten vor Gericht, die Kosten können eben geringer sein als wohl der Verzicht auf den Einsatz.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Zitat (von Akkarin):
Eine Risikoschwangerschaft liegt z.b. vor wenn die Mutter ueber 35 ist oder schonmal eine Fehlgeburt hatte. Die Messlatte liegt hier sehr tief.

Nun das muss im Zweifel der vom Gericht beauftrage MDK beurteilen.
Alles andere ist einfach nur Spekulation.

Das ist ein Irrtum. Das wird durch den FA im Mutterpass eingetragen. Und bei dem anderen Attest kann der Amtsarzt zu keinem anderen Ergebniss kommen, weil der behandelnde Arzt lediglich bescheinigt, dass er nicht ausschließen kan , dass es gefährlich werden kann.
Der MDK muesste also garantieren, dass nichts schief gehen kann.

Signatur:

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#30
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat (von "0815Frager"):
Mal so überlegt, man versucht hier den nach Möglichkeit lieber das zusätzliche Gehalt für den Auslandseinsatz mit zu nehmen und riskiert eben die Kosten vor Gericht, die Kosten können eben geringer sein als wohl der Verzicht auf den Einsatz.


Was soll denn jetzt diese Neiddebatte?

Es ist nicht davon auszugehen, dass der Ehemann der Fragestellerin den Auslandseinsatz einfach abbrechen kann ohne seinen Job zu riskieren. Daher geht ein solches Argument völlig am Thema vorbei.
Und wenn Du so neidisch bist, dann melde Dich doch selbst für so einen Auslandseinsatz.

Natürlich ist die berufsbedingte längere Abwesenheit des Ehemannes ein weiteres Kriterium dafür, dass ein Härtefall vorliegt.

Und eines sollte dem Vermieter auch bewusst sein:
Selbst wenn er klagt und das Gericht ihm vollumfänglich Recht gibt, wird das nicht dazu führen, dass die Mieter vor Sommer 2018 ausziehen müssen.

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