Hi,
Fahrstuhl ist seit 2 Wochen defekt. Andere Mieter haben Vermieter belegbar informiert, ich persönlich jedoch nicht. Vermieter lehnt meine Minderung ab, da ich nicht informiert habe.
Kann ich trotzdem mindern? Mietsache ist gemindert und Vermieter war informiert.
Viele Grüße und Danke
Jan
Mietminderung trotz fehlender Mängelanzeige von mir
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
ZitatVermieter lehnt meine Minderung ab, da ich nicht informiert habe. :
Da das Minderungsrecht eintritt ab dem Zeitpunkt des Mangles, ist der Zeitpunkt der Information unerheblich.
Der Zeitpunkt der Information ist schon wichtig, denn erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Vermieter vom Mangel Kenntnis hat darf die Miete gemindert werden.
Hier stellt sich aber de Frage, ob die Information durch einen anderen Mieter für eine Mietminderung ausreicht. Nach meiner Auffassung: ja.
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Zitatdenn erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Vermieter vom Mangel Kenntnis hat darf die Miete gemindert werden. :
Da es im BGB aber ganz anders steht, würde mich mal die Grundlage dieser Interpretation interessieren.
ZitatDa es im BGB aber ganz anders steht, :
Diese Aussage kann ich im Hinblick auf den § 536c Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht nachvollziehen.
Danke! Ich bringe gerade in Erfahrung ob und wann welche Mieter informiert haben.
Für den Fall, dass dabei mindestens eine Woche zusammenkommt (4 Stock, von der Garage/Auto 6ter Stock), werde ich dann versuchen 10% zu mindern.
Wären das dann 10% der Warmmiete des gesamten Monat, oder wie ich vermute, 10% der Warmmiete für zB 9 Tage?
VG und Danke
JAN
Nach meiner Auffassung nein.ZitatNach meiner Auffassung: ja. :
Es spielt gerade hier eine erhebliche Rolle ob Mieter aus dem 10.Stock den Mangel melden und ein Mieter aus dem Erdgeschoss daraufhin die Miete mindern möchte. Meines Erachtens reicht es hier nicht sich an die Mängelanzeige anderer Mietparteien anhängen zu wollen wenn gar keine Einschränkung der Nutzung besteht. Mir sind z.B. persönlich 2 Menschen bekannt, die aus Angst überhaupt keine Fahrstühle benutzen. Für diese Menschen würde hier gar kein Mangel bestehen der zu einer Mietminderung führen würde. Meines Erachtens muss schon jeder selbst einen Mangel anzeigen. Erst ab diesem Zeitpunkt kann auch Miete gemindert werden. Das Minderungsrecht entfällt sogar wenn ein Mangel nicht angezeigt wird.
Zur Höhe sag ich nix, denken Sie aber daran die Minderung durch 30 T zu dividieren und dann mit der Anzahl der T zu multiplizieren, an denen der Lift außer Betrieb war
Zitat:Meines Erachtens reicht es hier nicht sich an die Mängelanzeige anderer Mietparteien anhängen zu wollen wenn gar keine Einschränkung der Nutzung besteht.
Darauf kommt es nicht an. Der Mieter kann z.B. auch dann die Miete mindern, wenn er die Wohnung gar nicht nutzt, weil er sich z.B. im Urlaub befindet.
Hallo "moskito2803",
grds. muss die Anzeige des Mangels unverzüglich erfolgen (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB
). Sie müssen also Ihrer Pflicht ohne schuldhaftes Zögern nachkommen. Je ernster die Gefahr, desto dringender hat Ihre Anzeige zu erfolgen. Mit Blick auf die Dringlcihkeit ist hier eine sorgfältige Prüfung anzustellen, da Sie andernfalls für eine eventuelle Fehleinschätzung gem. § 276 BGB
haftbar gemacht werden könnten. Ob Ihre Anzeige nunmehr noch fristgerecht erfolgt ist, kann hier in Unkenntnis über den genauen Zeitpunkt Ihrer Anzeige nicht beurteilt werden.
Das kann aber auch insoweit dahinstehen, als dass eine Anzeigepflicht Ihrerseits dann nicht besteht, wenn Ihrem Vermieter der Mangel bekannt ist oder nach den Umständen bekannt sein muss (vgl. BGH NZM 2002, 217
). Der Vermieter kann sich also nicht darauf berufen und die Minderung ablehnen, weil Sie den Mangel nicht höchstpersönlich angezeigt haben. Die Minderungsbefugnis beginnt auch direkt mit dem Auftreten der Mängel, denn die Minderung tritt kraft Gesetzes ein.
Die Minderungsbefugnis besteht im übrigen auch dann, wenn Sie den Fahrstuhl bei Gebrauchstauglichkeit gar nicht oder nicht in der vorgesehenen Weise gebraucht hätte (BGH WuM 1987, 53
; OLG Hamm NJW-RR 1995, 525
).
Der Ausfall eines Fahrstuhls stellt daher grundsätzlich einen Mangel dar. In diesen Fällen richtet sich die Höhe der Minderung nach der Geschosslage, denn sie bestimmt im Wesentlichen, in welchem Maße die Gebrauchstauglichkeit und der Wohnkomfort durch den Betriebsausfall beeinträchtigt werden.
ZitatDiese Aussage kann ich im Hinblick auf den :§ 536c Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht nachvollziehen.
Naja, da steht doch "Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte,". Aber das trifft ja gar nicht zu, denn es gibt ja bereits die Meldungen der anderen Mieter.
ZitatNaja, da steht doch "Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte,". Aber das trifft ja gar nicht zu, denn es gibt ja bereits die Meldungen der anderen Mieter. :
Das entspricht exakt meiner Antwort#2, von der Du behauptet hast, dass im BGB etwas völlig anderes steht.
Die Aussage, dass erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Vermieter vom Mangel Kenntnis hat die Miete gemindert werden darf ist halt falsch. Die Miete darf grundsätzlich ab dem Zeitpunkt gemindert werden, ab dem der Mangel besteht.
Da hilft auch § 536c Abs. 2 Nr. 1 BGB
nicht.
Zitat:Die Miete darf grundsätzlich ab dem Zeitpunkt gemindert werden, ab dem der Mangel besteht.
Diese Aussage ist falsch und das ergibt sich doch ziemlich klar aus dem § 536c BGB . Für die Mietminderung ist es erforderlich, dass der Vermieter Kenntnis vom Mangel hat. Es reicht allerdings, wenn der Vermieter die Kenntnis von Dritten erlangt hat.
Diese Auffassung wird auch überall in der Literatur vertreten, z.B.:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/mietminderung-voraussetzungen-und-grenzen_057841.html 5. Absatz
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