Mietminderung trotz fehlender Mängelanzeige von mir

11. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12329.11.2022 00:29:27
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 35x hilfreich)
Mietminderung trotz fehlender Mängelanzeige von mir

Hi,

Fahrstuhl ist seit 2 Wochen defekt. Andere Mieter haben Vermieter belegbar informiert, ich persönlich jedoch nicht. Vermieter lehnt meine Minderung ab, da ich nicht informiert habe.

Kann ich trotzdem mindern? Mietsache ist gemindert und Vermieter war informiert.

Viele Grüße und Danke

Jan

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von moskito2803):
Vermieter lehnt meine Minderung ab, da ich nicht informiert habe.

Da das Minderungsrecht eintritt ab dem Zeitpunkt des Mangles, ist der Zeitpunkt der Information unerheblich.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Der Zeitpunkt der Information ist schon wichtig, denn erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Vermieter vom Mangel Kenntnis hat darf die Miete gemindert werden.

Hier stellt sich aber de Frage, ob die Information durch einen anderen Mieter für eine Mietminderung ausreicht. Nach meiner Auffassung: ja.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von hh):
denn erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Vermieter vom Mangel Kenntnis hat darf die Miete gemindert werden.

Da es im BGB aber ganz anders steht, würde mich mal die Grundlage dieser Interpretation interessieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da es im BGB aber ganz anders steht,


Diese Aussage kann ich im Hinblick auf den § 536c Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht nachvollziehen.

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#5
 Von 
guest-12329.11.2022 00:29:27
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 35x hilfreich)

Danke! Ich bringe gerade in Erfahrung ob und wann welche Mieter informiert haben.

Für den Fall, dass dabei mindestens eine Woche zusammenkommt (4 Stock, von der Garage/Auto 6ter Stock), werde ich dann versuchen 10% zu mindern.

Wären das dann 10% der Warmmiete des gesamten Monat, oder wie ich vermute, 10% der Warmmiete für zB 9 Tage?

VG und Danke
JAN

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#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von hh):
Nach meiner Auffassung: ja.
Nach meiner Auffassung nein.
Es spielt gerade hier eine erhebliche Rolle ob Mieter aus dem 10.Stock den Mangel melden und ein Mieter aus dem Erdgeschoss daraufhin die Miete mindern möchte. Meines Erachtens reicht es hier nicht sich an die Mängelanzeige anderer Mietparteien anhängen zu wollen wenn gar keine Einschränkung der Nutzung besteht. Mir sind z.B. persönlich 2 Menschen bekannt, die aus Angst überhaupt keine Fahrstühle benutzen. Für diese Menschen würde hier gar kein Mangel bestehen der zu einer Mietminderung führen würde. Meines Erachtens muss schon jeder selbst einen Mangel anzeigen. Erst ab diesem Zeitpunkt kann auch Miete gemindert werden. Das Minderungsrecht entfällt sogar wenn ein Mangel nicht angezeigt wird.

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#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zur Höhe sag ich nix, denken Sie aber daran die Minderung durch 30 T zu dividieren und dann mit der Anzahl der T zu multiplizieren, an denen der Lift außer Betrieb war

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Meines Erachtens reicht es hier nicht sich an die Mängelanzeige anderer Mietparteien anhängen zu wollen wenn gar keine Einschränkung der Nutzung besteht.


Darauf kommt es nicht an. Der Mieter kann z.B. auch dann die Miete mindern, wenn er die Wohnung gar nicht nutzt, weil er sich z.B. im Urlaub befindet.

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#9
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Hallo "moskito2803",

grds. muss die Anzeige des Mangels unverzüglich erfolgen (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB ). Sie müssen also Ihrer Pflicht ohne schuldhaftes Zögern nachkommen. Je ernster die Gefahr, desto dringender hat Ihre Anzeige zu erfolgen. Mit Blick auf die Dringlcihkeit ist hier eine sorgfältige Prüfung anzustellen, da Sie andernfalls für eine eventuelle Fehleinschätzung gem. § 276 BGB haftbar gemacht werden könnten. Ob Ihre Anzeige nunmehr noch fristgerecht erfolgt ist, kann hier in Unkenntnis über den genauen Zeitpunkt Ihrer Anzeige nicht beurteilt werden.

Das kann aber auch insoweit dahinstehen, als dass eine Anzeigepflicht Ihrerseits dann nicht besteht, wenn Ihrem Vermieter der Mangel bekannt ist oder nach den Umständen bekannt sein muss (vgl. BGH NZM 2002, 217 ). Der Vermieter kann sich also nicht darauf berufen und die Minderung ablehnen, weil Sie den Mangel nicht höchstpersönlich angezeigt haben. Die Minderungsbefugnis beginnt auch direkt mit dem Auftreten der Mängel, denn die Minderung tritt kraft Gesetzes ein.

Die Minderungsbefugnis besteht im übrigen auch dann, wenn Sie den Fahrstuhl bei Gebrauchstauglichkeit gar nicht oder nicht in der vorgesehenen Weise gebraucht hätte (BGH WuM 1987, 53 ; OLG Hamm NJW-RR 1995, 525 ).

Der Ausfall eines Fahrstuhls stellt daher grundsätzlich einen Mangel dar. In diesen Fällen richtet sich die Höhe der Minderung nach der Geschosslage, denn sie bestimmt im Wesentlichen, in welchem Maße die Gebrauchstauglichkeit und der Wohnkomfort durch den Betriebsausfall beeinträchtigt werden.

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von hh):
Diese Aussage kann ich im Hinblick auf den § 536c Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht nachvollziehen.

Naja, da steht doch "Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte,". Aber das trifft ja gar nicht zu, denn es gibt ja bereits die Meldungen der anderen Mieter.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Naja, da steht doch "Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte,". Aber das trifft ja gar nicht zu, denn es gibt ja bereits die Meldungen der anderen Mieter.


Das entspricht exakt meiner Antwort#2, von der Du behauptet hast, dass im BGB etwas völlig anderes steht.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Die Aussage, dass erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Vermieter vom Mangel Kenntnis hat die Miete gemindert werden darf ist halt falsch. Die Miete darf grundsätzlich ab dem Zeitpunkt gemindert werden, ab dem der Mangel besteht.

Da hilft auch § 536c Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Die Miete darf grundsätzlich ab dem Zeitpunkt gemindert werden, ab dem der Mangel besteht.


Diese Aussage ist falsch und das ergibt sich doch ziemlich klar aus dem § 536c BGB . Für die Mietminderung ist es erforderlich, dass der Vermieter Kenntnis vom Mangel hat. Es reicht allerdings, wenn der Vermieter die Kenntnis von Dritten erlangt hat.

Diese Auffassung wird auch überall in der Literatur vertreten, z.B.:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/mietminderung-voraussetzungen-und-grenzen_057841.html 5. Absatz

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