Mieterhöhung durch 3 Vergleichswohnungen

12. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
TomH1989
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 2x hilfreich)
Mieterhöhung durch 3 Vergleichswohnungen

Meine Mutter hat von Ihrer Hausverwaltung im Auftrag des Besitzers eine Mieterhöhung bekommen. Für 51,50m² zahlt sie momentan 236,98€; das sind ca. 4,60€/m² (Einzug 2009).

Die Miete soll jetzt auf 5,29€/m² angehoben werden. Das wären neu 272,53€ bzw. ca. 15% mehr im Monat.
Als Grund wurden 3 Vergleichswohnungen im selben Haus angegeben. Bei diesen handelt es sich allerdings auch um die am neuesten vermieteten Wohnungen.

Wie hier aufgeführt steht es auch im Schreiben:
Wohnung Adresse A: 46,24m²
Mieter x 5,41€/m²

Wohnung Adresse B: 53,49m²
Mieter y 6,52€/m²

Wohnung Adresse C: 44,06m²
Mieter z 5,33€/m²

Es ist ein sehr altes Gebäude mit teils einzigartiger Architektur in einer Fachwerkstadt ohne Mietspiegel. So ist die Wohnung meiner Mutter eine Eckwohnung. In ihrem Wohnzimmer hat sie 2 Außenwände und auch der Fußboden ist eine Art Außenwand weil darunter ein Durchgang sich befindet. Darüber hinaus war das Gebäude anfangs von der AWO (betreutes Wohnen) geführt wurden. Also die Wohnungen sind behindertengerecht mit Fahrstuhl im Haus. Die Awo zog sich vor Jahren zurück und auch "normale" Parteien durften einziehen. Dennoch leben noch viele Alte und teils eingeschränke Personen im Haus. Man erzählt sich noch im Haus, das die Wohnungen gefördert wurden und keine Mieterhöhungen deswegen in den vorherigen Jahren durchgesetzt werden durften, diese sei jetzt allerdings vorbei.
Meine Mutter ist auch nicht die Einzige die den Brief bekommen hat. Auch ist meine Mutter auf den Rollstuhl und auf diese Wohnung sehr angewiesen. Also einfach umziehen ist schwierig momentan.

Was würdet ihr meinen? Ist der Vergleich (siehe oben) so überhaupt formal schon ausreichend? Wenn es sich lohnen würde zu kämpfen, dann würde ich als nächstes mal in Erfahrung bringen wer alles den Brief erhalten hat und seit wann die neuen Mieter dort wohnen und ob dies überhaupt alles richtig ist (Stichwort Miethöhe).
Viele unterschreiben leider einfach, auch weil die Verwaltung ausrichten lassen hat, das die Zustimmunng eingeklagt wird, was dann nur noch teurer wird.

Danke für alle Antworten.

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Am besten Sie scannen das Schreiben mal ein, Namen und Adressen unkenntlich machen. So kann man überhaupt nicht beurteilen, ob das Scheiben formal richtig ist.

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#2
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6444 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
. So ist die Wohnung meiner Mutter eine Eckwohnung. In ihrem Wohnzimmer hat sie 2 Außenwände und auch der Fußboden ist eine Art Außenwand weil darunter ein Durchgang sich befindet.


und genau dazu fehlt der Vergleich (die Beschreibung )mit dem Zustand der benannten Vergleichswohnungen !!

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Vermieter die Miete von 3 Vergleichswohnungen benennt um die Ortsüblichkeit zu begründen. Genau dieses kann der Mieter aber auch tun, in dem er ebenfalls Vergleichswohnungen mit niedrigeren Mieten benennt.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von TomH1989):
Bei diesen handelt es sich allerdings auch um die am neuesten vermieteten Wohnungen.
Der Gesetzgeber hat das mehr oder minder so gewollt. In § 558 (2) BGB steht zur Vergleichsmiete
Zitat:
Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.
Für die Vergleichsmiete werden also nur preislich nicht gebundene Wohnungen verwendet, die in den letzten 4 Jahren vermietet wurden oder bei denen in den letzten 4 Jahren eine Mieterhöhung stattgefunden hat.

Aufgrund der doch recht komplexen Fragestellung glaube ich nicht, dass hier im Forum jemand wirklich weiterhelfen kann. Es ist zu empfehlen, einen örtlichen Mieterverein aufzusuchen. Klar, das kostet Geld. Aber die kennen die Mieten in der Umgebung und können besser einschätzen, ob die neue Miete passt. Formelle Fehler könnten die auch feststellen.

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#4
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4247 Beiträge, 2421x hilfreich)

Zitat:
Was würdet ihr meinen? Ist der Vergleich (siehe oben) so überhaupt formal schon ausreichend?


Die Vergleichswohnungen müssen identifizierbar sein.
Das sind sie offenbar.

Sie müssen in etwa der Wohnung entsprechen, deren Miete erhöht werden soll - schlechter ausgestattet geht auch.
Das scheint auch gegeben.

Die Bedingungen der Vermietung müssen vergleichbar sein.
Wenn die anderen Wohnungen unbefristet vermietet sind und die deiner Mutter auch, scheint das gegeben zu sein. Man müsste mal in die Nebenkostenvereinbarungen schauen, aber tendenziell sind die Bedingungen bei alten verträgen eher günstiger - da kann man dann keine Keule draus machen.

Die Mieterhöhung pro Quadratmeter darf die Miete maximal bis zu Höhe der niedrigsten Quadratmetermiete der Vergleichswohnungen heben.
Auch o.k.

Die letzte Mieterhöhung muss mehr als 1 Jahr zurückliegen und darf über 3 Jahre nicht mehr als 20% oder stellenweise 15% betragen.
Auch o.k.

Wo sollte ein Angriffspunkt sein, der die Erhöhung für unzulässig erklärt? Allenfalls könnten noch formale Fehler das Begehren gegenstandslos machen, aber ich kann aus der bisherigen Beschreibung keine erkennen.
Wenn es darüber hinaus keinen Mietspiegel für die Gemeinde gibt, wird diese Mieterhöhung meiner Ansicht nach einklagbar sein. Die Mieterin sollte lieber zustimmen.

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

@quiddje: Zum einen fehlt zumindest mir die Angabe des Stockwerks. In vielen Häusern mit Lift werden die Wohnungen teurer je höher man kommt. Auch spielt die Ausstattung der Wohnung eine Rolle. Topmodernes Bad mit Marmorverkleidung kostet mehr als ein altes Fliesenbad. Balkongröße kann eine Rolle spielen, usw.

Letztlich ist das auch der Grund, warum eine Mieterhöhung auf Basis von 3 Vergleichsmieten immer problematisch ist. Im Zweifel würde ein Richter einen Gutachter beauftragen, der nicht nur die Wohnungen in diesem Haus und bei diesem Vermieter sondern auch andere Wohnungen vergleicht.

Ich würde nicht empfehlen, es ohne vorherige Beratung auf einen Prozess ankommen zu lassen. Der Gutachter arbeitet auch nicht kostenlos und wenn am Ende die Mieterhöhung durchgewunken wird, landen diese Kosten beim Mieter. Aber eine Beratung durch einen Experten, der die Situation vor Ort einschätzen kann, macht meiner Meinung nach schon Sinn.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
TomH1989
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 2x hilfreich)
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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Es ist nicht erkennbar, welche Ausstattung die Vergleichswohnungen haben. Aufgrund dieser fehlenden Angaben ist die Mieterhöhung nach meiner Auffassung unwirksam.

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#8
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4247 Beiträge, 2421x hilfreich)

@cauchy Dann kannst du auch mit "Eckwohnung gegen Mittelwohnung" etc. argumentieren. Und bei dieser Sichtweise wäre wohl jeder Mietspiegel sinnlos, da nun mal jede Wohnung einmalig ist. Hinzu kommt, dass es verschiedene individuelle Präferenzen gibt Und wollen wir die Nachbarschaft mit der netten alten Dame, die einrm die Post annimmt und im Urlaub die Blumrn gießt, nicht auch gegenüber den Asis von nebrnan, die bis in dir Puppen fernsehrn und nicht grüßen, zur Höherstufung nutzen?

ich denke, die Kriterien die an professionell und gesetzlich Mietspiegel in Großstädten gestellt werden, sollten ausreichen. Da gibt es höchstens eine Abwertung ab einer gewissen Höhe ohne Fahrstuhl.

@hh: das muss auch nicht erkennbar sein. Aus der Angabe des Vermieters als Vergleichswohnung ergibt sich, dass er diese für vergleichbar erklärt.
Mit dieser Argumentation "Die Wohnung ist keine Vergleichswohnung weil der Vermieter sie nicht als vergleichbar nachweist" kann ein Widerspruch nur schiefgehen.

@TE hat es einen bestimmten Grund, dass du zwar den Namen deiner Mutter unkenntlich machst, Meusel und Erdmann aber nicht? Das könnte Ärger geben ...

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Mit dieser Argumentation "Die Wohnung ist keine Vergleichswohnung weil der Vermieter sie nicht als vergleichbar nachweist" kann ein Widerspruch nur schiefgehen.


Selbstverständlich ist es Aufgabe des Vermieters nachzuweisen, dass die Wohnungen vergleichbar sind. Die reine Behauptung, dass das so sei reicht nicht.

Im Mieterhöhungsverlangen muss er laut BGH stichwortartig Größe, Art, Lage, Beschaffenheit und Ausstattung angeben.

-- Editiert von hh am 13.03.2018 08:34

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
ann kannst du auch mit "Eckwohnung gegen Mittelwohnung" etc. argumentieren. Und bei dieser Sichtweise wäre wohl jeder Mietspiegel sinnlos, da nun mal jede Wohnung einmalig ist.
Sorry, das ist Blödsinn. Schau dir z.B. den Mietspiegel von Berlin an. Da gibt es diverse Merkmale, nach denen eine Wohnung innerhalb der Preisspanne eingeordnet wird. Auch ein Mietspiegel umfasst also mehr Kriterien als Adresse und Größe einer Wohnung. Und da mir und vermutlich auch dir die Merkmale der Vergleichswohnungen im Vergleich zur Wohnung des Teilnehmers nicht bekannt sind, ist eine Beurteilung der Mieterhöhung wenig sinnvoll.

Es geht um etwa 36 euro im Monat, macht 432 im Jahr. Da kann sich eine Beratung vor Ort durchaus lohnen. Wobei ich keine Ahnung habe, wie das Ergebnis aussehen würde. Vielleicht ist alles in Ordnung, vielleicht nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
TomH1989
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich sehe schon wie ihr euch uneinig seid, ich wollte auch nur mal groß die Richtung abklären. Der Mieterverein kostet für ein Jahr knapp 100€.

Denkt ihr es würde Sinn machen, mal bei den Vergleichswohnungen zu klingeln und zu schauen ob sie vergleichbar sind? Auch wäre mal interessant nachzufragen ob die angegebene Vergleichsmiete auch stimmt.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von TomH1989):
Denkt ihr es würde Sinn machen, mal bei den Vergleichswohnungen zu klingeln und zu schauen ob sie vergleichbar sind? Auch wäre mal interessant nachzufragen ob die angegebene Vergleichsmiete auch stimmt.
Kann man versuchen. Nur müssen die Mieter euch natürlich nicht reinlassen und auch keine Auskunft über ihre Miete geben. Das ist nunmal das Problem bei einer Mieterhöhung auf Basis von 3 Vergleichswohnungen.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Hallo "TomH1989",

ich kann Ihre Zweifel an der Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens nachvollziehen. Die Benennung von mindestens drei Vergleichswohnungen ist für den Vermieter in aller Regel erst einmal das einfachste und beste Begründungsmittel. Drei Wohnungen zu finden, für die eine höhere Miete gezahlt wird, ist selbst unter der Einschränkung, dass die Wohnungen vergleichbar sein müssen, nicht allzu schwierig, wobei die Wohnungen sogar aus dem eigenen Bestand stammen dürfen.

Zum Inhalt der Begründung
Die per Gesetz vom Vermieter verlangte Bezugnahme auf mindestens 3 Vergleichswohnungen ist insoweit erfüllt.

Bezüglich des weiteren Inhalts der Begründung muss der Vermieter die Vergleichswohnungen so genau bezeichnen, dass Sie die Wohnungen ohne weitere Nachforschungen aufsuchen können. Dazu gehören Ort, Straße und Hausnummer. Ob das zur Identifizierung der Wohnungen ausreicht, kann hier natürlich nicht beurteilt werden. Unter Umständen wäre die Angabe des Geschosses notwendig, wobei aber bereits der Name Bewohner der Vergleichswohnungen angegeben wurde. Die vom Vermieter benannten Vergleichswohnungen müssen auch grundsätzlich dem örtlichen Wohnungsmarkt angehören. Ob dies bei Ihnen der Fall ist, wäre ebenfalls weiter zu prüfen. Dabei ist unter dem örtlichen Wohnungsmarkt das Gebiet der politischen Gemeinde gemeint.

Zudem ist die Angabe der Wohnungsgröße und der gezahlte Quadratmeterpreis oder jedenfalls die Angabe der konkreten Miethöhe erforderlich, da andernfalls die Vergleichbarkeit nicht ansatzweise beurteilt werden kann.

Aber es gilt auch: Je mehr sich die Wohnungen unterscheiden, desto bestimmter sind die Anforderungen an die Begründung der Vergleichbarkeit im Mieterhöhungsverlangen. Ob also ggf. weitere Angaben erforderlich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Zur Vergleichbarkeit der Wohnungen
Faktisch am schwierigsten ist die Feststellung der Vergleichbarkeit der Wohnungen. Völlig gleiche Wohnungen gibt es in der Regel so gut wie nicht. Das Gesetz verlangt aber auch nur, dass die Wohnungen "vergleichbar" sein müssen. Dabei ist ein großzügiger Maßstab anzulegen (BGH NZM 2014, 747; BVerfG NJW 1980, 1617, NJW-RR 1993, 1485). Denn die Angabe von Vergleichswohnungen im Mieterhöhungsverlangen dient nicht dem Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete, sondern soll Ihnen lediglich Hinweise auf die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens geben und Sie in die Lage versetzen, dieses zumindest ansatzweise nachzuvollziehen (BGH NZM 2014).

Was die Vergleichbarkeit angeht, so ist hierbei auf die fünf Merkmale, die "hh" auch schon genannt hat, abzustellen. Die Vergleichbarkeit muss hierbei aber nicht hinsichtlich aller fünf Wohnwertmerkmale gegeben sein. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtschau.

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