Hallo zusammen!
Wir haben vor kurzem eine Wohnung gekauft.
Dort wohnen seit 1996 gleiche Mieter die das lebenslange Mietrecht haben.
Die momentan zu zahlende Kaltmiete ist um etwa 25% niedriger als ortsübliche Vergleichsmiete. (als Referenz diente Mietspiegel Stadt Essen 2018)
Als wir die Miete um 12% fristgerecht erhöhen wollten bekamen wir von den Mietern Absage mit folgender Argumentation:
1. Die Wohnung wurde ohne Heizung vermietet. Die Heizung haben die Mieter selber beschafft.
2. Beim Einzug im Jahr 1996 war die Badewanne unrenoviert und ohne Fliesen als Bodenbelag. Daraufhin haben die Mieter Bad selber verfließt
Laut Mietspiegel Tabelle 4 trifft hier Abzug von 20 Punkten für „keine vom Vermieter gestellt Heizung" und Abzug von 5 Punkten (3+2) für Bad. Somit ergibt sich nach deren Kalkulation exakt die Miete die sie jetzt zahlen.
Jetzt zu meinen Fragen:
1. Die Heizung besteht aus nur 1 Nachtspeicheröfen. Die Wohnung hat 3 Zimmer, ich finde das ist zu wenig. Die Mieter haben damit aber wohl kein Problem. Haben wir die Möglichkeit die Heizung nachzurüsten? Wird dafür zwingend eine Zustimmung des Mieters notwendig? Wir würden gern modernere Infrarotheizung installieren. Ich glaube die Mieter werden sich 100% dagegen entscheiden da das den Abzug von 20 Punkten dann gefährden wird.
2. Muss der Mieter irgendwie dem Vermieter gegenüber nachweisen, dass er die Renovierung damals tatsächlich durchgeführt hat? Meine Idee war das Wohnungsübergabeprotokoll vom Mieter zu fördern um die Wohnungsaustattung zu sehen. Hat der Mieter das Bad renoviert kann er für immer den Abzug von o.g. 5 Punkten vornehnem?
3. Der Mieter sagt nichts zu dem Zustand der Bodenbeläge, gibt es hier ein Spielraum?
(Tabelle 4, „überwiegend (mind. 50 %, Küche und Bad nicht mitgerechnet) Laminat- oder Fliesen-/Kachelboden")
Vielen Dank fürs Lesen und konstruktive Kritik im voraus!
Mieterhöhung abgelehnt
25. März 2018
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Frage vom 25. März 2018 | 22:17
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieterhöhung abgelehnt
Fragen zur Miete?
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#1
Antwort vom 25. März 2018 | 22:53
Von
Status: Schlichter (7377 Beiträge, 1619x hilfreich)
ZitatDort wohnen seit 1996 gleiche Mieter die das lebenslange Mietrecht haben. :
Wie muss man das verstehen ?
Ist das notariell eingetragen oder "nur" im Mietvertrag verankert ?
Zitat1. Die Wohnung wurde ohne Heizung vermietet. Die Heizung haben die Mieter selber beschafft. :
2. Beim Einzug im Jahr 1996 war die Badewanne unrenoviert und ohne Fliesen als Bodenbelag. Daraufhin haben die Mieter Bad selber verfließt
Was gibt es darüber für Unterlagen und Abmachungen mit dem alten Vermieter ?
Zitat3. Der Mieter sagt nichts zu dem Zustand der Bodenbeläge, gibt es hier ein Spielraum? :
Habt Ihr euch die Wohnung nicht angesehen vor dem Kauf ?
#2
Antwort vom 26. März 2018 | 10:58
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:ZitatDort wohnen seit 1996 gleiche Mieter die das lebenslange Mietrecht haben. :
Wie muss man das verstehen ?
Ist das notariell eingetragen oder "nur" im Mietvertrag verankert ?
Notariell im Kaufvertrag festgehalten. War eine der Bedingungen beim Verkauf. (MIeter die über 65 Jahre alt sind und über 10 Jahre gewohnt haben, haben bei einigen Wohngesellschaften lebenslange Mietrecht, was auch beim Verkauf mitübertragen wird)
Zitat:Zitat1. Die Wohnung wurde ohne Heizung vermietet. Die Heizung haben die Mieter selber beschafft. :
2. Beim Einzug im Jahr 1996 war die Badewanne unrenoviert und ohne Fliesen als Bodenbelag. Daraufhin haben die Mieter Bad selber verfließt
Was gibt es darüber für Unterlagen und Abmachungen mit dem alten Vermieter ?
Nur ein Satz im Mietbescheinigung. Zitat: "Heizung: keine Heizung".
Zur Ausstattung der Wohnung: Badewanne und Dusche; Türsprechanlage; Isolierverglasung; Warmwasserbereiter; Kellerraum; Außenbeleuchtung; Fassadenvollwärmeschutz; Loggia.
Zitat:
Zitat3. Der Mieter sagt nichts zu dem Zustand der Bodenbeläge, gibt es hier ein Spielraum? :
Habt Ihr euch die Wohnung nicht angesehen vor dem Kauf ?
Wir haben uns die Wohnung angesehen, dort lag Parkett oder Laminat (wir waren ca. 5 Minuten da). Aber wie kann ich feststellen ob die Wohunhg so vermietet wurde? Die Mieter sagen dann: wir haben das selber verlegt.
Wenn ich es richtig verstehe, ausschlaggebend ist wie die Wohnung im Jahr 1996 vermietet wurde und nicht wie sie jetzt aussieht.
Die Frage ist wer ist in der Beweispflicht dafür Mieter oder Vermieter?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 26. März 2018 | 11:08
Von
Status: Schlichter (7377 Beiträge, 1619x hilfreich)
ZitatVielen Dank fürs Lesen und konstruktive Kritik im voraus! :
Ok, dann mal die Kritik:
Die Fragen, die Ihr jetzt stellt, hättet Ihr vor (!) dem Kauf klären sollen.
Jetzt ist die Zeit hier im Forum eher nutzlos, Ihr solltet Euch mit allen Unterlagen an einen Fachanwalt wenden, da spielen hier zu viele Faktoren mit.
Hatte der Mieter die Erlaubnis, die Einbauten vorzunehmen ?
Was wurde mit ihm vereinbart als Gegenleistung, oder wurde überhaupt eine Gegenleistung vereinbart ?
Gibt es ein Einzugsprotokoll von 1996 ?
Usw. ....
Vermutlich habt Ihr die Möglichkeit die Heizung umzurüsten, aber ob das dann als Modernisierung umlegbar ist ?
#4
Antwort vom 26. März 2018 | 12:57
Von
Status: Unbeschreiblich (120361 Beiträge, 39881x hilfreich)
ZitatDie Frage ist wer ist in der Beweispflicht dafür Mieter oder Vermieter? :
Der Vermieter möchte die Miete erhöhen, also muss er im Falle des Falles beweisen, das sein Verlangen korrekt ist.
#5
Antwort vom 26. März 2018 | 20:08
Von
Status: Lehrling (1204 Beiträge, 475x hilfreich)
Zitat:ZitatDie Frage ist wer ist in der Beweispflicht dafür Mieter oder Vermieter? :
Der Vermieter möchte die Miete erhöhen, also muss er im Falle des Falles beweisen, das sein Verlangen korrekt ist.
... und wenn der Mieter sich darauf beruft, er habe eine vorhandene Ausstattung selbst geschaffen, wird er dafür auch beweispflichtig sein.
Die allgemeinen Beweisregeln im Zivilprozess gelten auch bei einem Streit über Mieterhöhungen.
#6
Antwort vom 26. März 2018 | 20:42
Von
Status: Lehrling (1204 Beiträge, 475x hilfreich)
Zitat:
Jetzt zu meinen Fragen:
1. Die Heizung besteht aus nur 1 Nachtspeicheröfen. Die Wohnung hat 3 Zimmer, ich finde das ist zu wenig. Die Mieter haben damit aber wohl kein Problem. Haben wir die Möglichkeit die Heizung nachzurüsten? Wird dafür zwingend eine Zustimmung des Mieters notwendig? Wir würden gern modernere Infrarotheizung installieren. Ich glaube die Mieter werden sich 100% dagegen entscheiden da das den Abzug von 20 Punkten dann gefährden wird.
...
Vorab: eine strukturierte Betrachtung erleichtert die Lösung...
1. Für die Frage der Einordung in den Mietspiegel ist es nicht relevant, ob der Mieter irgendetwas eingebaut hat oder nicht. Relevant ist nur die Ausstattung, die vom Vermieter bereit gestellt wird.
Modernisierung ist ein neues Thema, das nicht das geringste mit der verweigerten Zustimmung zur Mieterhöhung zu tun hat.
Grundsätzlich kann ein Mieter eine Modernisierung - von besonderen Härtefällen mal abgesehen - nicht verhindern und eine Zustimmung des Mieters ist nicht erforderlich. Eine Modernisierung muss gewisse Kriterien erfüllen, die in § 555b BGB nachzulesen sind. Dabei geht es immer nur um den Vergleich des Zustands, den der Vermieter bisher bereit gestellt hat mit dem Zustand nach Durchführung einer Maßnahme.
Treibt man es auf die Spitze, könnte eine vom Mieter eingebaute Heizung vom Vermieter gegen eine baugleiche Heizung ausgetauscht werden und die Miete könnte nach § 559 BGB erhöht werden.
#7
Antwort vom 26. März 2018 | 20:52
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:ZitatVielen Dank fürs Lesen und konstruktive Kritik im voraus! :
Ok, dann mal die Kritik:
Die Fragen, die Ihr jetzt stellt, hättet Ihr vor (!) dem Kauf klären sollen.
Jetzt ist die Zeit hier im Forum eher nutzlos, Ihr solltet Euch mit allen Unterlagen an einen Fachanwalt wenden, da spielen hier zu viele Faktoren mit.
Hatte der Mieter die Erlaubnis, die Einbauten vorzunehmen ?
Was wurde mit ihm vereinbart als Gegenleistung, oder wurde überhaupt eine Gegenleistung vereinbart ?
Gibt es ein Einzugsprotokoll von 1996 ?
Usw. ....
Vermutlich habt Ihr die Möglichkeit die Heizung umzurüsten, aber ob das dann als Modernisierung umlegbar ist ?
Ja, die Kritik ist absolut nachvollziehrbar. Aber ich denke nicht jeder Käufer geht direkt zum Fachanwalt, man versucht im Vorfeld zumindest die Grundfragen zu klären.
Zeit hier im Forum ist alles andere als nutzlos, dank Antworten hier habe ich jetzt ein Plan was ich vom Mieter erstmal alles verlangen kann. (Wohnungsübergabeprotokoll usw.)
#8
Antwort vom 26. März 2018 | 20:55
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:ZitatDie Frage ist wer ist in der Beweispflicht dafür Mieter oder Vermieter? :
Der Vermieter möchte die Miete erhöhen, also muss er im Falle des Falles beweisen, das sein Verlangen korrekt ist.
Die Erhöhung selbst ist fristgerecht und beruft sich auf jetzt aktuellen Mietspiegel. Vielmehr geht es hier darum, dass der Mieter von Ihm in 1996 eingebaute Heizung und durchgeführte Badrenovierung als Grund für den Abzug von ca. 25% der Kaltmiete sieht.
#9
Antwort vom 26. März 2018 | 21:18
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:Zitat:
Jetzt zu meinen Fragen:
1. Die Heizung besteht aus nur 1 Nachtspeicheröfen. Die Wohnung hat 3 Zimmer, ich finde das ist zu wenig. Die Mieter haben damit aber wohl kein Problem. Haben wir die Möglichkeit die Heizung nachzurüsten? Wird dafür zwingend eine Zustimmung des Mieters notwendig? Wir würden gern modernere Infrarotheizung installieren. Ich glaube die Mieter werden sich 100% dagegen entscheiden da das den Abzug von 20 Punkten dann gefährden wird.
...
Vorab: eine strukturierte Betrachtung erleichtert die Lösung...
1. Für die Frage der Einordung in den Mietspiegel ist es nicht relevant, ob der Mieter irgendetwas eingebaut hat oder nicht. Relevant ist nur die Ausstattung, die vom Vermieter bereit gestellt wird.
Modernisierung ist ein neues Thema, das nicht das geringste mit der verweigerten Zustimmung zur Mieterhöhung zu tun hat.
Grundsätzlich kann ein Mieter eine Modernisierung - von besonderen Härtefällen mal abgesehen - nicht verhindern und eine Zustimmung des Mieters ist nicht erforderlich. Eine Modernisierung muss gewisse Kriterien erfüllen, die in § 555b BGB nachzulesen sind. Dabei geht es immer nur um den Vergleich des Zustands, den der Vermieter bisher bereit gestellt hat mit dem Zustand nach Durchführung einer Maßnahme.
Treibt man es auf die Spitze, könnte eine vom Mieter eingebaute Heizung vom Vermieter gegen eine baugleiche Heizung ausgetauscht werden und die Miete könnte nach § 559 BGB erhöht werden.
Das ist schon sehr interessant und eine Überlegung wert.
Wir wollen die Mieter mit dieser Mieterhöhung nicht über den Tisch ziehen (auch wenn sie die Mieterhöhung zugestimmt hätten, hätten sie viel weniger bezahlt als vergleichbare Wohnungen jetzt kosten). Wir wären bereit für die Mieterhöhung auch mehr Komfort für die Mieter zu schaffen. Wie die aktuell nur mit einer Nachtspeicheroffen in einer 3 Zimmer Wohnung klar kommen ist mir nicht klar. Als wir die Wohnung angesehen haben, haben aber tatsächlich nur eine Nachtspeicheroffen im Wohnzimmer gesehen. Wahrscheinlich gibt es noch ein Handtuchwärmer im Bad (?).
Ob eine neue Nachtspeicherheizung im Sinne vom § 559 BGB "Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht", "oder die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert", "oder nachhaltige Einsparungen von Energie oder Wasser bewirkt" ist meiner Meinung nach nicht eindeutig mit ja zu beantworten. Einerseits werden die Wohnverhältnisse allein dadurch verbessert, dass die Heizung zumindest noch im Schafzimmer installiert wäre, andererseits können die Mieter auf den steigenden Heizkosten verweisen. Oder wie sehen Sie das?
#10
Antwort vom 26. März 2018 | 22:18
Von
Status: Senior-Partner (6444 Beiträge, 2318x hilfreich)
Im Beitrag #1 wurde die Frage schon gestellt ohne das man eine Antwort lesen kann:
Zitat:Wie muss man das verstehen ?
Ist das notariell eingetragen oder "nur" im Mietvertrag verankert ?
Im Eröffnungsbeitrag steht nämlich folgender Unfug:
Zitat:Mieter die das lebenslange Mietrecht haben.
Das lebenslanges Mietrecht ??? Sowas gibt's im gar nicht im Gesetz. Vielleicht Mietvertragsdauer oder Wohnrecht ?
Steht dazu was im Grundbuch ? Was ?
Was steht dazu genau im Kaufvertrag ?
-- Editiert von Spezi-2 am 26.03.2018 22:24
#11
Antwort vom 27. März 2018 | 09:06
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatIm Beitrag #1 wurde die Frage schon gestellt ohne das man eine Antwort lesen kann: :
Zitat:Wie muss man das verstehen ?
Ist das notariell eingetragen oder "nur" im Mietvertrag verankert ?
Im Eröffnungsbeitrag steht nämlich folgender Unfug:
Zitat:Mieter die das lebenslange Mietrecht haben.
Das lebenslanges Mietrecht ??? Sowas gibt's im gar nicht im Gesetz. Vielleicht Mietvertragsdauer oder Wohnrecht ?
Steht dazu was im Grundbuch ? Was ?
Was steht dazu genau im Kaufvertrag ?
-- Editiert von Spezi-2 am 26.03.2018 22:24
Im Kaufvertrag steht folgendes:
§ 10
Mieterschutz/Vertragsstrafen
Die ordentliche Kündigung wegen Eigenbedarfs und zum Zwecke angemesse-ner wirtschaftlicher Verwertung gem. § 573 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 BGB mit dem in § 8 dieses Vertrages näher bezeichneten Mieter bestehenden Mietverhältnisses durch den Käufer ist für die Dauer von 10 Jahren, gerechnet vom Datum des Abschlusses dieses Kaufvertrages an, ausgeschlossen. Sofern es sich bei dem Kaufobjekt um ein vom Käufer zukünftig selbst bewohntes Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen handelt, ist die erleichterte Kündigung nach § 573 a BGB in der vorgenannten Frist durch den Käufer gegenüber dem jetzigen Mieter ausgeschlossen. Hat der Mieter zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Kaufvertrages das 65. Lebensjahr bereits vollendet, ist eine ordentliche Kündigung aus den vorgenannten Gründen auf Lebenszeit des derzeitigen Mieters des Kaufgegenstandes ausgeschlossen.
Im Grundbuch finde ich nichts bezüglich Mietverhältnisse oder ähnliches..
#12
Antwort vom 27. März 2018 | 13:29
Von
Status: Student (2464 Beiträge, 639x hilfreich)
Hast du das ganze Haus gekauft oder nur eine Wohnung?
#13
Antwort vom 27. März 2018 | 14:50
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatHast du das ganze Haus gekauft oder nur eine Wohnung? :
Nur eine Wohnung
#14
Antwort vom 27. März 2018 | 15:45
Von
Status: Unparteiischer (9326 Beiträge, 2999x hilfreich)
ZitatZeit hier im Forum ist alles andere als nutzlos, dank Antworten hier habe ich jetzt ein Plan was ich vom Mieter erstmal alles verlangen kann. (Wohnungsübergabeprotokoll usw.) :
Im ernst? Dann musst Du etwas missverstanden haben.
Du kannst vom Mieter die Erfüllung seiner Vetragspflichten und siener nebenvertraglichen Pflichten verlangen, mehr nicht.
Um eine Kopie des Wohnungsübergabeprotokolls darfst Du ihn bitten.
Berry
#15
Antwort vom 27. März 2018 | 19:02
Von
Status: Unparteiischer (9914 Beiträge, 4489x hilfreich)
Du hast die Wohnung gerade erst gekauft. Was sagt denn der Verkäufer dazu, entspricht die Behauptung der Mieter der Wahrheit? Steht im Kaufvertrag etwas zum Zustand der Wohnung bei Anmietung durch den Mieter?ZitatVielmehr geht es hier darum, dass der Mieter von Ihm in 1996 eingebaute Heizung und durchgeführte Badrenovierung als Grund für den Abzug von ca. 25% der Kaltmiete sieht. :
Machen wir mal eine Milchmädchen-Rechnung auf. Nach dieser gibt's für die Wohnung 25% weniger Nettomiete als üblich. Damit ist die Wohnung auch 25% weniger wert. Das müsste sich doch im Kaufvertrag wiederspiegeln?
Auch ich würde zu einem Anwalt raten. Nach Möglichkeit sollte man davor aber beim Verkäufer nachfragen, was die zu den Behauptungen der Mieter sagen. Der Anwalt wird dann vielleicht einschätzen können, wie die ortsübliche Miete für diese Wohnung nun aussieht. Vielleicht kann er auch einen Blick in den Kaufvertrag werfen, denn Ansprüche gegenüber dem Verkäufer sind zumindest nicht vollständig ausgeschlossen. Aber achtet auf die Kosten und sprecht diese vorher mit dem Anwalt ab. Sonst zahlt ihr für die Prüfung des Kaufvertrages, die Prüfung der Mieterhöhung, die Beratung zur Modernisierung und und und.
#16
Antwort vom 28. März 2018 | 10:04
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:ZitatZeit hier im Forum ist alles andere als nutzlos, dank Antworten hier habe ich jetzt ein Plan was ich vom Mieter erstmal alles verlangen kann. (Wohnungsübergabeprotokoll usw.) :
Im ernst? Dann musst Du etwas missverstanden haben.
Du kannst vom Mieter die Erfüllung seiner Vetragspflichten und siener nebenvertraglichen Pflichten verlangen, mehr nicht.
Um eine Kopie des Wohnungsübergabeprotokolls darfst Du ihn bitten.
Berry
Ja, sorry, ich würde um die Vorlage der Wohnungsübergabeprotokolls bitten
#17
Antwort vom 28. März 2018 | 10:14
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:Du hast die Wohnung gerade erst gekauft. Was sagt denn der Verkäufer dazu, entspricht die Behauptung der Mieter der Wahrheit? Steht im Kaufvertrag etwas zum Zustand der Wohnung bei Anmietung durch den Mieter?ZitatVielmehr geht es hier darum, dass der Mieter von Ihm in 1996 eingebaute Heizung und durchgeführte Badrenovierung als Grund für den Abzug von ca. 25% der Kaltmiete sieht. :
Machen wir mal eine Milchmädchen-Rechnung auf. Nach dieser gibt's für die Wohnung 25% weniger Nettomiete als üblich. Damit ist die Wohnung auch 25% weniger wert. Das müsste sich doch im Kaufvertrag wiederspiegeln?
Auch ich würde zu einem Anwalt raten. Nach Möglichkeit sollte man davor aber beim Verkäufer nachfragen, was die zu den Behauptungen der Mieter sagen. Der Anwalt wird dann vielleicht einschätzen können, wie die ortsübliche Miete für diese Wohnung nun aussieht. Vielleicht kann er auch einen Blick in den Kaufvertrag werfen, denn Ansprüche gegenüber dem Verkäufer sind zumindest nicht vollständig ausgeschlossen. Aber achtet auf die Kosten und sprecht diese vorher mit dem Anwalt ab. Sonst zahlt ihr für die Prüfung des Kaufvertrages, die Prüfung der Mieterhöhung, die Beratung zur Modernisierung und und und.
Die Wohnung war preislich absolut in Ordnung. Kein Schnäppchen, aber das gibts ja seit längerem nicht mehr.
Beim Kauf ging uns in der ersten Linie um das Objekt selbst. Wer eine Wohnung kauft, wo Mieter lebenslanges Wohnrecht haben, muss es genau so sehen.
Die Ansprüche gegenüber dem Verkäufer sind meiner Meinung nach ausgeschlossen. Das Wohnung ohne Heizung angemietet wurde geht aus der Mietbescheinigung hervor. Weitere 5% wären Renovierung der Badezimmer. Ich bezweifle sehr das es Pflicht des Verkäufers wäre den Käufer darüber zu informieren. Preislich kann die Wohnung auch doppelt so viel kosten wie üblich in der Gegend, wen interessiert das?
Ich denke ich werde mal schauen ob ich der Nachweis der Renovierung und Wohnungsübergabeprotokoll bekomme..
#18
Antwort vom 28. März 2018 | 13:23
Von
Status: Student (2464 Beiträge, 639x hilfreich)
Dir ist schon klar, das wenn das Mietrecht nur im Kaufvertrag steht und nicht im Mietvertrag, dass du die Hütte einfach nur leerräumen und mit Aufschlag weiterverkaufen solltest?
-- Editiert von Akkarin am 28.03.2018 13:23
#19
Antwort vom 29. März 2018 | 08:34
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDir ist schon klar, das wenn das Mietrecht nur im Kaufvertrag steht und nicht im Mietvertrag, dass du die Hütte einfach nur leerräumen und mit Aufschlag weiterverkaufen solltest? :
-- Editiert von Akkarin am 28.03.2018 13:23
Wir haben kein neuer Mietvertrag abgeschlossen, Grundlage ist der alte Mietvertrag aus dem Jahr 1996, wo natürlich nichts zum Mietrecht steht. Bin mir aber ziemlich sicher, dass es Zusatzvereinbarung gibt die alten Vermieter nicht an uns weitergereicht hat.
Zum Grundbucheintrag (habe gerade gefunden): Bei einem lebenslangen Mietrecht wird kein Grundbucheintrag benötigt
Wenn im Kaufvertrag das Mietrecht ausdrücklich steht und Käufer es unterschreibt, danach aber versucht die Mieter loszuwerden wird es ganz sicher vor Gericht in die Hose gehen.
#20
Antwort vom 29. März 2018 | 13:41
Von
Status: Student (2464 Beiträge, 639x hilfreich)
ZitatWenn im Kaufvertrag das Mietrecht ausdrücklich steht und Käufer es unterschreibt, danach aber versucht die Mieter loszuwerden wird es ganz sicher vor Gericht in die Hose gehen. :
Tja und wenn zum Beispiel der kaufende Ehemann die Wohnung an die werte Gattin überträgt, ist diese dann auch an die Beschränkung des Kaufvertrags gebunden, oder darf die Ehefrau wegen Eigenbedarf kündigen?
#21
Antwort vom 29. März 2018 | 14:39
Von
Status: Unbeschreiblich (120361 Beiträge, 39881x hilfreich)
Zitatist diese dann auch an die Beschränkung des Kaufvertrags gebunden, :
Die Gattin ist an die Verträge gebunden die sie eingeht.
Wenn diese Beschränkung in keinem der Verträge enthalten ist, gibt es die nicht.
Eigentlich. Denn mit etwas Pech wird eine solche Vorgehensweise als Umgehnungstatbestand gesehen und das ganze wäre wegen Missbräuchlichkeit nichtig.
#22
Antwort vom 29. März 2018 | 14:43
Von
Status: Student (2464 Beiträge, 639x hilfreich)
Schon klar, aber dann müsste der Kaufvertrag eine generelle Regelung enthalten, was mit dem Mietrecht passieren soll, wenn der Käufer seinerseits weiterveräußert..
Eine "Vererbung" kann es aber eigentlich nicht geben, da dies ein unzulässiger Vertrag zu Lasten dritter (des neuen Eigentümers) wäre.
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