Eigenbedarfskündigung nach Hausverkauf

5. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
Michaela Kramer
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigenbedarfskündigung nach Hausverkauf

Unsere Vermieter haben uns letztes Jahr über einen Makler mitgeteilt, dass sie das von uns gemietete Reihenhaus aus persönlichen Gründen verkaufen müssen. Wir sind sofort mit der Suche nach Ersatzwohnraum angefangen. Mitte Februar diesen Jahres teilte uns der Makler mit, dass erstmal keine weiteren Besichtigungstermine von uns zur Verfügung gestellt werden müssen, da es möglicherweise Interessenten mit ernsthaften Kaufabsichten gäbe. Wenige Wochen später teilte er uns mit, dass das Haus verkauft sei (aber nicht an wen) und die neuen Besitzer uns nach erfolgtem Grundbucheintrag wegen Eigenbedarf kündigen würden. Für Mitte März vereinbarte er mit uns einen Besichtigungstermin für die Bank, bei der die Käufer die Finanzierung für das Haus abschließen wollten. Ende April sollte die Kaufsumme laut Makler unseren Vermietern überwiesen werden. Danach haben wir keine weiteren Informationen mehr erhalten, weder vom Makler noch von unseren Vermietern noch von eventuellen neuen Eigentümern. Ende Mai konnten wir endlich einen Mietvertrag für ein ähnliches Haus unterschreiben, der ab dem 1.9. gilt. Da das Haus bewohnt ist, ist eine Übergabe vor Mietbeginn nicht möglich. Erleichtert kündigten wir am 01.06. per Einschreiben unseren Mietvertrag bei unseren Vermietern zum 30.09., da wir mindestens eine Dauer von zwei Wochen für den Umzug kalkuliert haben für Renovierungsarbeiten, Küchenumbau etc. Am Nachmittag des selben Tages klingelte es an unserer Haustür und eine uns unbekannte Frau überreichte uns mit den Worten „ich bin die neue Besitzerin" eine Eigenbedarfskündigung zum 31.8. Unsere Bitte um einen zweiwöchigen Aufschub lehnte sie mit der Begründung ab, sie haben selbst ihren Mietvertrag bereits vor Wochen zum 31.8. gekündigt und bräuchten das Haus von daher genau an diesem Datum. Für den Fall dass wir nicht rechtzeitig ausziehen würden, wurde uns sofort mit einer Schadensersatzklage und einer Zwangsräumung gedroht. Bis zum heutigen Tag haben wir weder einen Nachweis vorliegen, dass ein Grundbucheintrag der neuen Eigentümer erfolgt ist noch eine Benachrichtigung der alten Vermieter, dass ein Eigentumswechsel statt gefunden hat. Auch die Miete haben wir natürlich pünktlich am 01.06. an die bisherigen Vermieter überwiesen, da wir keine Kenntnis von neuen Eigentümern hatten. Die Eigenbedarfskündigung ist damit begründet, dass die neuen Eigentümer durch das Wachsen ihrer Kinder mehr Wohnraum benötigen, es in unserer Stadt mehr Möglichkeiten für Sportaktivitäten gäbe und sie in einer ländlicheren Gegend wohnen möchten. Über ihre aktuelle Wohnsituation und die Anzahl der Familienmitglieder sagen sie nichts. Das sie in einer halb so großen Stadt wohnen wie die, in der die von uns gemietete Immobilie liegt, sehen wir anhand der Adresse. Das Haus liegt in keinster Weise ländlich, sondern mitten in einem dicht besiedelten Wohngebiet in einer Großstadt mit einer halben Million Einwohnern.
Wir respektieren und akzeptieren den Wunsch der neuen Eigentümer, in der von Ihnen erworbenen Immobilie zu wohnen voll und ganz, sind aber dennoch durch die Vorgehensweise zutiefst erschüttert und auch verzweifelt, weil wir nicht wissen, wie wir die Immobilie am 31.8. leer und in ordentlichem Zustand übergeben sollen, wenn wir selbst erst ab dem 1.9. eine neue Immobilie zur Verfügung haben. Diese befindet sich direkt gegenüber unseres jetzigen Wohnhauses, normalerweise wäre es also nicht nötig, unsere Einrichtung zu verladen und zu transportieren. Sind wir nun wirklich gezwungen, unsere Sachen abtransportieren und einlagern zu lassen und in einem Hotel zu wohnen, bis unser neuer Wohnraum bezugsfertig ist? Genau das haben uns die neuen Besitzer vorgeschlagen. Wir wissen gar nicht, wie wir diese zusätzliche finanzielle Belastung bewerkstelligen sollen, ein Umzug kostet ja auch schon einiges. Und gibt es keine Nachweispflicht über das Eigentum? An einer Tür klingeln und sagen mir gehört dieses Haus kann ja jeder. Unsere alten Vermieter stellen sich quasi tot, sind telefonisch nicht erreichbar und antworten nicht auf unsere Briefe. Hat man als Mieter irgendeine Chance, sich gegen solche Willkür zu wehren?

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32 Antworten
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#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Viel Text, von dem das meiste leider weniger relevant ist. Von mir erstmal eine Frage: Wann seid ihr eingezogen? Wohnt ihr länger als 5 Jahre dort? Dann wäre eine Vermieterkündigung eh erst nach euer eigenen Kündigung wirksam (§ 573c BGB ).

Zitat (von Michaela Kramer ):
Sind wir nun wirklich gezwungen, unsere Sachen abtransportieren und einlagern zu lassen und in einem Hotel zu wohnen, bis unser neuer Wohnraum bezugsfertig ist?
Nein. Wenn die Kündigung wirklich wirksam wäre, dann würde bei euch ein Härtefall vorliegen. Denn ein doppelter Umzug ist ein anerkannter Härtefall. Wegen § 574a BGB könntet ihr deswegen eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den einen Monat verlangen. Aber achtet auf die Fristen in § 574b BGB .

Unabhängig davon würde ich euch empfehlen, mit dem Mietvertrag und der Kündigung das Meldeamt aufzusuchen und Auskunft über das Grundbuch zu verlangen. Auf diese Auskunft habt ihr in dieser Situation Anspruch. Dann werdet ihr ja sehen, wer im Grundbuch eingetragen ist.

Zudem macht es vielleicht Sinn, nachweisbar ein Schreiben an eure bisherigen Vermieter zu verfassen. Bei euch hätte sich eine Fremde als neue Eigentümerin gemeldet. Die bisherigen Vermieter sollen euch doch bitte bestätigen, wer aktuell Vermieter ist und euch entsprechende Beweise liefern. Bis zur Vorlage von Beweisen würdet ihr davon ausgehen, dass sich auf der Vermieterseite nichts geändert hat.

Zur Sicherheit noch einen ähnlichen Brief an diese neuen Personen. Vermieter mag ich nicht schreiben, weil sie es möglicherweise noch gar nicht sind. Im Schreiben an diese kann man auch gleich Widerspruch einlegen zum Zwecke der Verlängerung des Mietverhältnisses um einen Monat wegen doppeltem Umzugs. Wichtig wäre in diesem zweiten Schreiben nur, dass ihr klarstellt, dass ihr mit dem Schreiben nichts anerkennt. Insbesondere nicht die Vermietereigenschaft der neuen Personen. Dafür fordert ihr ja gerade den Nachweis.

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#2
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Ich wuerde die Kuendigung einfach zurückschicken und wegen fehlender Aktivlegitimation zurückweisen.
Man moege doch bitte eine neue Kuendigung mit geeigneten Nachweis einreichen.

Rein vorsorglich und auesserst hilfsweise kann man daraufhin weisen, dass man selbst zum 30.09. gekündigt hat und zu diesem Datum ausziehen wird.

Zustellen lassen durch den Gerichtsvollzieher und in aller Ruhe. Weitermachen.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#3
 Von 
Michaela Kramer
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Falls die angeblich neuen Besitzer wirklich als Eigentümer im Grundbuch stehen, wäre ihre Begründung für Eigenbedarf ausreichend?

-- Editiert von Michaela Kramer am 05.06.2018 19:40

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Michaela Kramer
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Als erstes mal vielen Dank für die schnelle Antwort, die Ratschläge helfen mir schon sehr weiter.
Unser Mietvertrag begann am 15.06.2013, uns fehlt also leider ein halber Monat an den 5 Jahren, vermutlich ist das auch der Grund für die plötzliche Kündigung.
Liegt bei den angeblich neuen Eigentümern nicht der selbe Härtefall vor, wenn sie ihre Wohnung wirklich schon vor uns zum 31.8. gekündigt haben?

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#5
 Von 
Michaela Kramer
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Und ein großes „sorry" für den langen Text. Was relevant ist und was nicht kann ich leider gar nicht einschätzen. Momentan bin ich einfach nur fassungslos über das Geschehene.

-- Editiert von Michaela Kramer am 05.06.2018 19:42

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Liegt bei den angeblich neuen Eigentümern nicht der selbe Härtefall vor, wenn sie ihre Wohnung wirklich schon vor uns zum 31.8. gekündigt haben?


Sollten die neuen Eigentümer wirklich schon ihre bisherige Wohnung zum 31.08.2018 gekündigt haben, dann ist das Pech für sie. Ein solches Vorgehen der neuen Eigentümer würde ich als grob fahrlässig einstufen was dazu führt, dass sie die Folgen eines solchen Vorgehens selbst ausbaden müssen.

Zitat:
wäre ihre Begründung für Eigenbedarf ausreichend?


Wahrscheinlich nicht, aber trotz des vielen Textes lässt sich das anhand Deiner Darstellung nicht klar beurteilen.

Als Grund würde in so einem Fall regelmäßig ausreichen, dass sie bislang zur Miete wohnen und in ihr Eigentum einziehen möchten.

Dem Rat von Akkarin schließe ich mich an, würde das aber per Einwurfeinschreiben machen. Die Zurückweisung einer Kündigung wegen fehlender Aktivlegitimation muss unverzüglich erfolgen, d.h. sie sollte spätestens morgen rausgehen und dabei nicht noch den Umweg über den Gerichtsvollzieher nehmen.

-- Editiert von hh am 05.06.2018 20:34

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Ich würde so wie in #2 vorgehen.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die Zurückweisung einer Kündigung wegen fehlender Aktivlegitimation muss unverzüglich erfolgen, d.h. sie sollte spätestens morgen rausgehen und dabei nicht noch den Umweg über den Gerichtsvollzieher nehmen.

Der Brief an die Gerichtsvollzieherverteilstelle geht doch unverzüglich morgen raus, wo issn da der Unterschied?

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die Zurückweisung einer Kündigung wegen fehlender Aktivlegitimation muss unverzüglich erfolgen,

Ich würde behaupten, das die Wahl einer gerichtsfesten Art der Zustellung von "unverzüglich" erfasst ist.


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#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Der Brief an die Gerichtsvollzieherverteilstelle geht doch unverzüglich morgen raus, wo issn da der Unterschied?


Wenn man ihn persönlich dort vorbei bringt. Nicht jeder wohnt in der Nähe der Gerichtsvollzieherverteilstelle.

Und wozu so ein Aufwand?

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#11
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Sorry HH, das macht doch für die Unverzüglichkeit keinen Unterschied ob ich zur Post gehe und da ein Einschrieben an den Vermieter aufgebe, oder einen einfachen Brief an die GV Verteilstelle.

Einen Unterschied macht das in den Kosten (2,90€ vs. ca. 11€) und im Risiko. Denn für den Preis von 8 € eliminiere ich das Risiko möglicher Folgekosten, weil der Empfänger behauptet, dass er kein Einschreiben bekommen hat.

Außerdem haben die meisten Leute keine Erfahrung im Umgang mit Gerichten. Das was schwarz auf Weiß im orangenen Umschlag kommt, wird oftmals als gegeben hingenommen (Kommt ja vom Gericht!)

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#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Denn für den Preis von 8 € eliminiere ich das Risiko möglicher Folgekosten, weil der Empfänger behauptet, dass er kein Einschreiben bekommen hat.


Da sind wir wieder bei der Grundsatzdiskussion.

Mir persönlich leuchtet es nicht ein, dass ein Brief, der vom gleichen Postzusteller auf nahezu die gleiche Art in den Briefkasten des Empfängers geworfen wird deswegen sicherer ist, weil der Absender der Gerichtsvollzieher ist.

Die Behauptung, es gäbe Urteile bei denen der Zugang eines Einwurfeinschreibens erfolgreich bestritten wurde ist ja durchaus richtig. Derartige Urteile gibt es für Postzustellungsurkunden aber auch. Ausführlich hat sich der BGH in seinem Urteil vom 27.09.2016 (Az.: II ZR 299/15 ) mit dem Thema Einwurf-Einschreiben beschäftigt. Ein einfaches Bestreiten des Zugangs des Einwurf-Einschreibens durch den Empfänger ist danach nicht ausreichend.

Die Rechtsfolgen eines erfolgreichen Bestreitens des Zugangs durch die neue Eigentümerin sind zudem gering, denn der Fragesteller muss auch dann nicht zum 31.08. ausziehen, wenn das Einwurfeinschreiben nicht ankommt.

Ich persönlich würde mir sogar überlegen, ob ich das Zusatzporto für das Einwurfeinschreiben ausgebe und würde den Brief ggf. nur mit einfacher Post verschicken. Denn letztlich dient das Schreiben doch nur dazu, dem neuen Eigentümer eins auszuwischen. Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass dieser darauf irgendwie reagiert und das reicht dann als Beweis für den Zugang. Wenn er nicht reagiert, dann gibt es eben anschließend ein Schreiben mit der Geltendmachung des Widerspruchsrechtes wegen unbilliger Härte das dann gerichtsfest zugestellt wird.

Das eigene Ziel, erst zum 30.09. ausziehen zu müssen wird ja nicht dadurch verfehlt, dass der Zugang der Zurückweisung nicht nachgewiesen werden kann. Da kann man sich ohnehin schon darüber streiten, ob es noch als unverzüglich gilt, wenn diese Zurückweisung erst nach 5 Tagen erfolgt.


-- Editiert von hh am 06.06.2018 13:23

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#13
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Natürlich ist das eine Philosophiefrage. Die möglichen Portokosten betragen nun mal 0,70€ , 2,90€ oder 11€.

Wahrscheinlich würden in der Regel die 70 Cent ausreichen, zumal ich immer tierisch schmunzeln muss, wenn ich bei der Post gefragt werde, ob ich den Brief an die Gerichtsvollzieherverteilstelle als Einschreiben verschicken will und ich dann antworte, nö, einfacher Brief reicht :grins:

Und wenn ich weiß, dass ich im Zweifel zanken muss ( oder durch die Art der Zustellung) den Zank evtl. abwenden will, dann spare ich doch nicht an den Portokosten, sondern ich kaufe mir das gesetzliche Privileg der Zugangsfiktion.
Das Zufall zu bringen ist zwar nicht völlig unmöglich, aber sehr anspruchsvoll und wird regelmäßig nicht funktionieren. Beim Einschreiben muss der Empfänger nur Müller heißen und im Mehrfamilienhaus wohnen, dann ist schon Essig. Und selbst wenn das Einschreiben ankommt, sagt das BGH Urteil nichts darüber aus, was sich in dem Umschlag alles befunden haben könnte.

Muss halt jeder selber wissen, ob ihm das 8 € wert ist oder nicht.

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#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38491 Beiträge, 14014x hilfreich)

@ hh, ich würde auch die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher wählen. Der Vorteil zum Einschreiben ist, dass der GV auch den Inhalt des Briefumschlages bestätigt. Und, abgesehen davon, den psychologischen Effekt nicht vergessen. Es ist wirklich ernst gemeint, das bringt man dadurch rüber.

wirdwerden

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#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Und, abgesehen davon, den psychologischen Effekt nicht vergessen.


Gegenüber einem durchschnittlichen Bürger gibt es auch nach meiner Einschätzung einen deutlichen psychologischen Effekt.

Ich stelle sogar darauf ab, dass es sowieso primär um den psychologischen Effekt geht. Rechtlich ist das Schreiben nicht zwingend erforderlich, da der Fragesteller noch weitere Möglichkeiten hat, seinen Auszug auf den 30.09. zu schieben. Daneben bin ich mir nicht einmal sicher, ob der neue Eigentümer überhaupt eine Aktivlegitimation benötigt, wenn er bereits im Grundbuch eingetragen ist.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Beim Einschreiben muss der Empfänger nur Müller heißen und im Mehrfamilienhaus wohnen, dann ist schon Essig.


Und da fehlt mir das grundlegende Verständnis, warum so etwas beim Einwurfeinschreiben anders bewertet wird als bei der Postzustellungsurkunde. Da beides durch den gleichen Postboten zugestellt wird und in beiden Fällen der Postbote auf sehr ähnlich Art dafür unterschreibt, dass er das Schreiben in den richtigen Briefkasten geworfen hat, kann ich nicht erkennen, warum die Verwechslungsgefahr bei der einen Zustellungsart größer sein soll als bei der anderen.

Aber gut, das Recht ist nicht immer logisch.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38491 Beiträge, 14014x hilfreich)

hh, es geht doch hier nur darum, sicherzustellen, dass der Fragesteller unter keinen Umständen zu Schadensersatz verpflichtet ist. Wenn man sich um alles, wirklich alles streitet, jetzt noch vermeidbare Nebenkriegsschauplätze aufbaut, dann haben wir nicht nur eine juristische Unsicherheit, sondern auch Stress ohne Ende.

Ich würde wie geschrieben auf die Kündigung erwidern, erklären, dass die Rechtsnachfolge ungeklärt ist (bei uns dauert es Monate, bis eine Umschreibung im Grundbuch erfolgt), dass man ja selbst gekündigt habe und die Angelegenheit damit erledigt sei.

Gleichzeitig mal vorsichtshalber Einsicht ins Grundbuch nehmen bzw. dort anfragen, wer derzeit Eigentümer ist. Nur zur eigenen Absicherung.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
es geht doch hier nur darum, sicherzustellen, dass der Fragesteller unter keinen Umständen zu Schadensersatz verpflichtet ist.


Zu Schadenersatz ist der Fragesteller doch sowieso nicht verpflichtet. Da muss nichts sichergestellt werden.

Zitat:
bei uns dauert es Monate, bis eine Umschreibung im Grundbuch erfolgt


Bei uns nur wenige Tage. Die Zeitspanne für so eine Umschreibung beträgt je nach zuständigem Grundbuchamt zwischen einer Woche und einem Jahr, in Einzelfällen wohl auch noch länger.

Sollte der neue Eigentümer bereits im Grundbuch stehen, dann ist er Kraft Gesetz Vermieter (§ 566 BGB ). Nur dann kann er wegen Eigenbedarf kündigen. Dann kündigt er aber in eigenem Namen, so dass eine Aktivlegitimierung nicht erforderlich ist. In so einem Fall ginge die Zurückweisung der Kündigung nach § 174 BGB ins Leere. Der Hinweis, dass man selbst gekündigt hat und am 30.09. auszieht reicht ebenfalls nicht, um die Kündigung anzugreifen.

Zitat:
Ich würde wie geschrieben auf die Kündigung erwidern, erklären, dass die Rechtsnachfolge ungeklärt ist, dass man ja selbst gekündigt habe und die Angelegenheit damit erledigt sei.


Und das wiederum reicht nicht. Da hilft es auch nicht, wenn man ein derartiges Schreiben per Gerichtsvollzieher verschickt.

Das einzige, was wirklich durchgreifend ist und rechtlich gesichert ist, ist das Geltendmachen des Widerspruchsrechtes. Der ansonsten fällige doppelte Umzug ist unbestritten als Härtefall anerkannt. Das Widerspruchsrecht kann der Mieter aber in aller Ruhe geltend machen und das sollte er dann auch rechtssicher versenden.

Das von Akkarin vorgeschlagene Schreiben dient daher in erster Linie als psychologischer Effekt und als Konter für den Auftritt der neuen Eigentümerin. Die rechtliche Relevanz ist da eher nachrangig. Und wenn man ein Schreiben, dessen Inhalt auf wackligen Füßen steht per Gerichtsvollzieher versendet, dann doch wegen der Psychologie und nicht wegen der besonderen Sicherheit der Zustellart. Diese Psychologie sollte aber nicht so weit gehen, dass man sich selbst austrickst und auf die wichtigste Trumpfkarte, nämlich das Widerspruchsrecht verzichtet.

Bei alledem muss man dann auch noch aufpassen, dass sich die Fronten nicht total verhärten, denn im Rahmen des Auszugs gibt noch zahlreiche andere Dinge, über die man sich streiten kann.

Man muss ja auch beachten, wie die neue Eigentümerin agiert:

Zitat:
Unsere Bitte um einen zweiwöchigen Aufschub lehnte sie mit der Begründung ab, sie haben selbst ihren Mietvertrag bereits vor Wochen zum 31.8. gekündigt und bräuchten das Haus von daher genau an diesem Datum.


Das ist völlig unglaubwürdig. Man kündigt bei einer unsicheren Terminlage nicht Wochen im voraus. Außerdem wäre es mehr als ungewöhnlich, wenn das Haus nicht zunächst renoviert werden würde, bevor die neuen Eigentümer einziehen.

Zitat:
Für den Fall dass wir nicht rechtzeitig ausziehen würden, wurde uns sofort mit einer Schadensersatzklage und einer Zwangsräumung gedroht.


Diese Drohung ist rechtlich vollkommen haltlos.

Und dass die Begründung der Kündigung ausreichend für eine Wirksamkeit ist, darf auch noch bezweifelt werden.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Als erstes stellt man sich doch mal die Frage, was muss ein Mieter in einem solchen überhaupt machen, wenn da eine Unbekannte auf der Schwelle steht und unsubstantierte Behauptungen über ihre Vermietereigenschaft aufstellt.


Muss er da auf eigene Mühen und Kosten Nachforschungen anstellen, ob die Unbekannte die Wahrheit gesagt hat?
Oder reicht es der Unbekannten zu schreiben, das man erst mal einen Nachweis der Eigenschaft "Vermieter" fordert und bis dahin alle Schreiben zurückweist?

Ich neige zu letzterem, denn die Gerichte sind doch recht streng, was die Formalitäten bei Eigenbedarfskündigungen angeht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Paragrafenreiter
Status:
Praktikant
(771 Beiträge, 478x hilfreich)

Da stand eine euch unbekannte Person alleine vor der Tür und drückt euch einen Wisch in die Hand?
Seid ihr euch sicher wirklich etwas erhalten zu haben ;)

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Der Vorschlag hat mehrere Aspekte. Im besten Fall gibt der Neue einfach auf und wartet den 30.09. ab.
Im zweitbesten Fall geht der neue auf Grund des Schreibens zum Anwalt, und erfährt dort, dass er um den den Monat warten nicht rum kommt.

Sollte aber der Neue auf die dumme Idee kommen, am direkt 01.09. Räumungsklage zu erheben,
wäre der Nachweis wichtig, dass man dem neuen die eigene Ausziehbereitschaft zum 30.09. angezeigt hat.
Ohne diesen Nachweis könnte man dem Mieter durchaus die Kosten des Verfahrens auferlegen lassen, da die Klage unnötig gewesen wäre, wenn der Mieter bloß mal was gesagt hätte.

Das einzige was mir nicht klar ist, ob Erwerber, der kündigt und keinen Nachweis über die Eintragung erbringt, erneut kündigen muss, oder ob die Kündigung geheilt werden kann.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Michaela Kramer
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Wir haben uns beim Grundbuchamt erkundigt und es ist leider Gottes wirklich so, dass am 30.05.2018 neue Besitzer eingetragen wurden.
Haben uns dann gestern beim Rechtsanwalt beraten lassen und mussten erfahren, dass die Kündigung der neuen Besitzer somit rechtswirksam ist und unsere leider einen Tag zu spät, da unser Einschreiben erst am 2.6. zugestellt wurde (die neue Eigentümerin hatte ihre am 1.6. abgegeben und übrigens eine weitere Person dabei, die das dann sicherlich bezeugt).
Wir könnten nun Widerspruch einlegen und auf besondere Härte plädieren, allerdings lägen die Kosten dafür bei weit über 1000€, da sie sich nach der Jahresmiete bemessen.
Ein weiterer Versuch sich mit den neuen Besitzern wenigstens auf einen kurzen Aufschub bis zum 4.9. zu einigen ist kläglich an deren Sturheit gescheitert. Wir freuen uns schon sehr auf die zukünftige Nachbarschaft mit diesen Leuten.
Die Bewohner des Hauses, das wir ab dem 1.9. gemietet haben, sind zum Glück sehr nett und versuchen nun, uns bereits am 30.8. das Haus zu übergeben. Dann haben wir also wenigstens 1-2 Tage um 200 qm Wohnraum zu renovieren und im alten Haus ebenfalls die gleiche qm-Anzahl zu renovieren und zu räumen. Da ergibt sich dann auch gleich die nächste Frage, die neuen Besitzer möchten morgens übergeben am 31.8., da sie ja selbst an dem Tag einziehen wollen, für uns ist aber natürlich jede Minute Zeit kostbar. Kann ich einfach einen Termin am Abend anbieten?
Ich danke euch erstmal sehr für eure Hilfe!

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
und unsere leider einen Tag zu spät, da unser Einschreiben erst am 2.6. zugestellt wurde


Was soll das denn heißen? Es ist doch völlig egal, ob Euer Einschreiben vor oder nach der Kündigung des neuen Eigentümers zugestellt wurde.

Zitat:
Wir könnten nun Widerspruch einlegen und auf besondere Härte plädieren, allerdings lägen die Kosten dafür bei weit über 1000€, da sie sich nach der Jahresmiete bemessen.


Den Widerspruch kann man auch ohne Anwalt einlegen. Das ist doch nicht weiter schwierig.

Zitat:
Ein weiterer Versuch sich mit den neuen Besitzern wenigstens auf einen kurzen Aufschub bis zum 4.9. zu einigen ist kläglich an deren Sturheit gescheitert.


Was wollen die neuen Eigentümer denn machen, wenn Ihr nicht auszieht? Die können rein gar nichts machen.
Persönlich würde ich da jetzt auch auf stur schalten und das Haus erst am 30.09. übergeben.

Zitat:
Da ergibt sich dann auch gleich die nächste Frage, die neuen Besitzer möchten morgens übergeben am 31.8., da sie ja selbst an dem Tag einziehen wollen, für uns ist aber natürlich jede Minute Zeit kostbar. Kann ich einfach einen Termin am Abend anbieten?


Der Übergabe erfolgt am 30.09!! Punkt, aus, Ende!! Keine Diskussion!!!

Das Recht ist vollständig auf Eurer Seite.

Zitat:
und im alten Haus ebenfalls die gleiche qm-Anzahl zu renovieren


Das ist doch jetzt nicht wirklich Euer Ernst.

Aber selbst, wenn man den Kündigungstermin 31.08. akzeptieren würde, dann hieße das, dass das Haus nach § 546 Abs. 1 BGB nach Ablauf der Mietzeit übergeben werden muss, d.h. am 01.09. morgens.

Lasst Euch doch nicht durch die Sturheit der neuen Eigentümer so beeindrucken. Das ist nur heiße Luft!

-- Editiert von hh am 07.06.2018 11:30

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von hh):
Aber selbst, wenn man den Kündigungstermin 31.08. akzeptieren würde, dann hieße das, dass das Haus nach § 546 Abs. 1 BGB nach Ablauf der Mietzeit übergeben werden muss, d.h. am 01.09. morgens.
Kurze Ergänzung: Der 1.9. ist ein Samstag. Die Rechtslage ist an der Stelle etwas umstritten. Die Mehrheit geht jedoch meines Wissens nach davon aus, dass dann § 193 BGB greift und eine Rückgabe erst am 3.9. morgens erfolgen muss.

Ansonsten stimme ich hh zu. Der Anwalt hat euch die Kosten eines Widerspruchs genannt, wenn er ihn verfasst. Das ist aber absolut nicht notwendig. Ihr könnt den Widerspruch auch selbst verfassen. Und das würde ich übrigen auch tun, sonst ist die Frist irgendwann vorbei. So ganz viel könnt falsch machen, könnt ihr beim Widerspruch nicht.

Und die Geschichte mit dem Renovieren der jetzigen Mietsache würde ich auch nochmal schleunigst überdenken. Viele Schönheitsreparaturenklauseln sind unwirksam, z.B. wenn die Mietsache nicht frisch renoviert an euch übergeben wurde. Einige Gerichte (z.B. in Berlin) scheinen inzwischen davon auszugehen, dass der Mieter faktisch gar nicht mehr zu Schönheitsreparaturen verpflichtet werden kann. Nach 5 Jahren Mietzeit ist sowieso fraglich, was überhaupt renoviert werden muss.

Aber gut, jeder ist seines Glückes Schmied. Ihr müsst euch selber entscheiden. Ich persönlich würde zumindest einen Widerspruch empfehlen, um 1-2 Wochen Aufschub zu erhalten. Zudem würde ich persönlich an der alten Mietsache rein gar nichts renovieren und dies auch den Vermietern mitteilen. Ihr habt genügend Stress mit dem neuen Haus. Wenn der Vermieter dann wirklich Schadensersatz einklagen will, der über die hinterlegte Kaution hinausgeht, dann wird es für ihn risikoreich und stressig. Unwahrscheinlich, dass er dies wirklich tun wird.

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Wenn der Vermieter dann wirklich Schadensersatz einklagen will, der über die hinterlegte Kaution hinausgeht, dann wird es für ihn risikoreich und stressig.


Ersetzte "risikoreich und stressig" durch "aussichtslos". Auch die Kaution darf er dafür nicht einbehalten.

Nachdem der Widerspruch dem neuen Vermieter zunächst einmal kräftig auf die Palme bringen wird, kann man dann hoffentlich besser mit ihm verhandeln, wenn er da wieder runter geklettert ist. Einen Auszug vor dem 30.09. würde ich mir übrigens "abkaufen" lassen, z.B. durch
- Verzicht auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen
- Übergabe des Hauses im aktuellen Zustand mit Verzicht auf das Geltendmachen von Ansprüchen aus ggf. vorhandenen Mängeln
- Rückzahlung der Kaution bei Übergabe.

Darüber wird dann ein Mietaufhebungsvertrag geschlossen.

Das Widerspruchsschreiben sollte dann per Gerichtsvollzieher zugestellt werden, auch um den schon besprochenen psychologischen Eindruck beim neuen Eigentümer zu hinterlassen.

Sollte der neue Eigentümer nach Eurem Widerspruchsschreiben auf irgendwelche dummen Gedanken kommen, dann ist sofort ein Anwalt oder die Polizei einzuschalten.

Sollte der neue Eigentümer seine bisherige Wohnung tatsächlich zum 31.08. gekündigt haben, so war das ein grob fahrlässiges Verhalten von ihm. Die Folgen dieses Verhaltens muss er selbst ausbaden.

Außerdem:
Keine Mietzahlungen mehr an den bisherigen Eigentümer.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Michaela Kramer
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Anwalt hat uns gesagt, im Falle eines Widerspruchs könnten die Vermieter bereits jetzt eine Räumungsklage einreichen, und im schlimmsten Fall müssten wir dann diese Kosten tragen. Wir möchten das alles auch nicht eskalieren lassen und vor allem nicht immer mehr und mehr Kosten tragen.
Vielen Dank für den Hinweis mit der Renovierung, habe das nachgeschaut und festgestellt das sie das wirklich nicht fordern dürfen.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Michaela Kramer
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Eine besondere Härte begründet mit doppeltem Umzug besteht bei uns laut Anwalt nicht, da der neue Mietvertrag mit Beginn ab 1.9. streng genommen nahtlos an den alten mit Ende zum 31.8. anknüpft.

-- Editiert von Michaela Kramer am 07.06.2018 12:15

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Der Anwalt hat uns gesagt, im Falle eines Widerspruchs könnten die Vermieter bereits jetzt eine Räumungsklage einreichen, und im schlimmsten Fall müssten wir dann diese Kosten tragen.


Ja, der Vermieter kann dann direkt Räumungsklage einreichen. Wenn er damit aber zu einem Anwalt geht, dann wird der ihm dringend vom Einreichen einer Räumungsklage abraten. Außerdem habt Ihr einen anerkannten Härtefall, so dass dann der Vermieter die Kosten tragen müsste.

Zitat:
und im schlimmsten Fall müssten wir dann diese Kosten tragen.


Was aber so wahrscheinlich ist, wie der 6er im Lotto

Zitat:
Wir möchten das alles auch nicht eskalieren lassen


Die Sache ist doch ohne Euer Zutun schon längst eskaliert

Zitat:
und vor allem nicht immer mehr und mehr Kosten tragen.


Nochmal: Das Recht ist vollständig auf Eurer Seite. Das Kostenrisiko trägt ausschließlich der neue Eigentümer

Im Moment sieht es doch so aus, dass der neue Eigentümer ohne jegliche Rechtsgrundlage Forderungen stellt und Ihr diesen Forderungen vollständig nachgeben wollt. Der Vermieter ist hier doch in einer besch..... Situation, nicht ihr. Und in diese Situation hat er sich durch eigene Dummheit hineinmanövriert.

Meine Antwort#25 ist auch nicht so gemeint, dass Ihr das bis zum Ende so durchziehen sollt. Vielmehr dient das zunächst einmal zum Aufbau einer Gegenposition, von der aus man über Verhandlungen zu einem tragbaren Kompromiss kommt. Ihr sollt dem neuen Eigentümer zunächst einmal aufzeigen, was ihm denn blüht, wenn er nicht verhandlungsbereit ist.

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#29
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Eine besondere Härte begründet mit doppeltem Umzug besteht bei uns laut Anwalt nicht, da der neue Mietvertrag mit Beginn ab 1.9. streng genommen nahtlos an den alten mit Ende zum 31.8. anknüpft.


Wenn man in ein neues Haus einziehen möchte, für das der Mietvertrag erst am 01.09. beginnt und in dem man vor dem Einzug erst noch renovieren muss, dann besteht selbstverständlich eine besondere Härte, wenn man aus dem alten Haus am 31.08. ausziehen muss.

Diskutieren kann man sicherlich darüber, ob man den Auszug mit so einer Begründung tatsächlich auf den 30.09. schieben kann, aber einen Auszug am 31.08. halten ich unter diesen Randbedingungen für unzumutbar. Ganz ehrlich kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen, wie Ihr das machen wollt.

Und wenn Ihr am Ende um des lieben Friedens willens doch versucht, das Unmögliche möglich zu machen, dann doch bitte nicht für lau.

Und mit dem Hinweis von cauchy in Antwort#24 können die neuen Eigentümer ihren eigenen Auszug aus der bisherigen Wohnung wohl auch auf den 03.09. verschieben.

Wenn man dann vernünftig miteinander redet, dann gibt es noch viele Kompromissmöglichkeiten, z.B. dass Ihr einen Teil Hausrates zunächst noch für einige Tage in einem Raum im alten Haus belassen könnt um Platz im neuen Haus zum renovieren zu haben.

Dass das grob fahrlässige Vorgehen des neuen Eigentümers nun alleine zu Euren Lasten gehen soll, ist doch nicht wirklich nachvollziehbar.

Ich verstehe auch nicht, warum der neue Eigentümer sich in so eine Situation gebracht hat. Vielleicht wollte er damit eine Mietzahlung einsparen. Diese Überlegung ist jedoch Unsinn, da der eigenen Mietzahlung ja die Mieteinnahmen durch Euch gegenüber stehen.

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#30
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Punkt 1: Die neuen Eigentümer wissen nicht, dass ihr das wisst. einfach dummstellen , Kündigung zurückweisen und auf den Nachweis bestehen.

Punkt 2: Ihr braucht einfach nur selbst der Kündigung widersprechen und dies mit dem doppelten Umzug begründen.

Punkt 3: wichtig ist, dass ihr nachweisen könnt, dass ihr das den neuen mitgeilt habt und ihr im letzten Monat eine Nutzungsentschädigung bezahlt.

Eine Räumungsklage könnt ihr dann völlig gelassen auf euch zukommen lassen.
Ohne gerichtlichen Titel darf der neue Eigentümer weder euch räumen lassen, noch dies sekbst tun, noch darf er das Grundstück ohne eure Erlaubnis betreten.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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