Hallo Leute,
und zwar habe ich einem Mieter Ende März des Eigenbedarfes wegen gekündigt.
Vorgeschichte: Ich ließ eine Kündigung durch einen Freund in den Briefkasten des Mieters stecken (Ich war dabei).
Ein paar Stunden später hat ein befreundeter Kollege darüber geschaut und gesagt es fehle eine Unterschrift (von 2 Vermietern müssten Unterschriften drauf sein).
Daraufhin habe ich die Kündigung direkt nochmal ausgedruckt und dieses mal mit 2 Unterschriften versehen lassen, und dieses mal per Einschreiben abgeschickt! (Am selbigen Tag).
Gestern lief die Frist aus und wir bekamen ein Anwaltsschreiben in dem steht, dass die Eigenbedarfskündigung ungültig sei, da eine Unterschrift fehle.
Nun meine Frage, wie gehe ich da nun am besten vor? Ich habe den einen Einschreibungsbeleg (mit den 2 Unterschriften), der Mieter ist aber anscheinend mit der Kündigung mit nur einer Unterschrift zum Anwalt gegangen.
Diese Vorgehensweise des Mieters scheint mir nämlich sehr betrügerisch, auch wenn ich natürlich den anfänglichen Fehler mit der fehlenden Unterschrift gemacht habe, kann es ja nicht sein dass er so tut als hätte es die ordentliche nachfolgende Kündigung mit 2 Unterschriften nie gegeben.
Wer läge in der Beweispflicht? Ich habe ja den Einschreibungsbeleg und den Botenzeugen, ob das reicht?
Was sollte ich jetzt tun?
Ich bin dankbar für jede Hilfestellung, und versucht bitte nicht auf meinem Fehler herumzuhacken, ich weiß selbst, es war dumm.
Danke für eure Hilfe!
Eigenbedarfskündigung - Probleme aufgetreten
3. Juli 2018
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Frage vom 3. Juli 2018 | 11:23
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigenbedarfskündigung - Probleme aufgetreten
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#1
Antwort vom 3. Juli 2018 | 11:37
Von
Status: Unbeschreiblich (47500 Beiträge, 16808x hilfreich)
Zitat:Was sollte ich jetzt tun?
Erst einmal prüfen, ob die Kündigung nicht auch noch aus anderen Gründen unwirksam ist. Juristische Laien scheitern schnell daran, eine wirksame Eigenbedarfskündigung zu formulieren.
Schließlich ist es denkbar, dass der Anwalt nur eine "Nebelkerze" geworfen hat.
#2
Antwort vom 3. Juli 2018 | 11:56
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:Zitat:Was sollte ich jetzt tun?
Erst einmal prüfen, ob die Kündigung nicht auch noch aus anderen Gründen unwirksam ist. Juristische Laien scheitern schnell daran, eine wirksame Eigenbedarfskündigung zu formulieren.
Schließlich ist es denkbar, dass der Anwalt nur eine "Nebelkerze" geworfen hat.
Also vom Anwalt prüfen lassen, okay. Wenn diese denn ansonsten wirksam wäre, was dann?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 3. Juli 2018 | 11:57
Von
Status: Unbeschreiblich (119627 Beiträge, 39758x hilfreich)
ZitatErst einmal prüfen, ob die Kündigung nicht auch noch aus anderen Gründen unwirksam ist. :
Korrekt.
Ein weiteres Problem könnte sein, das man für die zweite Kündigung unter Umständen keinen ausreichenden Zustellnachweis hat.
#4
Antwort vom 3. Juli 2018 | 12:16
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitatin weiteres Problem könnte sein, d :
Blöd..
Eine Frage habe ich noch, wenn ich jetzt die Prozedur wiederhole und kündige, zählt dann die Mietfrist von der ersten versuchten Kündigung oder von heute? Also bei Eigenbedarf ist die Frist ja gesetzt je nachdem wie lang der Mieter in der Wohnung war, bei der ersten Kündigung waren es 3 Monate frist, heute wären es 6 Monate.
Kann man da irgendwie schauen dass man immer noch in der gleichen Kündigungsangelegenheit unterwegs ist und deswegen nur 3 Monate Frist hat?
Danke euch..
#5
Antwort vom 3. Juli 2018 | 12:21
Von
Status: Junior-Partner (5540 Beiträge, 2498x hilfreich)
ZitatKann man da irgendwie schauen dass man immer noch in der gleichen Kündigungsangelegenheit unterwegs ist und deswegen nur 3 Monate Frist hat? :
Nein. Wenn die Kündigung unwirksam ist, gibt es keine Kündigungsangelegenheit. Es muss eine neue Kündigung ausgesprochen werden.
Mit dem Einschreiben kannst du nur nachweisen, dass du etwas zugeschickt hast. Wenn der Mieter sagt, das war die Kündigung mit nur einer Unterschrift, dann hast du erstmal ein Nachweisproblem.
#6
Antwort vom 3. Juli 2018 | 13:54
Von
Status: Unbeschreiblich (47500 Beiträge, 16808x hilfreich)
Das sollte jetzt sowieso einem Anwalt übergeben werden. Mit dem kann man dann die Strategie zum weiteren Vorgehen besprechen.
Zitat:Ich habe den einen Einschreibungsbeleg (mit den 2 Unterschriften),
Hast Du auch den Zustellnachweis von der Post?
#7
Antwort vom 3. Juli 2018 | 17:12
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDas sollte jetzt sowieso einem Anwalt übergeben werden. Mit dem kann man dann die Strategie zum weiteren Vorgehen besprechen. :
Zitat:Ich habe den einen Einschreibungsbeleg (mit den 2 Unterschriften),
Hast Du auch den Zustellnachweis von der Post?
Habe den Zustellnachweis, ja, aber zu beweisen dass dort die Kündigung mit den 2 Unterschriften drin war ist sehr schwierig und das lassen wir lieber.
Ich habe aber vielleicht eine andere Möglichkeit entdeckt da rauszukommen, öffne dafür mal eine Frage bei 123recht.net, also nicht im Forum meine ich.
Und jetzt?
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