Möbel widerrufen durch mündliche Zusage, Hausverbot und Preisgarantie nach Kauf.

19. August 2018 Thema abonnieren
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guest-12324.10.2018 11:10:28
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Möbel widerrufen durch mündliche Zusage, Hausverbot und Preisgarantie nach Kauf.

Hallo liebe Leser,

Folgender Sachverhalt spielte sich vor wenigen Tagen ab:

Am 17. August bestellte ich in der Filiale ******* eine auf persönliche Wünsche angepasste Couch nach einer kleinen Verhandlung zum "super Sonderpreis (lt. Verkäufer)" für 2100€.
Der Anfangspreis der Couch lag bei über 3400 Euro, da aber momentan eine Aktion läuft wurden schon mit 1000€ Rabatt geworben. Ich gab eine Anzahlung von 250€.

Am selben Abend stellte sich dann heraus, dass ein anderes Möbelhaus das gleiche Modell mit der gleichen zusammenstellbaren Konifguration für 1460€ anbot. Das Sofa ist sogar höherwertiger, da die Rückseite vollständig beledert ist, nicht so wie bei *******, dennoch vom gleichen Hersteller.

Beim Verkaufsgespräch am 17. August sagte der Verkäufer in Anwesendheit eines dritten - Freund, der sich die Couch auch angeschaut hat -, dass Sie (*******) bzw. Er (Verkäufer) wegen des Widerrufsrechts eh erst in 2 Wochen mit der Bestellung anfangen.

Das wurde nicht schriftlich im Kaufvertrag verankert. In den AGBs auf der Rückseite steht weder etwas zum stornieren noch zum widerrufen. Nur im Internet unter ******* finde ich AGBs, die ein Widerrufsrecht beinhalten, diese gelten aber nur zwischen mir und der ******* online GmbH.

Ich wollte nun meinen Kaufvertrag ohne Angaben von Gründen am 18. August widerrufen:

"Das sei leider nicht möglich, da wir soetwas in der Filiale nicht anbieten."
Ich habe mich darauf berufen, dass der Verkäufer uns gesagt hat, dass er uns ein widerrufsrecht mündlich eingeräumt hat.
Man bot mir nun an, die Couch gegen 25% Stornogebühren zu stornieren. Dies verneinte ich.

Zu guter Letzt begleitete mich der Leiter der Verkaufsabteilung nach draußen, denn er gäbe sonst Hausverbot.

Anmerkung: Sie, lieber Leser, können leider nicht nachvollziehen, dass ich sauer war, noch, dass es sich bei der "Widerrufsverhandlung" um eine reine sachliche Auseinandersetzung handelte. Ich muss aber gestehen, dass ich mich - neben der mündlichen Zusage - auch auf das Gesetz "14 tägiges Widerufsrecht" berufen habe. Ich weis nun, das es soetwas im stationären Handel nicht gibt.

Am selbigen Tag (18. August) rief ich dort nocheinmal an und schilderte mein Anliegen bei einem anderen Mitarbeiter erneut.

Erst hier sagte ich, dass ich die Couch wo anders günstiger gefunden habe. Er teilte mir mündlich mit, dass hier die Preisgarantie zutreffen würde und ich einen Screenshot in der gewünschten Ausstattung an ihr Postfach zusenden solle. Außerdem sei es in der Regel kein Problem erst ein Tag nach Vertragsabschluss den Vertrag gegen eine Stornogebühr zu kündigen, allerdings seien die 25% recht hoch bemessen worden, und diese von der Geschäftsleitung in der Regel bei so einer Zeitnahen stornierung günstiger Ausfallen.

Zur Preisgarantie konnte ich im Internet bisher nichts verwertbares Schwarz auf Weiß finden.

Edit:
Nachdem es offenbar bei manchen Menschen nicht richtig angekommen ist: Ich fühle mich deshalb betrogen und belogen weil der Verkäufer die Widerrufsfrist erwähnt hat und ich mir deshalb keine größeren Gedanken mehr zum restlichen Kaufvertrag gemacht habe!

Mir geht es in erster Linie nicht um den Preis, ich habe mich vor dem Kauf damit abgefunden, das Geld für die Couch zu bezahlen. Mir geht es um die mündliche Zusagen, die gemacht wurden!

Nun meine Fragen:

Wieweit kann so eine mündliche Zusage (Einräumung einer Widerrufsfrist) durchgesetzt werden?
Kann ich auf eine Stornierung bestehen, wenn ich die 25% bezahle?
Was ist, wenn die mündliche Zusage einer Preisgarantie plötzlich doch nicht mehr zählt?

Offenbar ist es so:

-Der Kaufvertrag wurde geschlossen und ist rechtens.
-Ein Storno inkl. Gebühr ist Kulanz des Verkäufers.
-Mündliche Zusagen wären trotz Zeuge eine Aussage gegen Aussage.
-Wenn die Preisgarantie eine interne Kann-Geschichte ist, habe ich keinen Einfluss darauf, auch nicht auf die mündliche zusage des Telefonisten.

Ich darf also jetzt hoffen, das der Verkaufsleiter so freundlich ist und die Preisgarantie bzw. einen Storno durchführen will.

Sehe ich das so richtig?

Persönliche Meinung:
Ich hätte nie gedacht, dass ich bei einem Möbelkauf im stationären Handel solche massiven Probleme bekommen würde, von der Kundenunfreundlichkeit ganz abgesehen. Der "Super Sonderpreis" war reine Schikane. Gesagte Worte sind nichts wert, nichteinmal mit Zeugen! Ich fühle mich betrogen und belogen!

Mit freundlichen Grüßen,

Dominik
Mentos the Freshmaker

-- Editiert von MentosFreshmaker am 19.08.2018 12:48

-- Editiert von MentosFreshmaker am 19.08.2018 12:50

-- Editiert von Moderator am 19.08.2018 18:38

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120355 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von MentosFreshmaker):
Wieweit kann so eine mündliche Zusage (Einräumung einer Widerrufsfrist) durchgesetzt werden?

Da kommt es dann darauf an wer im Falle des Falles "zur Überzeugung des Gerichtes" vorträgt.
Wenn es denn eine solche Zusage gab - in der Schilderung oben ist jedenfalls nichts davon zu lesen.



Zitat (von MentosFreshmaker):
-Ein Storno inkl. Gebühr ist Kulanz des Verkäufers.

Eventuell ja oder auch nicht.

Wenn ein Storno inkl. Gebühr rechtswirksam vertraglich vereinbart wurde, dann könnte man den Vertragspartner nötigenfalls sogar darauf verklagen.

Ohne vertragliche Vereinbarung wäre es Kulanz.



Zitat (von MentosFreshmaker):
-Wenn die Preisgarantie eine interne Kann-Geschichte ist, habe ich keinen Einfluss darauf, auch nicht auf die mündliche zusage des Telefonisten.

Stimmt nicht ganz. Auf Kulanz gibt es keinen Rechtsanspruch. Beeinflussen kann man die Kulazu aber druchaus im nichtjuristischen Bereich.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12324.10.2018 11:10:28
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort Harry van Sell.

Zitat:
Da kommt es dann darauf an wer im Falle des Falles "zur Überzeugung des Gerichtes" vorträgt.
Wenn es denn eine solche Zusage gab - in der Schilderung oben ist jedenfalls nichts davon zu lesen.


Diese Zusage gab es am 17. August. Ein guter Freund, war dabei als ich das Verkaufsgespräch geführt habe:

Zitat:
Beim Verkaufsgespräch am 17. August sagte der Verkäufer in Anwesendheit eines dritten - Freund, der sich die Couch auch angeschaut hat -, dass Sie (*******) bzw. Er (Verkäufer) wegen des Widerrufsrechts eh erst in 2 Wochen mit der Bestellung anfangen.


Zitat:
Eventuell ja oder auch nicht.
Wenn ein Storno inkl. Gebühr rechtswirksam vertraglich vereinbart wurde, dann könnte man den Vertragspartner nötigenfalls sogar darauf verklagen.
Ohne vertragliche Vereinbarung wäre es Kulanz.


ich gehe davon aus, dass diese Information in der AGB auf der Rückseite stehen muss?

Zitat:
Stimmt nicht ganz. Auf Kulanz gibt es keinen Rechtsanspruch. Beeinflussen kann man die Kulazu aber druchaus im nichtjuristischen Bereich.


Damit meinen Sie "Nett sein und sachlich damit umgehen"?



-- Editiert von MentosFreshmaker am 19.08.2018 20:42

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120355 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von MentosFreshmaker):
Damit meinen Sie "Nett sein und sachlich damit umgehen"?

Nö, man kann da auch nicht nett sein - Hauptsache sachlich bleiben.
Was besser hilft, muss man selbst entscheiden.



Zitat (von MentosFreshmaker):
dass Sie (*******) bzw. Er (Verkäufer) wegen des Widerrufsrechts eh erst in 2 Wochen mit der Bestellung anfangen.

Eine allgemeine Ablaufbeschreibung, dass ist nicht mal in Ansatz eine Zusage das einem für dieses Vertragsverhälnis ein Widerrufsrecht eingeräumt wird.



Zitat (von MentosFreshmaker):
ich gehe davon aus, dass diese Information in der AGB auf der Rückseite stehen muss?

Nö, die müssen nur wirksam in die vertragliche Vereinbarung einbezogen sein. Das kann also auch über extra Blätter gehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12324.10.2018 11:10:28
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Eine allgemeine Ablaufbeschreibung, dass ist nicht mal in Ansatz eine Zusage das einem für dieses Vertragsverhälnis ein Widerrufsrecht eingeräumt wird.


Was wäre dann eine Ansatz? Ich habe eben nocheinmal nachgefragt. Er erwähnte explizit ein Zweiwöchiges Widerrufsrecht/frist in Verbindung mit dem längeren Liefertermin.

Aber ich sehe schon, es wird auf nichts hinauslaufen. Ich habe Unterschrieben und damit hat sich die Sache auch schon erledigt. Auf mehr kommt es grundsätzlich auch nicht an.

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