Mängelbeseitung und Minderung

28. September 2016 Thema abonnieren
 Von 
Rose1123
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)
Mängelbeseitung und Minderung

Ich habe im Mai eine Küche geliefert bekommen. Die EBK hatte nach dem Einbau Mängel und war unvollständig. Nach 2 Monaten habe ich dem Verkäufer eine Frist zur Mängelbeseitigung etc. gesetzt und gleichzeitig mitgeteilt dass ich wenn die Frist nicht eingehalten wird, 500 Euro vom Restkaufpreis einbehalte. Die Frist verstrich ohne dass die Mängel behoben wurden.
Zu einem späteren Zeitpunkt kam ein Monteur und reparierte einen Teil der Mängel. Dannach gab es aber weitere Mängel und noch immer fehlten Teile. Ich habe wieder eine Frist gesetzt und mitgeteilt dass ich bei Nichteinhaltung nochmals 500 Euro vom Restbetrag einbehalten werde. Wieder verstrich die Frist ohne dass etwas passierte. Dann habe ich dem Verkäufer geschrieben dass ich letztmalig einen Termin für die Mängelbeseitigung etc. setze und habe Wandelung angedroht. Dieser Termin wurde dann eingehalten und alle Mängel beseitigt.
Frage: habe ich Anspruch auf die 2x500 euro wegen Fristüberschreitung?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo

Zitat:
Frage: habe ich Anspruch auf die 2x500 euro wegen Fristüberschreitung?
Nein...

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Rose1123):
Nach 2 Monaten habe ich dem Verkäufer eine Frist zur Mängelbeseitigung etc. gesetzt

War des eine Frist nach Datum?
Der Zugang des Schreibens kann gerichtsfest nachgewiesen werden?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

.

Zitat (von Harry van Sell):
War des eine Frist nach Datum?



jeztz leckst mi am oasch ! :grins:

jo sog oamoi H.v.S., kimmsd du aa aus bayern? :banana:



gruß charly




Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Na, i hob grod a originoi Wiesn-Brezl gegessn.
I glaube i hob mi do infiziad?
:grins:



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Zitat:
Der Zugang des Schreibens kann gerichtsfest nachgewiesen werden?
Und selbst wenn, was bringts?

Der TE gibt js selber an, mehrer Fristen gesetzt zu haben, dann hat der VK Jemanden geschickt, der es erledigt hat.

Der TE hat weder Jemanden beauftragt (ausser den VK) das Problem zu lösen, noch hat er einen Erstazkauf vorgenommen, somit sollte doch alles geklärt sein, der TE kann nichts einbehalten...

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von Rose1123):
habe ich Anspruch auf die 2x500 euro wegen Fristüberschreitung?
make an educated guess..

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Und selbst wenn, was bringts?
ist egal. Da sie die 1000€ Einbehalt in keinster Weise verargumentieren kann, ist es egal, ob der VK den Zugang nachweisen kann oder nicht..

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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