Kaufpreisminderung Preisnachlass beim Brautkleidkauf

15. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
Kruszynka80
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 22x hilfreich)
Kaufpreisminderung Preisnachlass beim Brautkleidkauf

Kundin bestellt ein Kleid nach Maß. Sie sendet ein Bild wie das Kleid aussehen soll. Nun kommt das Kleid bei der Kundin an un der Rock sieht etwas anders aus als auf der Vorlage. Der Kundin gefällt das Kleid trotzdem und sie trägt es zu Ihrer Hochzeit. Gleichzeitig schreibt sie dem Verkäufer aber, dass sie einen Preisnachlass möchte. Verkäufer fordert Bilder an und meldet sich dann zwei Wochen lang nicht. Kundin schaltet Anwalt ein und dieser fordert 100 EUR Preisnachlass für die Kundin. Also 1/3 des Kaufpreieses.
Fragen:

Hat die Kundin überhaupt ein Anrecht auf Minderung, wenn sie das Kleid so angenommen hat wie es war und es zur Hochzeit trägt? Die Kundin hat den Verkäufer direkt darüber informiert, dass sie es trotzdem behalten möchte.

Wer muss den Anwalt der Kundin zahlen?

Was meint ihr?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 755x hilfreich)

Direkt einen Preisnachlass zu fordern geht nicht so ohne weiteres. Zunächst muss dem Verkäufer die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben werden. Nun war das womöglich wegen der zeitnahen Hochzeit nicht mehr möglich. Wann hat die Kundin denn das Kleid bekommen, wann war die Hochzeit und wann wurde reklamiert?

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#2
 Von 
Kruszynka80
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 22x hilfreich)

Also eine Nachbesserung wäre vor der Hochzeit nicht mehr möglich gewesen. Die Zeit war zu knapp. Aber die Kundin fand das Kleid trotzdem sehr schön. Eine Nachbesserung wäre jetzt nach der Hochzeit noch möglich, aber der Trageanlass ist schon vorbei.

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#3
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von Kruszynka80):
Eine Nachbesserung wäre jetzt nach der Hochzeit noch möglich, aber der Trageanlass ist schon vorbei.
Das ist nicht relevant. Die Ware entspricht nicht der vereinbarten Beschaffenheit. Das begründet nach § 434 Abs 1 BGB einen Mangel. Nach § 437 BGB steht der Kundin in erster Linie eine Nachbesserung zu. Wäre diese nicht möglich oder unter Abwägung beiderseitigem Interesse nicht durchführbar, so hätte sie Anspruch auf einen Preisnachlass. Ob 1/3 hier ein, unter Berücksichtigung beiderseitiger Interessen, angemessener Betrag wäre, vermag ich nicht zu beurteilen. Meine Vermutung geht aber in die Richtung, dass die Forderung zu hoch gegriffen ist.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#4
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 755x hilfreich)

Kommt mir ebenfalls etwas hoch vor. Hängt aber natürlich von Art und Umfang der Abweichung ab. Pauschal kann man dazu wenig sagen, aber dem Gefühl nach müsste für eine solche Minderung die Abweichung schon äußerst stark sein (z.B. Kundin erhält ein hautenges Kleid, obwohl sie ein ausgestelltes wollte o.ä.)

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#5
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von Kruszynka80):
Wer muss den Anwalt der Kundin zahlen?
Achso, diese Frage habe ich ganz übersehen!
Da ich aus deiner Fallbeschreibung keinen Verzug sehen kann, muss die Kundin als Auftraggeberin des Anwaltes auch diesen bezahlen.
P.S.: Keine Brieffreundschaft mit dem anfangen!!!

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#6
 Von 
Kruszynka80
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 22x hilfreich)

Das Kleid weicht nicht erheblich ab. Der Rock ist aus schwarzem Tüll geschneidert. Er hat gerade Abstufungen, aber er sollte ungleichmäßig abgestuft sein. Von Weitem ist kein Unterschied zu entdecken.

Wann kommt der Verkäufer denn in Verzug? Sodaß er den gegnerischen Anwalt zahlen müsste?

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Ein gewährleistungsrechtlich relevanter Mangel muss im übrigen die Grenze der Unerheblichkeit überschreiten, sollte man auch prüfen.

Wie hoch wäre der Arbeitsaufwand + Versandkosten in % vom Gesamtpreis?



Zitat (von Kruszynka80):
Gleichzeitig schreibt sie dem Verkäufer aber,

Wie war der genaue zeitliche Ablauf? Datum Eingang des Kleides, Datum Schreiben der Mail, Datum der Hochzeit?




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

Zitat:
Das ist nicht relevant. Die Ware entspricht nicht der vereinbarten Beschaffenheit. Das begründet nach § 434 Abs 1 BGB einen Mangel. Nach § 437 BGB steht der Kundin in erster Linie eine Nachbesserung zu.


Die Lieferung eines Hochzeitskleides ist ein absolutes Fixgeschäft. Damit dürfte eine Nachfristsetzung nach §§437 Nr. 2 , 441 Abs. 1 , 440 , 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht erforderlich sein. Um es genauer zu sagen müsste man jetzt mal den ganzen Ablauf kennen.

Also: Wann wurde geliefert, wann war die Hochzeit, wann wurde die Minderung erklärt?

Signatur:

▌ ↓ Klick bitte nicht vergessen ☺ ▌

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#9
 Von 
Kruszynka80
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 22x hilfreich)

mhm, sieht so aus, als müsste doch ein Anwalt eingeschaltet werden. Die genauen Daten habe ich nicht mehr im Kopf. Die muss ich raussuchen und Euch dann schreiben.

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#10
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von Kruszynka80):
als müsste doch ein Anwalt eingeschaltet werden
Wegen 100€? Kleiner Hinweis - Prinzipienreiterei kann mitunter das teuerste werden.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#11
 Von 
Kruszynka80
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 22x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):
Zitat (von Kruszynka80):
als müsste doch ein Anwalt eingeschaltet werden
Wegen 100€? Kleiner Hinweis - Prinzipienreiterei kann mitunter das teuerste werden.


Da ist was Wahres dran.

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