Gewährleistung durch Preisnachlass ausgeschlossen

23. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
badabing86
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 6x hilfreich)
Gewährleistung durch Preisnachlass ausgeschlossen

Folgender fiktiver Fall:

Man kauft beim Händler einen Artikel. Dieser wird geliefert und man stellt einen Mangel fest. Man bietet dem Verkäufer an, den Mangel selbst beheben zu können. Das Material dafür kostet 20 EUR. Der Verkäufer erstattet also 20 EUR vom Kaufpreis. Nach einem Jahr stellt sich fest, dass diese Lösung nicht geeignet ist, den Mangel dauerhaft zu beheben. Der Käufer wendet sich nun wieder an den Verkäufer. Dieses behauptet nun, er habe einen Nachlass gewährt. Damit wären die Ansprüche für die Nachbesserung des gleichen Mangels ausgeschlossen.

Kann das tatsächlich sein? Wenn man einen Mangel repariert und der Mangel ist dadurch nicht weg oder tritt wieder auf, dann müsste der Verkäufer dennoch nachbessern, oder?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Nein das kann nicht sein, so ist es auch nicht.
Die Sachmängelhaftung besteht weiterhin.

Jetzt das große ABER, es ist sehr gut möglich, dass man durch die eigenmächtige Reparatur seine Ansprüche selbst "weg repariert" hat.

Als extremes Beispiel wird kein Autohaus den Motor Aufgrund von "behaupteten" Ansprüchen aus der Sachmängelhaftung reparieren, wenn man dort vorher selbst die Steuerkette gewechselt hat.

Ohnehin besteht nach mehr als 6 Monaten die Beweislast bei Ihnen, dass das ein Mangel ist, der von der Sachmängelhaftung gedeckt wäre.

-- Editiert von spatenklopper am 23.08.2018 09:35

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von badabing86):
Kann das tatsächlich sein?

Ja, das kann sein.

Denn durch das hier
Zitat (von badabing86):
Man bietet dem Verkäufer an, den Mangel selbst beheben zu können.

kann man den Verkäufer dauerhaft von der Haftung für diesen Mangel entbinden.


Kommt wie immer auf den Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen diesbezüglich an.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
badabing86
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 6x hilfreich)

@Harry van Sell

Der Käufer formulierte so:

"Ich werde deshalb im Baumarkt zwei Leisten kaufen und Sie dann
an die führenden Leisten ranschrauben und sie somit verbreitern. Hierbei
dürften die Kosten bei etwa 20,00 EUR liegen, was in meinen Augen eine
vertretbare Investition darstellt.Ich würde mich über eine kulante Lösung Ihrerseits freuen."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Klarer wird es vielleicht, wenn man wüsste, um was es sich bei dem Artikel, der Reparatur und den eigentlichen Mangel handelt.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
badabing86
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 6x hilfreich)

Es geht um ein Bett mit den Maßen 140x200. Das Bett entspricht nicht diesen Maßen, da ein handelsüblicher Lattenrost in 140x200 nicht drauf passt. Es wurden drei verschiedene Lattenroste ausprobiert. Dies liegt offenbar an einem Konstruktions- bzr Produktsionsfehler des Bettes, da der Abstand zwischen den Seiten größer ist als 140cm. Die Lösung bestand darin an die bestehenden Leisten eine weitere Leiste anzuschrauben um so die Aufliegefläche zu vergrößern.

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#6
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von badabing86):
Dieses behauptet nun, er habe einen Nachlass gewährt. Damit wären die Ansprüche für die Nachbesserung des gleichen Mangels ausgeschlossen.


Wenn nach §437 Alt. 2 BGB der Kaufpreis gemindert wurde, wäre das einer Nachbesserung gleichwertig. Daß der dann damit als bestehend akzeptierte Mangel nochmals behoben werden müßte, widerspräche dem Sinn dieser Regelung.

Das ist hier allerdings nicht passiert, ich wollte es nur der Vollständigkeit halber erwähnen.
Hier hat der VK ja dem K die Nachbesserung aufgetragen und ihm nur dessen Auslagen ersetzt. Eine Minderung ist das in keinem nachvollziehbaren Sinne.

Zitat (von spatenklopper):
dass man durch die eigenmächtige Reparatur seine Ansprüche selbst "weg repariert" hat


Wieso? Der VK war doch offenkundig mit der Selbstvornahme durch den K - und nicht etwa einen vom K beauftragten Fachmann - einverstanden (wenn er sie nicht sogar selbst initiiert hat). Damit schuldet der K auch nur die übliche Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten und haftet damit nicht automatisch für "Laienfehler", wie er dies bei einer unauthorisierten Selbstvornahme täte.

-- Editiert von BigiBigiBigi am 23.08.2018 14:31

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