Gewährleistung auf Akkus bei einem privat verkauften Fahrzeug?

15. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
nutshell
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Gewährleistung auf Akkus bei einem privat verkauften Fahrzeug?

Hallo Leute,

ich bräuchte mal euren Rat und konnte dazu im Forum leider nichts ähnliches finden.

Ein Bekannter hat ein ausdrücklich gebrauchtes elektrisches Fahrzeug mit Akkus (ähnlich eines Segways) aus Privatbesitz ohne Gewährleistung und Umtauschrecht privat verkauft.
Bevor der Käufer das Teil abholen kam, wurden die Akkus voll aufgeladen, dann unter Zeugen bei einer Probefahrt erfolgreich getestet und dann wieder voll aufgeladen.
Der Käufer kam, hat ebenfalls unter Zeugen erfolgreich eine Probfahrt gemacht und dann dem Kauf zugestimmt. Ein Kaufvertrag wurde geschlossen (kein Fernabsatzvertrag) mit dem Zusatz "gekauft wie gesehen".
Der Käufer hat sich in den nächsten Tagen dann bei meinem Bekannten gemeldet, dass alles in Ordnung sei und er zu Hause problemlos 10km gefahren ist (die Standard-Reichweite liegt bei dem Modell bei 10-15km).
Einige Tage später kam dann jedoch eine erneute Meldung vom Käufer der nun behauptet, die Akkus seien plötzlich nicht mehr aufladbar, erzählt irgendwas von Betrug und droht mit einem Anwalt.

Weiß jemand, ob es hierzu bereits Präzedenzfälle gibt?
Beim ADAC gibt es ja eine Mängel/Verschleiß Liste zu Kraftfahrzeugen,
jedoch sind Akkus hier leider noch nicht mit aufgelistet:
https://www.adac.de/_mmm/pdf/2014-52-Mangel-Verschlei%C3%9F-Liste-2014_141982.pdf

Ich würde gerne wissen wie sich mein Bekannter verhalten sollte.
Hat der Käufer hier ein Recht auf Nachbesserung?
Und falls der Käufer einen Anwalt einschaltet, müssen dann die Anwaltskosten vom Verkäufer getragen werden,
wenn der Käufer den Verkäufer vorher nicht ausdrücklich zur Nachbesserung aufgefordert hat?
Und falls der Verkäufer effektiv nachbessern muss, hat er dann die Versandkosten hin & zurück zu tragen?

Vielen lieben Dank für eure Hilfe!
nutshell

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20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Kommunikation erstmal einstellen

Sein Gerät, sein Problem.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
nutshell
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Harry,

du meinst die Kommunikation mit meinem Bekannten?
Er ist nicht so internet-affin wie ich, deswegen habe ich angeboten mich mal für ihn zu erkundigen,
außerdem bin ich der Zeuge, von daher wäre ich im Fall der Fälle eh dort involviert.

Kann denn keiner von euch einen Rat geben? =/

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#3
 Von 
Atlan_Gonozal
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 33x hilfreich)

Harry meint die Kommunikation des Verkäufers zum Käufer...

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#4
 Von 
nutshell
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay.
Doch falls der Käufer nun einen Anwalt einschaltet, mein Bekannter nicht darauf reagiert, in diesem Fall aber wirklich nachbessern müsste und der Käufer dann vor Gericht zieht, würden hohe Kosten für Anwalt und Gericht fällig werden.
Daher würde ich gerne noch außergerichtlich für ihn abschätzen, ob Pflichten zur Nachbesserung seinerseits bestehen oder nicht.
Und falls dem so ist, ihn die Sache außergerichtlich regeln lassen, bevor es teuer wird.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Zitat (von nutshell):
Daher würde ich gerne noch außergerichtlich für ihn abschätzen, ob Pflichten zur Nachbesserung seinerseits bestehen oder nicht.

Da wäre relevant was genau dort
Zitat (von nutshell):
Ein Kaufvertrag wurde geschlossen

drin steht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
nutshell
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Harry,

danke für deine Antwort.

Zitat:
Ein Kaufvertrag wurde geschlossen (kein Fernabsatzvertrag) mit dem Zusatz "gekauft wie gesehen".


Im Kaufvertrag stehen:
- Name & Adresse von Verkäufer und Käufer
- Marke, Modell & Seriennummer des Fahrzeugs
- Kaufpreis in Zahlen und Worten
- Betrag dankend in bar erhalten
- Zustand wie besichtigt
- Datum & Unterschrift beider Parteien

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Dann würde der Verkäufer beweisen müssen das der Fehler bei Kauf zumindest latent vorgelegen hat und der Mangel dem Verkäufer bekannt gewesen ist und es kein bestimmungsgemäßer Verschleiß ist.

Von daher:
Kommunikation einstellen.
Sein Gerät, sein Problem.

Erst wenn was vom Gericht kommen sollte, muss man reagieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
nutshell
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Das dürfte dann schwierig werden für den Käufer, denn nach der Probefahrt unter Zeugen hat der Käufer ja nachträglich nochmal per Email geschrieben, er sei zu Hause problemlos nahezu eine komplette Akkuladung gefahren.

Bist du dir denn sicher, dass der Akku rechtlich unter Verschleiß fällt?
Das wäre dann vor Gericht nämlich der ausschlaggebende Punkt, sofern es so weit kommen sollte.

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#9
 Von 
nutshell
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Harry, Hallo Forum,

wie empfohlen hat mein Kollege nicht auf den Anwalt reagiert.

Gestern Abend rief er mich jedoch hysterisch an und sagte, es sei jetzt wirklich was vom Gericht gekommen.
Ich habe mir eben mal per WA ein paar Fotos von der Anklageschrift zusenden lassen. Dort ist die Rede von:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Betrag X nebst Zinsen i.H.v. 5% über dem Baz ab Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückgabe des elektrischen Personentransporters mit der Fahrgestellnummer XYZ zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte sich in Annahmeverzug befindet


Nun gibt es 2 Fristen. 2 Wochen für die Verteidigungsanzeige und weitere 2 Wochen um schriftlich auf die Klage zu erwidern.

Was wären eure Tipps zur Vorgehensweise?

Falls es hilft, kann ich auch die komplette Anklageschrift mal geschwärzt hier einbinden.


Vielen Dank nochmals für eure Hilfe!

Lieben Gruß
nutshell

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
nutshell
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dann würde der Verkäufer beweisen müssen das der Fehler bei Kauf zumindest latent vorgelegen hat und der Mangel dem Verkäufer bekannt gewesen ist und es kein bestimmungsgemäßer Verschleiß ist.

Von daher:
Kommunikation einstellen.
Sein Gerät, sein Problem.

Erst wenn was vom Gericht kommen sollte, muss man reagieren.


Moin Harry,

dürfte ich bitte nochmal deine Meinung hören?`

Danke =)

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
metttwurstkneckebrot
Status:
Praktikant
(593 Beiträge, 297x hilfreich)

Zitat (von nutshell):
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Betrag X nebst Zinsen i.H.v. 5% über dem Baz ab Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückgabe des elektrischen Personentransporters mit der Fahrgestellnummer XYZ zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte sich in Annahmeverzug befindet


Das sind die Klageanträge. Sie sagen nichts über die Sachlage aus, sondern über die Wünsche des Klägers. Interessanter wäre die Klagebegründung.

Zitat (von nutshell):
Falls es hilft, kann ich auch die komplette Anklageschrift mal geschwärzt hier einbinden.


Neugierig wäre ich da schon.



-- Editiert von metttwurstkneckebrot am 30.07.2018 11:20

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#12
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Ab zum Anwalt, dieser sollte innerhalb der Frist eine Klageerwiderung formulieren

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
nutshell
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von metttwurstkneckebrot):
Zitat (von nutshell):
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Betrag X nebst Zinsen i.H.v. 5% über dem Baz ab Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückgabe des elektrischen Personentransporters mit der Fahrgestellnummer XYZ zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte sich in Annahmeverzug befindet


Das sind die Klageanträge. Sie sagen nichts über die Sachlage aus, sondern über die Wünsche des Klägers. Interessanter wäre die Klagebegründung.

Zitat (von nutshell):
Falls es hilft, kann ich auch die komplette Anklageschrift mal geschwärzt hier einbinden.


Neugierig wäre ich da schon.



-- Editiert von metttwurstkneckebrot am 30.07.2018 11:20


VERFÜGUNG

in dem Rechtsstreit ./.
wird das schriftliche Vorverfahren angeordnet.

Der Beklagte wird aufgefordert, innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen, wenn er sich gegen die Klage verteidigen will oder ob der Anspruch teilweise oder ganz anerkannt wird.

Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht vorgeschrieben (§ 499 Abs. 1 ZPO )

Geht die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft nicht innerhalb der gesetzten Frist hier ein, kann auf Antrag der Klägerin ohne mündliche Verhandlung ein Versäumnisurteil erlassen werden (§ 331 ZPO ), mit welchem dem Beklagten auch die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden und aus welchem die Klägerin unmittelbar die Zwangsvollstreckung betreiben kann, ohne zuvor Sicherheit leisten zu müssen (§§ 91 , 708 Nr. 2 ZPO ).

Wird der Anspruch anerkannt, ergeht gegen den Beklagten ohne mündliche Verhandlung ein Anerkenntnisurteil (§307 ZPO ).

Zugleich wird dem Beklagten aufgegeben, innerhalb einer Frist von weiteren zwei Wochen auf die Klage zu erwidern.

Diese Erwiderungsfrist läuft also vier Wochen nach Zustellung dieser Verfügung ab.

Bei Versäumung dieser Frist kann etwaiges verspätetes Vorbringen unbeachtet bleiben. Denn das Gericht darf verspätetes Vorbringen nur berücksichtigen sofern dieses nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert oder die Verspätung genügend entschuldigt wird. (...)

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 560x hilfreich)

Zitat (von nutshell):

Im Kaufvertrag stehen:
- Name & Adresse von Verkäufer und Käufer
- Marke, Modell & Seriennummer des Fahrzeugs
- Kaufpreis in Zahlen und Worten
- Betrag dankend in bar erhalten
- Zustand wie besichtigt
- Datum & Unterschrift beider Parteien


Als Laie ist mir bewusst das es Urteile gibt aus denen hervorgeht das der Richter aus "keine Garantie" einen Gewährleistungsauschluss herleitet, aber bei "Zustand wie besichtigt" bezweifel ich das irgendwie!

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Man muss sich jetzt entscheiden, ob man die Nerven hat in den Ring zusteigen und das vor Gericht auszufechten oder nicht.

Falls man das durchziehen will, dann sollte man in jedem Falle die Verteidigungsanzeige fristgerecht raussenden und sich überlegen ebenfalls einen Anwalt zu nehmen.



Zitat (von nutshell):
Der Käufer hat sich in den nächsten Tagen dann bei meinem Bekannten gemeldet, dass alles in Ordnung sei und er zu Hause problemlos 10km gefahren ist (die Standard-Reichweite liegt bei dem Modell bei 10-15km).

Das könnte man wie genau nachweisen?



Zitat (von pOtH):
aber bei "Zustand wie besichtigt" bezweifel ich das irgendwie!

Selbst wenn, es bleibt die Hürde der Beweislast.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
nutshell
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von nutshell):
Der Käufer hat sich in den nächsten Tagen dann bei meinem Bekannten gemeldet, dass alles in Ordnung sei und er zu Hause problemlos 10km gefahren ist (die Standard-Reichweite liegt bei dem Modell bei 10-15km).

Zitat (von Harry van Sell):
Das könnte man wie genau nachweisen?

Durch Schriftverkehr per Email (original von eb*y KIeinanzeigen)


Zitat (von pOtH):
aber bei "Zustand wie besichtigt" bezweifel ich das irgendwie!

Zitat (von Harry van Sell):
Selbst wenn, es bleibt die Hürde der Beweislast.

Was meinst du damit?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Zitat (von nutshell):
Durch Schriftverkehr per Email (original von eb*y KIeinanzeigen)

Auf jeden Fall sichern, denn die werden automatisch gelöscht.
Eventuell eBay informieren, das die die Nachrichten nicht löschen.



Zitat (von nutshell):
Selbst wenn, es bleibt die Hürde der Beweislast.

Der Käufer trägt die volle Beweislast dafür das hier nicht "Pech gehabt" gilt sondern die gesetzliche Sachmängelhaftung greift.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
nutshell
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von nutshell):
Durch Schriftverkehr per Email (original von eb*y KIeinanzeigen)

Auf jeden Fall sichern, denn die werden automatisch gelöscht.
Eventuell eBay informieren, das die die Nachrichten nicht löschen.

Wie gesagt kommen die Nachrichten ja auch immer gleichzeitig per Email, mit eindeutiger Absendercodierung und die Nachrichten im Email Client zu lassen sollte ja ausreichen, oder nicht?


Zitat (von Harry van Sell):
Der Käufer trägt die volle Beweislast dafür das hier nicht "Pech gehabt" gilt sondern die gesetzliche Sachmängelhaftung greift.

Du kennst mittlerweile die Details des Falls, wie wäre die Erfolgseinschätzung des Klägers deinerseits?

Sollte mein Bekannter die Verteidigungsanzeige selber schreiben und ohne Anwalt in den Rechtsstreit eintreten oder sich in Anbetracht etwaiger Erfolgsaussichten des Klägers nun doch lieber einen Anwalt nehmen?

-- Editiert von nutshell am 31.07.2018 15:25

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Ich würde unbedingt einen Anwalt einschalten. Die Gefahr, dass man sonst als Laie an Formalitäten scheitert, ist einfach zu groß

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Zitat (von nutshell):
oder nicht?



Meine Erfahrung: soviel Beweismittel wie möglich sichern.



Zitat (von nutshell):
Du kennst mittlerweile die Details des Falls, wie wäre die Erfolgseinschätzung des Klägers deinerseits?

Nicht wirklich positiv - kann aber sein, das der Sachverständige was beweisen kann.



Zitat (von fm89):
Ich würde unbedingt einen Anwalt einschalten.

Unbedingt. Als juristischer Laie gegen Profis anzutreten geht zu 99% schief.


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