Lieben Forenmitglieder,
folgendes Szenario bezüglich der neuen Datenschutzgrundverodnung möchte ich Ihnen schildern:
Ein Websitebetreiber sammelt selber keine persönlichen Daten, benutzt jedoch die Google Maps API, die Daten sammelt und der Serverprovider auf dem die Website gehosted ist, setzt Cookies. Somit sammeln Dienstleister, die der Websitebetreiber nutzt, persönliche Daten. Daraus ergeben sich folgende Fragestellungen:
1. Jeder Nutzer der Website hat ein Recht darauf, dass seine persönlichen Daten gelöscht werden.
Muss der Websitebetreiber diesen Anspruch weiterleiten an seine Dienstleister oder muss der Kunde sich direkt an selbige wenden?
2. Das die Dienstleister Daten sammeln, muss logischerweise in die Datenschutzerklärung. Bekannt ist auch das Nutzer dem Sammeln von persönlichen Daten zustimmen müssen. Heißt das, dass der Nutzer der Datenschutzklärung auf der Website aktiv zustimmen muss oder reicht es einen Link zur Datenschutzerklärung anzubieten (s. neue Datenschutzgrundverodnung)?
Mit freundlichen Grüßen,
bera22
-- Editiert von bera22 am 30.03.2018 15:31
Website: Recht auf Löschung der Daten, Einwilligung zur Datenschutzerklärung
30. März 2018
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Frage vom 30. März 2018 | 15:23
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 0x hilfreich)
Website: Recht auf Löschung der Daten, Einwilligung zur Datenschutzerklärung
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#1
Antwort vom 30. März 2018 | 16:16
Von
Status: Unbeschreiblich (119657 Beiträge, 39759x hilfreich)
ZitatJeder Nutzer der Website hat ein Recht darauf, dass seine persönlichen Daten gelöscht werden. :
Nö, da fehlt es schlicht an der gesetzlichen Grundlage für.
Zitatmuss der Kunde sich direkt an selbige wenden? :
Der Kunde muss sich an den wenden der die Daten speichert und verwendet.
#2
Antwort vom 30. März 2018 | 17:24
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 0x hilfreich)
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Anmerkung: Meiner Meinung nach fehlt es nicht an der gesetzlichen Grundlage dafür, dass der Nutzer ein Recht auf Löschung der Daten hat. Gemäß der neuen Datenschutzgrundverordnung gibt es dieses Recht. S. Link:
https://www.datenschutz-grundverordnung.eu/grundverordnung/art-17-ds-gvo/
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#3
Antwort vom 30. März 2018 | 21:09
Von
Status: Unbeschreiblich (119657 Beiträge, 39759x hilfreich)
ZitatGemäß der neuen Datenschutzgrundverordnung gibt es dieses Recht. :
Mal abgesehen davon, das erst zu 25.05 vollständig gilt, hätte auch danach der Nutzer kein Recht auf Löschung der Daten.
Sondern nur ein Recht auf Löschung der Daten, sofern bestimmte Kriterien erfüllt wären.
In Deutschland könnte dem die gesetzliche Aufbewahrungspflicht aus der Steuergesetzgebung oder aus dem HGB entgegen stehen oder die Datenvorratsspeicherung.
Es wird also bei Bedarf geprüft werden müssen, welche Daten wann wie wo erfasst wurden und wessen Interessen schwerer wiegen.
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