Frage zu den paypal AGB bei Verlust einer Sendung auf dem Transportweg

9. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
Janna20
Status:
Beginner
(113 Beiträge, 91x hilfreich)
Frage zu den paypal AGB bei Verlust einer Sendung auf dem Transportweg

Hallo, möchte folgende Frage stellen:

Nehmen wir an, ein Käufer zahlt mit PayPal Ware an einen PVK, danach kommt die Ware auf dem Versandweg abhanden.

Kann pp schon den eröffneten Konfiktfall zugunsten des VK nach ca. 1 Woche ab Versanddatum schließen, wenn noch keine Ware beim Käufer angekommen ist und wenn erst nachgeforscht werden muss , indem ein Nachforschungsauftrag in die Wege geleitet werden muss? Denn noch steht zu diesem Zeitpunkt nicht fest, ob die Sendung tatsächlich verloren ist oder doch noch gefunden wird.

oder darf PayPal erst dann den Fall zugunsten des VK schließen , wen sich als Ergebnis des Nachforschungsauftrags tatsächlich herausstellt, dass die Sendung nicht aufgefunden worden ist?

Ich beziehe mich dabei auf folgende Passage in den pp Käuferschutzrichtlinien: Punkt 4.1, ich zitiere:
Der PayPal-Käuferschutz wegen nicht versandter Artikel gilt nicht für Artikel, die während des Versands verloren gehen. Falls der Verkäufer einen gültigen Versandbeleg fristgerecht (wie im Detail in der PayPal-Verkäuferschutzrichtlinie beschrieben) oder ein entsprechendes zwischen Verkäufer und PayPal vereinbartes geeignetes Äquivalent vorlegt, lehnt PayPal den Antrag auf PayPal-Käuferschutz ab.



-- Editier von Janna20 am 09.09.2017 18:02

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119629 Beiträge, 39758x hilfreich)

Paypal entscheidet wie es will.
Die eigenen AGB und das BGB etc. werden nur als unverbindliche Empfehlungen empfunden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Janna20
Status:
Beginner
(113 Beiträge, 91x hilfreich)

Danke, wie wäre es aber rechtlich gesehen korrekt?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo

Zitat:
Danke, wie wäre es aber rechtlich gesehen korrekt?
Liess dir §447 BGB durch!

Das Versandrisiko trägt der K!

Wenn du der VK bist, dir PP gegen dich entscheidet, dann beauftrage ganz einfach einen Anwalt dir das geld direkt beim K wieder zu holen, K darf diesen Anwalt dann auch bezahlen!!!

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Janna20
Status:
Beginner
(113 Beiträge, 91x hilfreich)

Sind ja nette Gesetze. Der Käufer hat in diesem Fall eine erhöhte Transportversicherung bezahlt, die vom VK nicht eingehalten worden ist.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119629 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Janna20):
Der Käufer hat in diesem Fall eine erhöhte Transportversicherung bezahlt, die vom VK nicht eingehalten worden ist.

Wenn der Verkäufer von der vereinbarten Versandart ohne Zustimmung des Käufers abweicht, dann wird sich sich die Haftung in der Regel umkehren.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Janna20
Status:
Beginner
(113 Beiträge, 91x hilfreich)

ja, genau , ohne Zustimmung des Käufers, und zwar was den tatsächlichen Gebrauchtwarenwert der Ware betrifft in Bezug zum Transportversicherungsbetrag von 500 Euro ein erheblicher , keinesfalls hinzunehmender Unterschied. Der Käufer hat ja nicht umsonst eine erhöhte Transportversicherung mitbezahlt. Und ausgerechnet dieses Paket verschwindet. Letzter Scan in der Sendungsverfolgung "Sendung wurde aus der Packstation entnommen" . Heißt das im Fall von Verlust auf dem Versandweg, dass dann in so einem Fall die Haftung beim Absender liegt?

-- Editiert von Janna20 am 10.09.2017 12:52

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Janna20
Status:
Beginner
(113 Beiträge, 91x hilfreich)

ist mit der Umkehr der Haftung Absatz 2 gemeint?

§ 447
Gefahrübergang beim Versendungskauf
.

(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Zitat:
ja, genau , ohne Zustimmung des Käufers, und zwar was den tatsächlichen Gebrauchtwarenwert der Ware betrifft in Bezug zum Transportversicherungsbetrag von 500 Euro ein erheblicher , keinesfalls hinzunehmender Unterschied.
Wie muss man sich das jetzt genau vorstellen? Vorallem das Wort tatsächlich?

Hast du für den verlorenen Gegenstand mehr oder weniger als die 500Euro gezahlt?

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Janna20
Status:
Beginner
(113 Beiträge, 91x hilfreich)

etliches mehr, dennoch zu einem Schnäppchenpreis. Und wenn man die Ware gebraucht zum Verkauf anbieten würde, wäre es noch weitaus mehr, wenn man mal nach den durchschnittlichen Gebrauchtpreisen im Netz geht.

-- Editiert von Janna20 am 10.09.2017 16:15

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119629 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Janna20):
ist mit der Umkehr der Haftung Absatz 2 gemeint?

Ja.




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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

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