Habe innerhalb des noch nicht abgeschlossenen Insolvenzverfahrens durch den Tod meines Vaters ein Vermächtnis erhalten. Dieses habe ich angenommen, der Insolvenzverwalter hat den Betrag als Massezufluss von der Erbin erhalten. Der Pflichtteil wäre deutlich höher gewesen, Insolvenzverwalter war aber trotz dieser Information mit dem Betrag des Vermächtnis zufrieden. Er wies darauf hin, dass der Betrag des Vermächtnis für die verkürzte Insolvenz 35% Quote ausreicht und ich nach erteilter Restschuldbefreiung den Restpflichtteil einklagen sollte. Sein Amt wäre nach rechtskräftiger RSB beendet. RSB ist nun rechtskräftig erteilt. Nun forderte ich ein notarielles Nachlassverzeichnis bei der Erbin (Schwester) an, diese verweigert dies mit dem Hinweis, dass dieses nur der Insolvenzverwalter anfordern dürfe. Ist es tatsächlich so, dass mir als Pflichtteilberechtiger der gesetzliche Auskunftsanspruch verweigert werden kann? Macht das überhaupt Sinn, oder kann hier ohnehin noch Nachtragsverteilung angeordnet werden, obwohl der Insolvenzverwalter dieses nicht in Betracht zieht und sich mit dem Betrag des Vermächtnis zufrieden gegeben hat?
Rechtskräftig Restschuldbefreiung wurde erteilt, Nachtragsverteilung für Pflichtteil aus Erbschaft n
Insolvent und jetzt?
Insolvent und jetzt?
ZitatSein Amt wäre nach rechtskräftiger RSB beendet. :
Ich kenne die Einzelheiten des Verfahrens nicht, die Aussage kann also richtig sein, evtl. auch nicht. Denn das Amt des IV ist erst dann beendet, wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben wird. Es kann nämlich durchaus sein, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen werden kann, obwohl die RSB bereits rechtskräftig erteilt wurde (z.B. weil noch Forderungsfeststellungklagen laufen oder ähnliches).
ZitatNun forderte ich ein notarielles Nachlassverzeichnis bei der Erbin (Schwester) an, diese verweigert dies mit dem Hinweis, dass dieses nur der Insolvenzverwalter anfordern dürfe. :
Wenn Ihr Insolvenzverfahren aufgehoben wurde (Achtung, nicht nur die Erteilung der RSB. Es muss tatsächlich einen gesonderten Beschluss geben, aus dem sich die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ergibt), dann liegt Ihre Schwester falsch. Der Insolvenzbeschlag besteht nämlich nicht mehr und sämtliche Verfügungsbefugnisse sind wieder auf Sie übergegangen.
ZitatMacht das überhaupt Sinn, oder kann hier ohnehin noch Nachtragsverteilung angeordnet werden, obwohl der Insolvenzverwalter dieses nicht in Betracht zieht und sich mit dem Betrag des Vermächtnis zufrieden gegeben hat? :
Eine Nachtragsverteilung ist immer dann möglich, wenn der Vermögensgegenstand, um den es geht, nicht als Neuerwerb anzusehen ist. Neuerwerb ist alles, was Sie im vorliegenden Fall nach Ablauf von drei Jahren nach Insolvenzeröffnung erwerben. Und hier gibt es jetzt das große Fragezeichen, ob ein Pflichtteilsanspruch, der dem Grunde nach bereits während des laufenden Insolvenzverfahrens dem Grunde nach entstanden ist, sich der Schuldner jedoch erst zur Geltendmachung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der RSB entschließt, erst nach den drei Jahren erworben wurde. Wenn man den BGH-Beschluss vom 2. 12. 2010 - IX ZB 184/09 zugrunde legt, wird man wohl davon ausgehen müssen, dass es kein Neuerwerb ist und damit der Nachtragsverteilung zugänglich.
vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Das Insolvenzverfahren wurde per rechtskräftigem Beschluss 15 Monate nach Eröffnung beendet. Danach lief ganz normal die Wohlverhaltensphase, dem Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung wurde stattgegeben, diese wurde mit Bescheid mittlerweile rechtskräftig.
Nun stellt sich aber die Frage der Nachtragsverteilung: Die Erbin verweigert das notariielle Nachlassverzeichnis (ein von ihr selbst erstelltes mit erfundenen Kontoständen, einer mit mindestens 50% unterbewerten Immobilie stellte sie dem Insolvenzverwalter mit der Information des angefallenen Vermächtnis zur Verfügung. Die Werte entsprachen so fast 100% dem Pflichtteil entsprechend dem Vermächtnis). WER würde in diesem Fall ein notararielles Nachlassverzeichnis einklagen? Der Insolvenzverwalter hat die eingenommenen Beträge verteilt, es ist kein Betrag für die entstehenden Kosten mehr verfügbar. Darüberhinaus hat dieser mitgeteilt, dass er keinen Anspruch mehr erheben würde, da er über den Betrag des Vermächtnis bereits verfügt.
Macht es Sinn für mich, die Kosten für die Stufenklage zu investieren (RA und Gerichtskostenvorschuss), und nach erfolgreicher teurer Klage wird der Restpflichtteil nachverteilt?
Und jetzt?
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