Privatinsolvenz und Kindesunterhalt zahlen, wie berechnen

10. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
Katrienchen
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 9x hilfreich)
Privatinsolvenz und Kindesunterhalt zahlen, wie berechnen

Habe eine Frage zum Ablauf.
Also, bin in der Privatinsolvenz, diese wird im Februar 2021 beendet sein, läuft somit noch 3 Jahre.
Befinde mich noch bis Ende Juni in einer (2.) Ausbildung, demnach wird bislang kein Einkommen zur Insolvenz herangezogen.
Folgendes steht an, sobald ich die Ausbildung beendet habe und folglich mehr Geld verdiene:
Mein Sohn, 17, ist zum Vater gezogen, ist somit unterhaltsberechtigt. Er geht noch zur Schule, wird dies auch ab Jui wahrscheinlich weiter tun (Berufsgrundschuljahr, danach dann erst Ausbildung)
Meine Tochter, 18, wohnt derzeit noch zu Hause, sehr gut möglich, dass sie aber im Juni nicht mehr zuhause wohnt, da sie andere Pläne hat. Das ist ja ein Unterschied dann in der Unterhatsberechnung. Sie geht eigentlich zur Schule, ist aber bis auf Weiteres schulunfähig und geht auch in Kürze in eine mehrwöchige stationäre Therapie. Wir gehen einfach mal davon aus, dass sie im neuen Schuljahr also wieder die Schule besucht.
Also, nochmal Kurzform, wvon wir ab Juli mal ausgehen.

Fiktives Einkommen (kann ich ja noch nicht genau sagen, hängt vom neuen Arbeitgeber und meinem Stellenanteil ab): 1450,-
1 Kind, 17, lebt beim Vater, Schüler
1 Kind, 18, lebt dann bei anderem Angehörigen, Schüler

Wie berechnet sich nun Kindesunterhalt?
Vom Insolvenzveralter erhilet ich auf Nachfrage bzgl. Kindesunterhalt diese Aussage: "Sofern die Kinder nicht in Ihrem Haushalt leben, können Sie als Unterhaltberechtigte nur berücksichtigt werden, wenn Sie tatsächlich Unterhalt leisten. Sie müssten uns also durch Kontoauszüge oder Quittungen nachweisen, dass Sie Leistungen erbringen."

Aber muss ich nicht zunächst wissen, was ich überhaupt zahlen muss an die Kinder? Wer berechnet das? Muss man damit extra zum Anwalt? Muss ja nicht sein, dass das auch noch Kosten verursacht, wenn man sich so einigen kann.

Und wie hoch wäre mein Selbstbehalt? Bin nicht verheiratet, aber lebe mit jemandem zusammen, der selbst auch Verdiener ist.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2427 Beiträge, 719x hilfreich)

Für die Höhe des Selbstbehaltes schaust du einfach in die Pfändungstabelle.

Für den Unterhalt des 17 Jährigen wartest du die Forderung des Vaters ab bzw wendest dich ans Jugendamt. Wie dies ab der Volljährigkeit weiß ich nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Die Grundvoraussetzungen sind bei Dir sehr schwierig.
Es gibt da einige Punkte, die fallbezogen zu entscheiden sind.

Du schreibst von Zweitausbildung, also hast Du bereits eine. Das durchschnittlich erzielbare Einkommen aus dieser Tätigkeit könnte als fiktive Rechengröße herangezogen werden.

Dein Selbstbehalt kannst Du in der aktuellen DDT nachschlagen, aber eben bezogen auf die geschuldete Vollzeitstelle im erlernten Beruf. Da Du wohl nicht in Höhe des Mindestunterhaltes Leistungsfähig bist, kann der Selbstbehalt aufgrund des Zusammenlebens mit einem leistungsfähigen Dritten herabgesetzt werden (Einsparung von Genaralkosten).

Viel kann und könnte in der Antwort. Das ist der besonderen Situation geschuldet.

Der Vater könnte für den 17jährigen eine Beistandschaft beim Jugendamt einrichten, das JA würde dann die Forderung berechnen.
Angesichts der vielen Unwägbarkeiten dürfte aber auch die Berechnung angreifbar sein.


Die in der Antwort 1 erwähnte Pfändungstabelle von Arbeitseinkommen hat weder was mit dem Die zu verbleibenden Selbstbehalt noch mit einem möglicherweise pfändbaren U-Betrag zu tun.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

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