Fragebogen zur Erteilung der Restschuldbefreiung

21. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
Dirk22
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Fragebogen zur Erteilung der Restschuldbefreiung

Hallo zusammen,
ich befinde mich zur Zeit im 5. Jahr meiner Insolvenz und habe jetzt um 2. mal den Fragebogen zur Erteilung der Restschuldbefreiung bekommen.
In meiner Frage geht es um die Beantwortung auf die Frage zu unterhaltsberechtigten Personen.
Mein Sohn befindet sich in einer Ausbildung und verdient ca. 600€ Netto. Dieser Umstand würde sicher dazu führen, dass er als unterhaltsberechtigte Person wegfallen würde.
Nu habe ich irgendwo mal gelesen, dass ich die Angaben über die Nettoeinkünfte einer unterhaltsberechtigten Person gar nicht machen muss, wenn dies nicht möglich ist. In dem Zusammenhang hieß es, dass die unterhaltsberechtigte Person mir gegenüber nicht verpflichtet ist, Angaben über ihren Verdienst zu machen.
Die entsprechende Person könne nur vom Gericht aufgefordert werden, ihr Einkünfte darzulegen.
Ist dies nun so richtig oder bekommt man Schwierigkeiten mit dem IV wenn man dies so in dem Fragebogen mitteilt?
Zu erwähnen wäre noch, dass sich mein Sohn bereits seit 9 Monaten in der Ausbildung befindet, der Beginn der Ausbildung wurde dem IV unverzüglich mitgeteilt.

Gruß Dirk22

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von Dirk22):
Ist dies nun so richtig

Nö.

Unterhaltsberechtigte Personen haben zu unterschiedlichen Zeitpunkten / Fristen Informationen / Unterlagen zur Verfügung zu stellen, mit denen sich eine Prüfung der Unterhaltspflicht durchführen lässt. Dazu werden sie durch verschiedene Gesetze verpflichtet.

Weigern diese sich, können über ein Gericht Grundlagen für Zwangsmaßnahmen erwirkt werden.



Zitat (von Dirk22):
bekommt man Schwierigkeiten mit dem IV wenn man dies so in dem Fragebogen mitteilt?

Damit würde ich durchaus rechnen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Dirk22
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
ich glaube ich habe in meiner Frage etwas zu weit ausgeholt.
Das, in diesem Fall, mein Sohn an die entsprechende Stellen Auskunft geben muss ist klar, eine dieser Stellen bin aber nicht ich.
Meine Frage sollte genau genommen lauten: Was macht der IV, wenn ich auf die entsprechende Frage antworte," Das entzieht sich meiner Kenntnis" ?

Ich bin ehrlich, ich möchte das Ganze soweit hinauszögern wie es die rechtliche Seite zulässt und das, ohne Schwierigkeiten zu bekommen.

Gruß Dirk22

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von Dirk22):
eine dieser Stellen bin aber nicht ich.

Warum sollte der Vater nicht Unterhaltsverpflichtet sein? Das sit doch der Klassiker für Unterhaltsforderungen.

Im Gegenteil, hier
Zitat (von Dirk22):
Dieser Umstand würde sicher dazu führen, dass er als unterhaltsberechtigte Person wegfallen würde.

steht doch das er genau eine dieser Stellen ist.
Oder zumindest gegenüber dem InsoVw so getan hat, weil er den Sohn entsprechend angegeben hat.

Wenn das gelogen war, dann ist die RSB wohl sowieso im Eimer ... egal ob heute oder durch Verzögerungstaktik in ein paar Monaten ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von Dirk22):
Ich bin ehrlich, ich möchte das Ganze soweit hinauszögern wie es die rechtliche Seite zulässt und das, ohne Schwierigkeiten zu bekommen.


"Wasch mich aber mach mich nicht nass" funktioniert aber nunmal nicht.

Wenn der IV/TH sie nach Tatsachen befragt, die für die Ermittlung von Pfändungsbeträgen von Bedeutung sind, dann müssen diese wahrheitsgemäß beantwortet werden. Alles andere kann zu einer Versagung der RSB führen.

1x Hilfreiche Antwort

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