Trennungsunterhalt berechnen +Kind

21. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
pixelshaker
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 19x hilfreich)
Trennungsunterhalt berechnen +Kind

Hallo zusammen,
ich würde mich gerne von meiner Frau trennen, aber habe Schwierigkeiten/Fragen bei der Berechnung bzgl. Selbstbehalt.
Folgende Werte liegen vor:
Wir sind seit 10 Jahren verheiratet und haben ein Kind.
Mein Nettoverdienst: 2617 Euro im Monat (Vollzeit 43h/Woche)
Verdienst meier Frau: Hausfrau = 0 Euro (würde aber gerne in Zukunft Teilzeit arbeiten auf 450 Euro Basis)
Kinder: Ein Kind (12 Jahre)
Sonstige Ausgaben: 555 Euro monatlich für Kredit (läuft noch 6 Jahre). Und 60 Euro monatlich für Zahnspange.
Das sind alle Ausgaben. Fahrkosten, Reparaturen etc. kommen nicht hinzu!
Da ich ja schon Vollzeit arbeite, muss mir ein Selbstbehalt bleiben.
Aber jetzt lese ich, dass es verschiedene Arten gibt:
Notwendiger Selbstbehalt, billiger Selbstbehalt und angemessener Selbstbehalt.
Welcher der drei würde auf meinen Fall zutreffen 2018 ?
Und liegt der Selbstbehalt ab 1.1.2018 bei nur 1080 Euro? Ich dachte es müssen immer mindestens 1200 Euro Selbstbehalt bleiben?
Meine Rechnung sieht folgendermaßen aus:
2617,- € - 555,- € - 60,- € = 2002 €
Kindergeld für 12 jähriges Kind: 467 € nach Düsseldorfer Tabelle. Nach unterhaltsrechner.de: 394 €
Liegt dann mein Selbstbehalt bei 1200 Euro?
Dann würde meine Frau 802 Euro von mir bekommen plus 194 € Kindergeld = 996 €.
Und bei einer Teilzeitstelle für 450€ hätte sie inkl. Kind = 1446 €.
Ist das so richtig berechnet oder liegt hier noch ein Fehler vor?
Danke.



-- Editiert von pixelshaker am 21.07.2018 14:09

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

SB einem minderjährigen Kind gegenüber 1080€

SB dem Partner gegenüber 1200€

edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

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#2
 Von 
pixelshaker
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 19x hilfreich)

Zitat (von edy):
Hallo,

SB einem minderjährigen Kind gegenüber 1080€

SB dem Partner gegenüber 1200€

edy


Das heißt, wenn wir uns trennen und ich führe ein Haushalt und meine Frau mit unserem Kind ein Haushalt
dann bleiben mir nur 1080 € da das Kind zur Mutter geht?
Dann wäre ja die Rechnung von unterhaltsrechner.de völlig falsch.

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#3
 Von 
guest-12320.09.2021 18:15:43
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 36x hilfreich)

Vergiss bei Deiner Betrachtung nicht, dass Du vermutlich über Lohnsteuerklasse 3 vom Ehegattensplitting profitierst (sofern Deine Frau 5 hat). Mit Trennung hast Du dann Lohnsteuerklasse (vermutlich) 1 und deutlich mehr Abzüge. Wie hoch ist dann Dein Nettoeinkommen?

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#4
 Von 
pixelshaker
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 19x hilfreich)

Hallo Rotkäppchen,
wir würden uns erstmal trennen. Eine Scheidung könnten wir uns erstmal nicht leisten.
Soweit ist es noch nicht. Daher würde ich erstmal bei Lohnsteuerklasse 3 bleiben.
Wären dass dann 1200 Euro die ich bekommen würde da die Selbsterhaltgrenze bei eben diesen 1200 € liegt?
Verstehe ich das so richtig?

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#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8055 Beiträge, 4512x hilfreich)

Zitat:
Daher würde ich erstmal bei Lohnsteuerklasse 3 bleiben.

Das kann man sich nicht aussuchen. Ab Januar nach der Trennung muss die Steuerklasse geändert werden.

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#6
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

So siehts aus. Die Steuerklasse 3 (in diesem Fall) gilt für verheiratete, nicht dauerhaft getrennt lebende Partner.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#7
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von pixelshaker):
wir würden uns erstmal trennen

Unbedingt so schnell wie möglich die Scheidung einreichen um nicht zu viel Geld an Trennungsunterhalt bzw. nachehelichen Unterhalt zahlen zu müssen.
Bei einem 12 Jährigem Kind ist die Mutter angehalten, für sich selbst zu sorgen und der Teil fällt dann schon mal weg.
Somit bliebe dann nur noch der Kindesunterhalt.

Eine Scheidung ist günstiger als man denkt! Bei den Summen denke ich, dass man mit Scheidungskosten in Höhe von insgesamt 1000,- Euro auskommen kann / wird.
Das sind die Gerichtskosten plus einen Anwalt, der die Scheidung beim Gericht einreicht / einreichen muss.
Wenn beide Beteiligten sich einig sind, reicht es auch aus, wenn sich einer einen Anwalt nimmt!
(nicht für beide! Ein Anwalt vertritt ausschließlich die Interessen seines Mandanten und darf nicht beide vertreten)
Bei dieser Konstellation würde es sinn machen, wenn sich deine zukünftige Ex den Anwalt nimmt und Prozesskostenhilfe beantragt!

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#8
 Von 
pixelshaker
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 19x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Zitat:
Daher würde ich erstmal bei Lohnsteuerklasse 3 bleiben.

Das kann man sich nicht aussuchen. Ab Januar nach der Trennung muss die Steuerklasse geändert werden.

Gibt es ab 1.01.2019 eine neue Regelung für getrennte Paare?
Und bis dahin würden mir 1200 Euro bleiben?
Außerdem dachte ich, dass man sich nicht sofort scheiden lassen kann sondern erstmal 2 Jahre getrennt leben muss bzw. dies nachweisen muss.

-- Editiert von pixelshaker am 24.07.2018 21:37

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Ein Jahr muss man nachweislich getrennt leben (oder beide geben übereinstimmend an, daß das Trennungsjahr schon früher begann). Dann kann die Scheidung eingereicht werden. Bzw man kann die Scheidung etwa zwei bis drei Monate vor Ablauf des Trennungsjahresmeinreichen, damit man dann ziemlich genau nach einem Jahr geschieden werden kann.

Was nicht geht, ist beispielsweise im August das Trennungsjahr beginnen und schon mal im darauffolgenden September oder Oktober die Scheidung einreichen.... Man muss schon die Zeit abwarten. Wie gesagt, zwei bis drei Monate vorher wird der Scheidungsantrag von den Gerichten im allgemeinen akzeptiert.

All dieses wird Ihnen Ihr Anwalt aber auch noch mal en Detail erklären.

Zitat (von pixelshaker):
Gibt es ab 1.01.2019 eine neue Regelung für getrennte Paare?
?
Zitat (von fb367463-2):
Die Steuerklasse 3 (in diesem Fall) gilt für verheiratete, nicht dauerhaft getrennt lebende Partner.
Zitat (von cruncc1):
Ab Januar nach der Trennung muss die Steuerklasse geändert werden.
Ob man will oder nicht ;)

Da ist nichts neu dran, das ist so vorgeschrieben. :) Oder was meinen Sie?

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#10
 Von 
pixelshaker
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 19x hilfreich)

Also zusammen gefasst:
Wenn ab August jeder in einer eigenen Wohnung lebt, würden mir 1200 Euro für alles zum leben bleiben.
Für den August im folgendem Jahr könnte man (3 Monate vorher) eine Scheidung einreichen.
Und ab dem darauf folgenden Monat Januar wäre ich dann nicht mehr in Steuerklasse 3 sondern 1.
Da wir aber schon 13 Jahre verheiratet sind, müsste ich dann nicht auch 2 Jahre oder länger weiterzahlen
trotz Scheidung? Da war doch was mit 2 Jahren Ehegattenunterhalt!?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Der Ehegattenunterhalt (nacheheliche Unterhalt) hängt von einigen Faktoren ab: Länge der Ehe, Alter der Ehefrau, hat die Ehefrau gearbeitet in der Ehe, welchen Beruf hatte sie davor (wenn nicht), hat Sie die Möglichkeit, wieder einen angemessenen Job zu bekommen und so weiter. Heutzutage tritt das Prinzip der Selbstverantwortung stärker in den Vordergrund als früher, d.h. wenn die Ehefrau nicht während der Ehe zum Pflegefall wurde und sich voraussichtlich beruflich über Wasser halten kann, dann muss sie nach einer vom Gericht zu bestimmenden Zeit selbst wieder sehen, wie sie zurecht kommt. Für wie lange der nacheheliche Unterhalt gezahlt werden muss, kann man sich mit Voraus nicht sagen.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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