Trennungsunerhalt und Wohnvorteil

18. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
noage
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)
Trennungsunerhalt und Wohnvorteil

Guten Abend,
die Ausgangslage ist relativ komplex, daher versuche ich Sie kurz darzustellen:
Nach der Trennung ist meine Frau mit unseren drei Kindern in der Wohnung verblieben. Das zur Wohnung gehörende Haus wurde ihr per Schenkung bereits vorher überschrieben. Zwischen mir und meiner Frau existiert ein Mietvertrag mit meinem Schwiegervater der uns seinerzeit deutlich entgegengekommen ist, die Monatsmiete (ca. 2,80 pro qm bei ungefähr 150qm) liegt jedoch weit unter der vergleichbaren Miete im Stadtteil.

Mir ist nicht klar, ob sich sich hieraus für die Berechnung des Trennungsunterhaltes ein Mietvorteil für meine Frau ergibt, der bei der Berechnung desselben zu berücksichtigen ist oder darf sie sich glücklich schätzen in ihrem eigenen Haus sehr günstig zur Miete zu wohnen?

Vielen Dank für eine Antwort.

Grüße NoAGE

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Die EX ist also Eigentümer (im Grundbuch eingetragen) eines schuldenfreien Hauses?

edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

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#2
 Von 
noage
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, das ist sie. Wie gesagt besitzt mein Schwiegervater jedoch ein lebenslanges Nißbrauchsrecht. Nicht als Wohnrecht, jedoch fließen sämtliche Einnahmen des Dreifamilienhauses an ihn. Damit wird für mich als Laien die Lage jedoch immer unklarer.

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#3
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

dann könnte es schwierig werden.

In den Leitlinien der meisten OLG's steht(hier OLG Oldenburg):

Zitat:
8. Freiwillige Zuwendungen Dritter
Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, mietfreies Wohnen) sind in der
Regel nur dann als Einkommen zu berücksichtigen, wenn dies dem Willen des Dritten
entspricht.


edy

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#4
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

dann könnte es schwierig werden.

In den Leitlinien der meisten OLG's steht(hier OLG Oldenburg):

Zitat:
8. Freiwillige Zuwendungen Dritter
Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, mietfreies Wohnen) sind in der
Regel nur dann als Einkommen zu berücksichtigen, wenn dies dem Willen des Dritten
entspricht.


edy

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#5
 Von 
noage
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Information.
Das ist natürlich nicht ganz das, was ich mir erhofft hatte.
Gruß NoAGE

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